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BGH Beschluss vom 13.07.1959 – 4 StR 260/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

: Hat die Staatsanwaltschaft nach dem Erlaß eines Bußgeldbescheids keinen Antrag auf gerichtliche Zuständigkeits- . überprüfung nach § 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gestellt, so darf das Verfahren nur als Bußgeldverfahren fortgesetzt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Handlung des Betroffenen nach den bei Ablauf der Antragsfrist bekannten Tatsachen oder Beweismitteln ans t.at tt als Ordnungswidrigkeit als Straftat hätte beurteilt werden müssen oder sich zugleich als Oränungswidrigkeit und als Straftat darstellt. .. 7 ee

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Amtliche Sammlung: ja 2283 005. |

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (owig) § 58

: Hat die Staatsanwaltschaft nach dem Erlaß eines Bußgeldbescheids keinen Antrag auf gerichtliche Zuständigkeits-

. überprüfung nach § 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gestellt, so darf das Verfahren nur als Bußgeldverfahren fortgesetzt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Handlung des Betroffenen nach den bei Ablauf der Antragsfrist bekannten Tatsachen oder Beweismitteln ans t.at tt als Ordnungswidrigkeit als Straftat hätte beurteilt werden müssen oder sich zugleich als Oränungswidrigkeit und als Straftat darstellt.

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BGH,Beschl. v. 13. Juli 1959 - 4 StR 260/59 - AG Caatrop-Rauxe: 0 OIG Hann

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Beschluß

In dem Bußgeldverfahren

gegen

den Metzger Franz K EEE aus CB "EB. geboren am BD. ED in ne (Gemeinde Cu TE),

wegen Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 6. November 1930 über den Verkehr mit Lebensmitteln tierischer

Herkunft,

hat der 4. Strafsenat des Bumdesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom ?3, Juli 1959 beschlossen:

u ‚Hat äie Staatsanwaltschaft nach dem Erlaß eines Bußgeläbescheids keinen Antrag auf gerichiliche Zuständigkeitsüberprüfung nach § 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gestelli, so darf das Verfahren nur als Bußgeldverfahren Fortgesetzt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Handlung des Betroffenen nach den bei Ablauf der Antragsfrist. bekannten Tatsachen oder Bewei smivteln anstatt, als Ordnungswidrigkeit als Straftat hätte beurteilt werden müssen oder. sich zugleich als Oränungswidrigkeit und als Straftat darstellt.

I. Das Oberlandesgsricht in Hamm hat über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen einen Beschluß des Amtsgerichts in CE-REED zu enischeiden. Das Amtsgericht hat einen Bußgeldbescheid des Amtes für

öffentliche Ordnung der Stadt CD zegen inn aufrecht erhalten, die Geldbuße allerdings von 70.-—- au? 50.-— DM ermäßigt.

Dem Betroffenen liegt zur Last, in seiner Metzgerei gegen verschiedene Vorschriften der Polizeiverorädnung des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 6. November “930. über den Verkehr mit Lebenmitteln tierischer Herkunft verstoßen zu haben, u.a. gegen § 13 Abs. i dieser Verordnung. Danach sind die Geräte, die sich in den dem Verkehr mit Lebenmittein.dienenden Betriebsräumen befinden, täglich mindestens einmal zu säubern. Entgegen diesem Gebot hatte KB den in seinem Beirieh benutzten Fleischwolf an einem bestimmten Tag nicht gründlich gereinigt. Das Oberlandesgericht in Hamm sieht in diesem Verhalten außer einer Zwwiderhandlung gegen die genannte Verordnung zugleich ein Vergehen nach § 11 Aus. ! des Lebensmittelgesetzes i.V. mit § 4 der Hackfleischverordnung vom 24. Juli 1936 (RGB1 I S. 570). Nach dieser Vorschrift müssen die zur Herstellung von Hackfleisch usm. verwendeten Zerkleinerungsvorrichtungen und sonstigen ‚Geräte täglich auseinandergenommen und gründlich gereinigt werden.

Obwohl demnach gegen KB nur das Strafgesetz . hätte angewandt werden dürfen (§ 4 OWiG) und demgemäß ein Strafverfahren hätte durchgeführt werden müssen, hält Gas Oberlandesgerichi in Hamm das dem Bußgeldverfahren anfänglich entgegenstehende Verfahrenshindernis deshalb für beseitigt, weil die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf gerichtliche Zuständigkeitsüberprüfung (§ 58 OWiG) innerhalb der hierfür vorgesehenen Zweiwochenfrist gestellt hat. Die Befugnis des durch einen Antrag des Beiroffenen auf gerichtliche Entscheidung oder infolge

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seiner Rechtsbeschwerde mit der Sache hefaßten Amtsgerichts oder Oberlandesgerichts, das Bußgeldverfahren fortzusetzen, ergebe sich aus § 62 OWiG und zwar auch dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, das Verhalten des Betroffenen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und zugleich den einer Straftat erfülle. Aus diesem Grunde möchte das Oberlandesgericht in Hamm im Bußgeldverfahren über die Rechtspeschwerde entscheiden. Daran sieht es

sich durch einen Beschluß des OIG in Bremen vom 23. März 1954 (NIW 1954, 1215 Nr, 33) gehindert. Dort vertritt dieses Gericht die Ansicht, daß § 62 ae0 auf den Fall tateinheitlichen Zusammentreffens einer Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat nicht anwendber sei. Dieser Fall sei in § 4 aa0 besonders geregelt. Deshalb müsse das Rechisbeschwerdegericht den Bußgeldbescheid und den ihn Be bestätigenden Beschluß des Amtsgerichts als unzulässig \ - aufheben, um freie Bahn für die Einleitung eines Stra?- wrerfahrens zu schaffen.

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II, Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der Sache gemäß § 56 Abs. 5 OWiG 1.V. mit § 121 Abs, 2 GVG sind, wie keiner näheren Darlegung bedarf, erfüllt.

III. In der Sache schließt sich der Senat der Auffassung des vorlegendien Oberlandesgerichts in Hamm an.

1. Nach § 58 OWiG kann die Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen, nachdem ihr der Bußgeldbescheid zugestellt worden ist (§ 53 Abs. ‘ und 3 aa0), den Antrag auf gerichtliche Überprüfung stellen, ob die dem Bußgeldbescheid zugrundeliegende Handlung als Straftat gerichtlich zu verfolgen ist. Unterläßt sie diesen Antrag, So hai es, wie es in § 62 aaO heißt, "bei dem Bußgeldverfahren sein Bewenden". Schon der Worilmut des Geseizes spricht, worauf

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der Staeatsanwaltschaft, die nach $ !52 StBO grundsätzlich.

das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend hinweist, für seine Auffassung. Mit Recht nimmt es außerdem den Sinn und Zweck der gesetzlicheri Regelung für sie in Anspruch. Dadurch, daß sich die Staatsamwaltschaft innerhalb einer ausreichenden Frist schlüssig werden soll, ob sie durch einen Antrag auf Zuständigkeitsüherprüfung Maß nahmen zur Einleitung eines Strafverfahrens ergreifen will, will das Gesetz einen Schwebezustand beenden, der entstände, wenn noch unbegrenzte und ungewisse Zeit nach Ablauf der Zweiwochenfrist, ja selbst nach förmlichen Abschluß des Bußgeläverfahrens, das Verhalten des Betroffenen in einem gesonderten Strafverfahren geprüft und verfolgt werden könnte. Das wäre mit den Anforderungen der Rechtssicherheit unvereinbar. Es liefe besonders den berechtigten Interessen des Betroffenen zuwider, der An-. spruch auf eine möglichst schnelle und endgültige Beurteilung seines Verhaltens in tunlichst einem: einheitlichen # Verfahren hat. Bs widersvräche schließlich den Anforderunge der Prozeßwirtschaftlichkeit, wenn die Staatsanwalischaft; die ein Büßgeldverfahren bis zu einem bestinmien Zeitpunkt durch ein. Strafverfahren hätte ersetzen lassen können, dies noch lange nach dem förmlichen Abschluß jenes Verfahrens erreichen könnte. Der Zusiändigkeiismangel der Verwaltungsbehörde wird deshalb zu Gunsten des Betroffenen.

Bei dieser Auslegung des Gesetzes wird die Aufgabe

verpflichtet ist, wegen aller gerichtlich strafberen und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, entgegen der kuffassung des Oberlandesgerichts in Bremen (a20) nicht beeinträchtigt. Denn § 580WiG berücksichtigt diese Pflicht dadursh, daß der Staatsanwaltschaft in ausreichendem Maß

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die Möglichkeit eröffnet wird, das Bußgeldverfahren durch ein Strafverfahren ablösen zu lassen, wenn die ihr bis

zum Fristablauf bekannten Tatsachen oder Beweise für das Vorliegen einer Straftat sprechen. Für den Fall, daß ihr snäter solche Tatsachen oder Beweismittel hekanni werden, trifft das Gesetz über Ordnmgswidrigkeiten in § 55 Abs, 2 Vorsorge, wo eine Strafverfolgung selbst dann noch für zulässig erklärt wird, wenn der Bußgeldbescheid inzwischen rechtskräftig geworden ist.

Mit dieser Rechtsansicht befindet sich üas vorlegende Oberlandesgericht und der beschließenäe Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung des Schrifivuns (Rotherg, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 2, Aufl. :958 ; Bem. ! zu § 52; Kohlhaas in Erbs, Strafrechtliche Nehen- | gesetze ’959 Bem. 5 zu § 58 OWiG, Kleinknecht/Müller,

4, Aufl., Bem. 1 zu § 62 gWig). | Ä E

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2. Diese Grundsätze hält das Oberlandesgericht in Hamm nicht nur dann für maßgebend, wenn die dem Buägeldbescheid zugrundeliegende Tai des Betroffenen nur als Straftat hätte beurteilt werden dürfen, sondern mit Recht auch dann, wenn sie zugleich eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat enthält. Denn auch in diesem Falie gelten die unter !. dargelegten Gründe. Es ist nicht ersichülich, warum die Tatsache, daß zu der Straftat eine durch dieselbe Handlung begangene Oränungswidrigkeit hinzukonmt, das gerade für Ordnungswidrigkeiten vorgesehene Bußsgeldverfahren verschließen und .den Weg für ein Strafverfabren Zreimachen sollte. Aus $ & Abs. 1 OWiG kann enigegen der Auffassung des Oberlandesgerichts in Bremen nichts

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Gegenteiliges entnommen werden, Diese im ersten Abschnitt des OWiG unter den allgemeinen Bestimmungen enthaltene Vorschrift, wonach nur das Sirafgesetz anzuwenden ist, wenn dieselbe Handlung eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat darstellt, ist in erster Iinie sachlichrechtlichen Inhalts und enthält keine verfahrensrechtliche Regelung. Miitelbar ist ihm allerdings zu entnehmen, daß das sachlichrechtiiche Ühergewicht der Straftat gegenüber der ivateinheitlich begangenen Ordnungswidrigkeit die verfahrensrechiliche Folge des Vorrangs des Sirafverfehrens vor dem Bußgeidverfahren auslöst. Die Einleitung des Sirafverfahrens setzt jedoch verfehrensrechtlich voraus, daß es zulässig, d.h. hier nicht durch das vorangegangene Bußgeldverfahren mangels wirksamer Zuständigkeitsüberprüfung

§ 58,. 62 OWiG) ausgeschlossen ist. Keinesfalls beseitigt § 4-aa0 dieses Hindernis. Die Staatsanwaltschaft ist vielmehr grundsätzlich immer verpflichtet, von der ihr in § 58 aaO eingeräumten Möglichkeit, dem Vorrang des Sirafverfahrens vor dem Bußgeldverfehren noch nechträglich Geltung zu verschaffen, Gebrauch zu machen, einerlei, ob das ihr zur Kenntnis gekommene Verhalten des Betroffenen sich anstatt einer Ordnungswidrigkeit

als Straftat oder als beides zugleich darstellt.

IV, Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

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