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BGH Entscheidung vom 18.08.1959 – 5 StR 614/59

5. Strafsenat

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5 StR_614/59 2167 083

InNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Ewald 5 ED =.: : ED a); geboren an EEE 1919 in TB

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9-Februar 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr in

als Vertreter der Bundesarwaltschaft,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 18.August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe+}+

Das Rechtsmittel hat mit folgendem Verfahrensangriff Erfolg: Die Strafkammer hätte den Beweisamtrag des Verteidigers auf Vernehmung des Inhabers der Firma Hi nicht mit der lediglich formelhaften Begründung ablehnen dürfen, dieser Antrag diene "offensichtlich der Prozeßverschleppung".

Der ablehnende Beschluß hätte vielmehr die Umstände anführen müssen, aus denen sich die Verschleppungsabsicht des Antragstellers ergibt. Da hier der Beweisamtrag vom Verteidiger gestellt worden war, hatte die Strafkammer zu entscheiden, ob bei ihm eine Verschleppungsabsicht vorlag (z.B. BGH NJW 1953, 1314°1), Die Prüfung dieser Frage erfordert bei einem Rechtsanwalt besondere Sorgfalt. In jedem Falle hat der Tatrichter seine Überzeugung von der Absicht des Verteidigers, das Verfahren durch einen nicht ernst gemeinten Antrag zu verzögern, unter Mitteilung der hierfür maßgebenden Tatsachen so eingehend zu begründen, daß das Revisionsgericht diese Entscheidung nachprüfen kann. Die bloße Behauptung, der Beweisamtrag diene "offensichtlich der Prozeßverschleppung", rechtfertigt eine Antragsablehnung wegen Verschleppung nicht. Sie wäre auch nicht ausreichend gewesen, wenn der Angeklagte von sich aus den Beweisamtrag gestellt hätte.

Auf die nachträgliche Hinzufügung weiterer Gründe im Urteil kommt es nicht an, weil ein - nicht nur hilfsweise gestellter - Beweisamtrag in der Hauptverhandlung erschöpfend beschieden werden muß. Hiervon abgesehen, würden auch die Erwägungen der schriftlichen Entscheidungsgründe eine Ablehnung des Beweisamtrages wegen Prozeßverschleppung nicht rechtfertigen. Die verspätete Anbringung von Beweisamträgen kann nämlich für sich allein die Annahme einer Verschleppungsabsicht noch nicht begründen, weil sonst die Vorschrift des § 246 Abs.1 StPO umgangen würde. Ebenfalls fehl geht der Hinweis des Landgerichts, es stehe bereits "mit Sicherheit" fest, daß die Beweisbehauptung des Angeklagten unzutreffend sei. Der Wert der erhobenen und weiter beantragten Beweise in ihrer gegenseitigen Abwägung und endgültigen Bedeutung läßt sich in der Regel - einer der wenigen Ausnahmefälle liegt hjer nicht vor - nicht im voraus

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bestimmen, sondern kann erst nach Erhebung aller Beweise beurteilt werden.

Da das angefochtene Urteil auf dem dargelegten Verfahrensverstoß beruhen kann, mußte es in vollem Umfange aufgehoben werden.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Börker

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