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BGH Entscheidung vom 18.09.1959 – 4 StR 285/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

den lanäwirtschaftlichen Arbeiter Peter 7 EEE aus

VO O EEEEEED. Gort geboren arı WB. an

"wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitz ZuUng vom 18. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, | Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. I in der Verhandlung, Lanägerichtsrat Dr. EIS bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > „als. Vrkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom ‘7. März 1959 wird verworfen.

: Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

‘Von Rechts wegen

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Revision ist unbegründet,

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6 rÄände:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 73 StGB) zur Gefängrisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat es abgelehnt. \

Der Angeklagte geriet am 10. November 1958 auf der Fahrt von Bremen nach Firrel/Ostfriesland mit dem von ihm gesteuerten VW-Kombiwagen seines Arbeitgebers‘ auf gerader, breiter und übersichtlicher Straße auf die linke Fahrbahnseite und stieß dort mit einem entgegenkommenden VW-Personenwagen zusammen. Der Fahrer dieses Kraftwagens starb noch ‚an der. Unfallstelle. u Der Angeklagte und ein von ihm mitgenommener 16jähriger Berufsschüler wurden verletzt. Nach der Überzeugung des. Landgerichte: gelangte. der Angeklagte deshalb. auf die linke Straßenseite, weil ern. während: der Fahrt ale . | beiden Arme“ auf das. ‚Lenkrad ‚degte und 3 den Oberkörper. .

tung der Fahrbahn und im "sichereit Steuern des Krafiwa- ‚gens. behindert. maß. . Du "

Die von "sen: Angsklägten zur die Verletzung ver-' fahreng- und sachliehrechtlicher Vorschriften gestützte u

Te Die Verfabrensrüge ist Nicht ausgeführt. und "änher unbeachtlich' (8 344 Abs. 2 Satz. 2 ‚st20).

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le) Der Schuläspruch des. angefochtenen Urteils last Keinen Rechtsirrtum erkennen.

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Ohne Erfoig wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der Strafkammer, die beiden Fahrzeuge seien auf der für den Angeklagten linken Straßenseite zusammengestoßen, und für das Herüberwechseln des Angeklagien auf die linke Fahrbahnhälfte

‚sei dessen lässige Fahrhaltung ursächlich gewesen.

Diese Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswiraigung sind weder widerspruchsvoll noch verstoßen sie gegen die Denkgesetze oder gegen allgemein gültige Erfahrungssätze. Der Vorwurf, das Landgericht habe nur Vermutungen aufgestellt, ist offensichtlich unbegründet, Dem Beschwerdeführer kann auch nicht zugegeben werden, daß es bei den Fahrern von VW-Kombiwagen (und Omnibussen) üblich und erlaubt sei, beide Arme auf das Lenkrad zu legen und Kopf und Oberkörper nach vorne zu neigen. Eine solche, die sichere Lenkung jeden Kraftwagens bebindernde Haltung ist

nicht zu vergleichen mit. einem während längerer Fahr-

ten unvermeidlichen Wechsel der Körperstellung, der =

die ‚Fehrfähigkeit nicht beeinträchtigt; auch. nicht mit dem vorübergehenden Loslassen- ‚des Lenkrads mit einer

Hand zum Zwecke. ‚des. Schaltens.

2): "Auch der Strafänssprüch ist nach Art und Höhe: der erkannten: Strafe rechtlich nicht zu beanstanden.

. Die‘ vom "Landgericht getroffenen Feststellungen. tragen:

den Vorwurf einer erheblichen Fahrlässigkeit, gleichviel, ob der Angeklagte die vorschriftswidrige Fahr-

haltung aus reiner. Bequenlichkeit ‚oder, wie. das Sand-

gericht nicht ausschließen. zu können giaubt, aus Ermüdung eingenommen hat. "Anderes. könnte nur dann gelten, wenn der Beschwerdeführer plötzlich und unvorhergesehen vom 'Schlafe übermannt worden wäre (vgl. BGH VRS 5, 374 73757; 7, 181 /7827; 16, 250 /2517): das jedoch

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hat der Angeklagte nicht behauptet - er hat sogar

in Abrede gestellt, übermüdet gewesen zu sein -

und ersichtlich auch die Strafkammer für ausgeschlossen erachtet.

Im: Ergebris hält auch die Versagung von Strafausseizung zur Bewährung der rechtlichen Nachprüfung . stand. Im angefochtenen Urteil ist dazu ausgeführt, bei Straftaten der hier infrage stehenden Art, die auf leicht vermeidbarer Fahrlässigkeit beruhten und schwere Folgen: nach sich zögen, bestehe in gleichem Maße ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe wie bei fahrlässigen Verkehrsgefährdungen infolge Trunkenheit. Diese. Begründung ist knapp und nicht ganz: unmißverständlich, weil. sie dakin gedeutet werden ‚könnte, eis. wolle das Landgericht Fahr- ‚lässigkeitstaten der genannten. Art schlechthin von der Rechtswohltat ‚Ass: § 23 StGB ausgeschlossen wissen. Das. wäre, rechtsirrig.. Nicht. übersehen werden kann auch, daß der Angeklagte nur zu der verhältnismäßig geringen Strafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt : und daß ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden - | ist. Das ı88t den Schluß zu, daß die: ‚Strafkammer'. :den Fall selbst nicht als ungewöhnlich schwer bewertet hat. Andererseits lassen. die. Urteilsfeststellungen keinen Zweifel. darüber, 'aaß der Beschwerdeführer ‚grob schuldhaft gehandelt nat, ‘Er. ‚erlag nicht einer augenblicklichen Ungufmerksamkeit, sondern nahm - wenn auch vielleicht infolge Ermüdung . - eine Fahrstellung ein, die ihm auf eine größere Strecke die sorgfältige _ Beobachtung der Fahrbahn und die sichere Lenkung des Kraftwagens sichtlich erschwerte, wenn nicht unmöglich machte. Nur so ist es zu erklären, daß er längere Zeit in Schlangenlinien fuhr und schließlich trotz Gegenver-

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kehrs auf die linke Straßenseite geriet. Dieses grobe Verschulden und die schweren Folgen des Unfalls lassen es als gerechtfertigt erscheinen, daß die Strafkanmer

dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, ee nn “

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