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BGH Entscheidung vom 19.07.1960 – 5 StR 252/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_252/60 2167 050

'altı 5 StR 614/59)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Ewald 5 EB aus EB (Hannover), geboren am EEE 1919 ir Teguuuump,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juli 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 25.März 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

S Die nach dem 25.März 1960 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

- Von Rechts wegen -

-2_

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Zuchthausstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen untersagt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, den Beifahrer Eu des Gefangenentransports Hannover-Hameln vom 1.Mai 1958 darüber zu vernehmen, daß Schönfeld ihm gesagt habe, er (SB) habe am 10.Dezember 1956 den Diebstahl ausgeführt, nicht der Angeklagte.

Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt.

Das ist nicht richtig. Den Ausführungen der Strafkammer (UA S.13/14) ist zu entnehmen, daß diese das Beweisthema aus tatsächlichen Gründen als unerheblich angesehen hat. Die Urteilsgründe ergeben, daß, auch wenn SED dem Beifahrer EB gegenüber erklärt haben sollte, er, SEE, una nicht der Angeklagte sei der Täter gewesen, eine solche Angabe des SCENED gegenüber EB nichts an der Überzeugung der Strafkammer ändern würde, daß der Angeklagte der Täter war. Das ist ein zulässiger Ablehnungsgrund eines Hilfsbeweisamtrages.

- 3.

Die weiteren Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Börker . Faller