Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.07.1959 – 1 StR 33/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2509 088
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Musikschriftsteller Werner N MED aus ein EEE zevoren cr EEE 1207 in DD
wegen Unzucht mit Kindern
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
OÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0) in der Verhandlung,
Bundesanwalt ru der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 4. November 1958 in den Fällen Anneliese EB Siegiinde Fig. Anna EEE. Incrii Bee, Ingria SC CHriste em EEE mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landge-
richt zurückverwiesen. Die weitergehende Revision (in den Fällen Marianne
AU on Renate Pa) wirä verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dem Angeklagten lag zur Last, sich in den Jahren 1957 und 1958 während der Vorbereitung der Drachenstich-Festsviele in Furth im Wald an fünf Mädchen unter vierzehn Jahren im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vergangen zu haben, indem er anläßlich von Kostümproben die Mädchen sich nackt ausziehen ließ, an ihren Brüsten und zwischen ihren gespreizten Beinen Messungen vornahm und ihnen Papierbüstenhalter und Papierhöschen in der Weise anprobierte, daß er diese am Körper der Kinder zuschnitt und anden'Brüsten und am Geschlechtsteil zusammenklebte. Gegenüber drei weiteren Mäd-
chen soll er dies versucht haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht für erwiesen hielt, daß der Angeklagte aus wollüstiger Absicht, nicht nur aus künstlerischem Interesse im Rahmen seiner Tätigkeit für die Further Waldbühne und die Drachenstich-Testspiele gehandelt hat.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist im wesentlichen begründet.
Io Verfahrensrügen
1.) Schon die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 3 StGB einen Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, greift durch.
Unter den Mädchen, an deren nacktem Körper der Angeklagte Messungen und Anproben vorgenommen und deren Brüste und Geschlechtsteil er betastet und gedrückt haben soll, befand sich die Ingrid SC. Sie war zur Hauptverhandlung nicht erschienen. In seinem Schlußvortrag stellte der Sitzungsvertreter der ; Staatsanwaltschaft hilfsweise, d.h. für den Fall, daß die Strafkammer nicht zur Verurteilung des Angeklagten (in dem beantragten Umfang) kommen sollte, die Vernehmung der Ingrid Sc darüber, daß ihr der Angeklagte am nackten Körper Papierbüstenhalter und Papierhöschen angeklebt habe, daß er dabei mit ihren . Brüsten und ihrem Geschlechtsteil in Berührung gekommen sei und R daß er nach dieser Anprobe nochmals Messungen an den Brüsten und ; am Geschlechtsteil des Mädchens vorgenommen habe,
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Das Landgericht hat den beantragten Beweis nicht erhoben und dazu in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt; daß der Beweisbehauptung für die Entscheidung "keine Bedeutung mehr zukomme", Die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, ließen einen sicheren Schluß auf wollüstiges Handeln des Angeklagten ebensowenig zu wie die bereits festgestellten Berührungen der Körper anderer Kinder durch den Angeklagten. Durch die
Vernehmung der Ingrid Sc könne nicht bewiesen werden, daß der Angeklagte die Kinder mit den Händen oder Fingern an den E
Brüsten abgedrückt oder abgetastet oder absichtlich am Geschlechtsteil berührt habe (S. 14 UA).
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Im Rahmen der Beweiswürdigung S. 12 UA ist gesagt, das Landgericht sehe auf Grund der glaubhafteg Aussagen der über die Anproben vernommenen Kinder (mit Ausnahme cer ausgebliebenen Ingrid SCHE) als erwiesen an, daß der Angeklagte auch das Kind Ingrid Sc nicht an den Brüsten"abgetastet und abgegriffen" habe und daß er auch den Geschlechtsteil dieses Kindes nicht mit den Händen oder Fingern "angelangt" habe.
UBER DEVEURTFUER
Mit Kecht wendet die Revision gegen die Ableımung des Kilisbeweisamtrages mit der angeführten Begründung eiü, us Gie Strafkammer dem Sinn des Antrags nicht gerecht ;ewerden sei. Dabei kaim dahinstehen, ob das Yort "Berührung" (des Geschlechtsteils), wie die Revision meint, dem vom Landgericht on den wiedergegebenen Urteilsstellen (S. 12 UA) gebrauchten susdruck "anlangen" gleichzusetzen ist. Auf jeder. Tall ging der sinn des Beweisamtrags dahin, daß der Angeklagte mit den Brüsten und dem Geschlechtsteil der Ingrid ScB in einer das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzenden jeise, also willentlich, nicht nur versehentlich "in Berührung gekommen ist". Ein solches Verhsiten aber wäre für die Früfung, ob der Angeklagte aus wollüstiger Absicht gehandelt hat- und damit für die Entscheidung der Schuläfrage nicht ohne Bedeutung gewesen. Das Landgericht konnte die Beweisbehauptung auch nicht ohne unzulässige Vorwegnahne fer Deweiswürdigung deshalb als widerlegt ansehen, weil die übrigen Kinder glaubhaft ausgesagt hatten, daß der Angeklagte inre Brüste und Geschlechtsteile nicht abgegriffen oder sonstwie
berührt habe,
Der Hilfsbeweisamtrag hätte demnach nicht abgelehn:; weräen dürfen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Stralkammer bei Bestätigung der Beweisbehauptung im Falle Ingrid SC den Tatnestand der Vornahme unzüchiiger Handlungen bejaht hätte. Es ist weiter nicht auszuschließen, daß sie auf Grund der Aussage der Ingrid SEM zucn Arc (im Urteil festgestellte) Handlungsweise des Angeklagten gegenüber den übrigen Kindern in einem anderen Licht gesehen hätte und auch hier zur Bejahung der Schuldfrage gekommen wäre. Das freisprechende Erkenntnis muß daher — ausgenommen die Fälle
Marianne ED uni Renate Pa. in denen es zu
keinen Anproben kam - aufgehoben werden.
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2.‘ Ob die dei den Akten befindlichen Üverführungsstücke 1 Papierbüstenhalter unü 1 Papierhöschen‘ herbeigeschafrtTte Beweismibtel im Sinne des § 245 StPO waren, die das ITandgericht onne den Antrag eines Verfahrensbeteiligten zum Gegenstanä
einss Augenscheins hätte machen müssen, kann auf sich beruhen, weil die Staatsanwaltschaft in der neuen Hauptverhandlung Geilezerheit haben wird, einen entsprechenden Antrag zu stellen. lalls sivn, wie die Revision zur Begründung der Verfahrensrüpge vorzvägt, die Klebsstellen hauptsächlich an dem Teil des Höschens velinden, Ier am Geschlechtsteil des Kinıes auflag, so wäre
3er ven der Revision gezogene Schlu3 schrerlich zu widerlegen, das der Angeklagte bein Zusammenkleben iss Papierhöschens am nackten Körper des Mädchens gegen dessen geschlechtsteil
drücken (und an diesem entlang streichen) mußte. Entsprechenies gilt für den Papierbüstenhalter. Das aber stünde, wie die Revision ebenfalls zutreffend geltenä nacht, im Gegensatz zu den im Urteil wiedergegebenen Aussagen der Xirder, daß der Anzeklagte keines Mädchens Brüste oder Geschlechtsteil abgetastet, gedrückt oder sonstwie berührt habe.
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5.) Auch auf die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht geprüft, ob der Angeklagte die Brüste der Mädchen -— wenn nicht abgetastet oder gedrückt, so doch -— berükrt habe, braucht nicht eingegangen
zu werden, weil die neue Hauptverhandlung auch insoweit Gelegenheit zur Klärung bietet. In den Fällen Sieglinde Fig un \ anne BED sprich: die Strafkammer übrigens ausdrücklich davon, daß der Angeklagte die Brüste der Mädchen berührt het 1
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Sachbeschwerde
Auch sie ist begründet.
1.) Das Tandgericht hat ein Handeln des Ankeklagien aus Wollust hauptsächlich deshalb nicht für erwiesen erachtet,
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weil er die Kinder "nicht mit den Händen oder Fingern am Gerchlechtsteil abgegriffen, abgetastet oder berührt, auch nicht die Brüste der Kinder abgetastet oder gedrückt oder gestreichelt" hat. Es erwägt unter Hinweis auf seine große Erfahrung in der Beurteilung von Sittlichkeitsverbrechern,
daß ein solcher ein nackt vor ihm stehendes Kind, mit dem er allein in einem Raum ist,auf Grund seines Triebes in der Regel zumindest am Geschlechtsteil oder anden'Brüsten abgreife oder abtaste. Des habe der Angeklagte nicht getan, so daß diese bei Sittlichkeitsverbrechern typische Verhaltensweise bei ihm nicht vorliege. Hierzu ist folgendes zu bemerken.
a) Es gibt keinen Erfahrungssatz des vom Landgericht aufgestellten Inhalts. Wie die Revision unter Anführung von Urteilen des Bundesgerichtshofs zutreffend bemerkt, kann man gerade bei Sittlichkeitsverbrechen an Kindern nicht von typischen Begehungsweisen ausgehen. Die Fälle sind nicht selten, in denen der Täter schon im bloßen Betrachten des nackten Körpers eines Kindes oder in verhältnismäßig harmlosen Berührungen bekleideter oder unbekleideter Körperteile seine geschlechtliche Befriedigung findet. Die jeweilige Verhaltensweise hängt entscheidend von Triebart und Triebstärke des Täters, häufig auch von den äußeren Umständen ab, die sich dem Täter bieten. Deshalb rechtfertigt Cie Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte nicht die im Urteil aufgezählten schwereren Eingriffe in die geschlechtliche Unversehrtheit der zu den Anproben verwendeten Kinder vorgenommen hat, noch nicht den Schluß, er habe nicht aus Sinnenlust gehandelt.
b) Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Beurteilung des Beweggrunds des Angeklagten dessen zweifellos ungewöhnliches Vorgehen hinreichend bedacht hat. Im Urteil fehlt jede Erörterung darüber, warum der Angeklagte,
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falis es ihm um den schöpferischen EntwurtT einer neuartigen Theaterkleidung zu tun war, nicht nur ein Mädchen als Modell heranzog, oder warum er, falls es ihm nur um die Ermittlung der Körpermaße der einzelnen Mädchen zur Anfertigung maßgerech-: ter Kieidung ging, nicht die Messungen und Anproben durch eine geeignete Frau vornehmen oder sich von den Mädchen
- mit Erlaubnis der Eltern - genau sitzende Stücke eigener Unterkleidung aushändigen ließ. Das Landgericht hat ferner keine Feststellungen über die Dauer der einzelnen "Sitzungen" mit den Mädchen getroffen - nach dem im Urteil wiedergegebenen Eröffnungsbeschluß haben sich diese teilweise über C 1 bis 2 Stunden hingezogen -; auch keine Feststellungen darüber ch der Angeklagte - wie ebenfalls im Eröffnungsbeschluß geschildert - vor den Anproben die Fensterläden der "Waldhütte! geschlossen. die Löcher und Ritzen der Wände verstopft und ! alsdann bei künstlichem Licht die Kinder sich hat entkleiden lassen. Auf die Aufklärung dieser Umstände durfte das Landgericht nicht verzichten, weil sie für die Beantwortung der Frage wesentlich waren, ob sich der Angeklagte bei seinen angeblich nur dem Theaterinteresse dienenden Messungen und Anproben auf das zur Förderung dieses Interesses unbedingt notwendige Maß beschränkt hat. Überschritt er dieses Maß, . so war das nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts wie J des Bundesgerichtshofs ein gewichtiges Anzeichen dafür. daß L er (zumindest auch) aus geschlechtlichem Antrieb gehandelt hat, In diesem Zusammenhang verdienen überdies folgende Feststellungen der Strafkammer Beachtung: Die Anneliese sSED-DB ie der Angeklagte in entkleidetem Zustand auf ein Tischchen, die Ingrid BB in ebensolchem Zustand mit gcspreizten Beinen auf zwei Stühle sich stellen; bei diesem Näächen - wie vermutlich auch bei den anderen Kindern - führte er das Maßband "zwischen den Beinen des Kindes an Geschlechtsteil aufliegend" durch, obwohl das Mädchen diesen Handgriff ohne weiteres selbst hätte ausführen können; die
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anncliose SEE setzte er nach der Änvrose ohne sachlichen urund. wenn auch nur "gans kurz" in nacktem Zustand
auf seinen Schoß.
ce) Schließlich geben die Urteilsgründe trotz Trerschiedener Wendungen, der Angeklagte sei unwiderlegtar nur von seinen künstlerischen Plänen und Vorstellungen befsngen geresen, dem Zweifel Raum, ie Strafkamner sei davon ausgegsunzen, Aa Ale Erregung oder Belriedizuns der Geschlech!slust der alleinige Beweggrund des !äters nach % 176 Abs. Ir 3 StGB sein wüsse, Das wäre rechtsirriz. Zs genügt, da: zu einen wertneutralen oder sogar billigenswerten Handlungsmotiv ein zeschlechtlicher Antrieb hinzukommt (vgl. usa. RGSt 28, 77 fi, A", 239) Die geschlechtliche Absicht braucht nicht einzal ia Vordergrund zu stehen, vorausgesetzt nur, daß sich der Tater ihres NMitschwinzens bewußt ist. Danach schliest der Umstand, daß es dem Angeklagten - wie ihr das Landgericht nicht widerlegen zu können glaubte - um die förderung der Drachenstich-Festspiele zu tun war, nicht zus. daß er auch aus geschlechtlichem Antrieb handelte.
2.) Die Strafkamner hat nach Verneinung des Tasbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB geprüft, ob sich der Angeklagte gegenüber den Kindern.Anna BW, Sieglinde Fin und Chrisce NEED. deren Eltern forn- und fristgerecht Stra£fantrag gestellt haben, der Beleidigung schuldig gemacht hat. Sie kam aus den gleichen Gründen, aus denen sie ein wollüstiges Hardeln des Angeklagten für nicht erwiesen hielt, zu dem Ergebnis, daß dem Angeklagten das Bewußtsein einer Ehrkränxung nicht nachzuweisen sei, Auch hierbei hat sie möglicherweise verkannt, das der vom Angeklagten verfolgte sachliche Zweck nicht shne weiteres die Erkenntnis ausschloß, die gewählte art äer Messungen und Anproben am nackten Körper der Nädchen sei anstößig und verletze deren Geschlechtsehre. In diesen Zu-
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sarmenhang verdient 3eachtung, daß nach der eigenen Üinlarzung des Angeklagten die “ltern zweier ‚ädthen - der siarlanne Aschenbrenner und der Renate PB - es ahgelennt haben, ihre Kinder zu Anproben zur Verfügung zu stellen, nachdem sie erfahren hatten, daß diese sich nackt ausziehen sollten. Diese Tatsache hat dis Strafkammer nicht gewürdig+, obwohl sie für die Entscheidung der Frage, ob sich der Angeklagte der schamverletzenden Natur seiner Handlungsweise bewußt war, erheblich sein konnte.
Zur äußeren Tatseite, die das Landgerichy bisher richt gewurdigt hat, ist darauf hinzuweisen, daß in der Regel schon N 3 die Zumutung an ein 13 - 14jähriges Mädchen, sich vor eiilen fremden Manne ganz auszuziehen, eine Kundgebung der Aisachtung enthält; dies auch dann, wenn damit zeine geschlechilichen Absichten verbunden werden. Nur in wenigen eng besrenzten Fällen bedeutet dıe Aufforderung. sich vollsvwändiz zu entxleiden, keine Beleidigung, wie etwa dann. wenn sie ein Arzt zum Zwecke der Untersuchung für ertorderlich hält. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob der vom Angexlagten dehauptete "künstlerische" Zweck der Entblößung den Charakter der Beleidigung nahm. Die Frage wird, wenn nicht grundsätzlich, so doch mindestens dann zu vernsinen sein, wenn sich dieser Zweck, worauf die Feststellungen des Landgerichts hindeuten, auch ohne vollständige Entblößung erreichen ließ. Un- & verbildete und auf die Thre ihrer noch im Xindesalter stehenden Tichter bedachte Eltern werden es jedenfalls entschieden anıehnen, daß sich ihre 1Fjährigen Töchter unter den Unrständen, wie sie hier vorlagen, vor einem fremden kann zu angeblich "künstlerischen'Zwecken nackt ausziehen. Das Verhalten der Eltern in den Fällen Aschenbrenner und Pressl spricht | in dieser Beziehung eine deutliche Sprache, Ihre feigerung entspricht nicht einer - rechtlich nicht beachtlichen - Früderie, sondern dem gesunden Enpfinden dafür, was sich schickt
Die Zinwilligung der Mädchen in das Verlangen des Angeklagten wäre, soweit nicht die Eltern ausdrücklich einverstanden warer., bedeutungslos. Sie waren noch zu jung, um allein in wirksamer Weise ihr Einverständnis zur Verletzung ihrer
Ehre zu erklären. Dabei kommt noch hinzu, daß der Angeklagte auf Grund seiner Stellung als Spielleiter für die Kinder
eine Art Autoritätsperson war und deshalb seine Aufforderung an die Mädchen, sich ihm in entkleidetem Zustand zu Messungen unä Anproben zur Verfügung zu stellen, einen Mißbrauch von Einwirkungsmöglichkeiten enthielt.
3.) Das angefochtene Urteil ist demnach auch auf die Sachrüge hin aufzuheben. Ausgenommen bleiben die Fälle Aschenbrenner und Pressl, in denen es zu keinen Messungen oder Anproben gexommen ist. Die bloße Frage des Angeklagten an die Eltern, ob sie ihm ihre Kinder zur Verfügung stellten, war noch kein Beginn der Ausführung eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ur, 3 StGB. Insoweit hat auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Freisprechung des Angeklagten aus Rechtsgründen beantragt.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Dr. Geier Dr. Peetz Martin
Dr. Schalscha Flitner