Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 58 Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 27.08.1969 – 4 StR 590/68
- BGH, 13.07.1959 – 4 StR 260/59Zitiert von 1
- BGH, 01.04.1954 – 4 StR 524/53Zitiert von 2
- BAG, 30.11.2022 – 4 AZR 195/22Eingruppierung eines Wachpolizisten im ObjektschutzZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/58#abs-1 (1) Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die oberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle. Die oberste Dienstbehörde soll sich wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrigkeiten Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit der zuständigen Behörde ins Benehmen setzen. Zuständig ist bei Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbehörde des Bundes zuständig ist, das fachlich zuständige Bundesministerium, sonst die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/58#abs-2 (2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen allgemeine Ermächtigungen an Verwaltungsangehörige und Beamte des Polizeidienstes zur Erteilung einer Verwarnung nähere Bestimmungen darüber enthalten, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.