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BGH Entscheidung vom 02.09.1959 – 2 StR 327/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 327/59. 2 2971 081 27:

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Werner C BD zus En, gebaren \ : EEE 19:1 in KU, 2

wegen Hehlerei

der Terien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ung vom 2. September 1959, an der teilgenommen haben:

NA 4 cr oc [85]

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krurine Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Hühner als beisitzende Rickter,

Oberstaatsanwalt up

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamtser der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gesen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 26. Pebruar 1959 wird verworfen. Jedoch wird der Urtsilsspruch dahin berichtigt,

a) daß an die Stelle von "Gesamtgefängnisstrafe von drei Wochen, die in Wegfall kommt," die Worte treten;

"zwei Binzelstrafen von je zwei Wochen Ge-- fängnis - die dort erkannte Gesamtstrafe von ärei Wochen Gefängnis kommt in Wegfall-",

b) daß an äie Stelle von "Die in 2 a Ds 215/58 (2 Ns 53/58) hinsichtlich der Fahrerlaubnis und des Führerscheins getroffenen Anordnungen bleiben besiehen." die Worte treten:

"Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Der ihm erteilte Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von sechs Monaten seit der Rechiskraft des Urteils des Landgerichts in Krefeld vom 31.0ktober 1958 - 2 Is 53,58 - keine neue Fahrerlaubnis erteilen."

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu vragen., 8 Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist "wegen Hehlerei in vier Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30.6.1958 - 2 a Ds 215/58 - in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 31. 10.1958 - 2 ns 53/58 - wegen Urkundenfälschung und wegen forigesetzten Führens von Kraftfahrzeugen ohne den erforderlichen Führerschein verhängten Gesamtgefängnisstrafe von drei Wochen, die in Wegfall kommt, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr unter ' Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft" verurteilt worden. Zusätzlich ist erkannt: "Die in 2 a Ds 215/58 (2 Ns 53/58) hinsichtlich der Fahrerlaubnis und des Führerscheins getroffenen Anordnungen bleiben bestehen."

Die Revision des Angeklagten beschränkt sich auf die Anfechtung des Strafausspruchs.

1.) Was die Revision zu ihrer Rechtfertigung vorträgt, ist offensichtlich unbegründet und bedarf im einzelnen keiner besonderen Erörterung. Erkennbar nai Gas Gericht die Strafe nach der Persönlichkeit und der Schuld des Angeklagten bestimmt. Es ist damit rechilich durchaus zutreffend verfahren. Dengegenüber kann die Revision nicht mit der Meinung gehört erden, daß der Angeklagte als Hehler bei Bewertung seiner Straftaten im Verhältnis zu den mitverurteilten Dieben geringer zu bestrafen gewesen sei. 25 besteht keine gesewzliche Bestimnung, nach der eine solche Überlegung, wie sie die Revision anstellt, gerechtferiigt wäre (vgl. dazu auch: BGHSt.7, 134, 140). Hier kommt hinzu, daß der ängeklagte zugleich das Unternehmen von Diebstählen gefördert hat (UA 14, 15). Die Entscheidung über die zu verhängende Strafe liegt überdies im Ermessen des Tatrichtiers, wie an sich auch die Revision

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nicht verkennt. Einen Ermessensmißbrauch läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Daher kann die Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Strafen von der Revision nicht wirksam bekänpft werden. Das Urteil enthält auch die Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend. gewesen sind. Deu gesetzlichen Erfordernis des § 267 Abs. 3 Stpo ist damit genügt. |

2.) Der Urteilsspruch ist jedoch zunächst insofern fehlerhaft, als er sagt, die nunmehrige Gesamtstrafe sei unter Einbeziehung der früher verhängten Gesamt, efängnisstrafe von drei Wochen, die in Wegfall kommt, gebildet worden. In den Urteilsgründen ist richtig dargelegt, daß die Einzelsirafen, die der früheren Gesamtstrafe zugrunde liegen, bei der Bildung der neuen Gesanistrafe gemäß § 79 StGB einzubeziehen seien. Dies hätte aber dann auch im entscheidenden Teil des Urteils zum Ausdruck kommen sollen. Die frühere Gesamtstrafe, die in Wegfall kommt (vgl. 3GHSt 12, 99), kann nicht einbezogen werden. Den Urteilsspruch konnte der Senat insoweit richtigstellen.

3.) Ferner ist rechtlich zu beanstanden, daß der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils bestimmt: "Die

in 2 a Ds 215/58 (2 Ns 53/58) hinsichtlich der Fahrerlaubnis und des Führerscheins getroffenen Anoränungen bleiben bestehen." Denn neben der neuen Gesamtstrafe müssen oder können nach §§ 76, 79 StGB - neu - Nebenstrafen oder Nebenfolgen verhängt unä Naßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet werden, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist. Soweit neben der früheren Gesamistrafe bereits auf Sicherungsmaßnahmen erkaunt worden war, kam dieses Erkenntnis nit der alten Gesamtstrafe bei der Bildung der neuen Gesamistirafe

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in Wegfall (vgl.BEHSt12, 85, 87). Demzufolge mußte nunmehr bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe neben dieser erneut auf die Nebenfolgen erkannt werden, die verhängt werden sollten (R6St 75, 212, 213). Daher war es rechtlich ungenau im Urteil lediglich auszusprechen "Die früheren Anordnungen bleiben bestehen".

Die Anordnungen, auf die nach dem Urteil erkannt werden sollte, sind in ihm (UA S. 11) hinreichend deutlich bezeichnet, so daß auch in diesen Punkt der Urteilsspruch von hier aus richtiggestellt werden kann.

Mit den Änderungen des Strafausspruchs nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen unter 2) und 3) war daher die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Rotberg Krumme Seibert Menges Hübner |

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