Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 06.07.1959 – 4 StR 418/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2283 073 En,
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Postassistenten August HE iEEED zus ve.
geboren am @. ED EB in sc. Kreis Hedi.
wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6, November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
‘ für Recht erkannt:
I; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. Juli 1959
a) im Schuldspruch dahin abgeändert. daß der Angeklagte in den Fällen IV a und b (UA S. 10 und 13) wegen fortgesctzter Falschbeurkundung im Amt, teilweise in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung, mii Untreue, Urkundenvernichtung im Amt und Urkundenfälschung verurteilt wird,
b) mit den Feststellungen aufgehoben,
1. )soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit miv Falschbeurkundung im Amt verurteilt worden ist,
2. Jim übrigen in den Strafaussprüchen.
LI. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
III« Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Ter Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Falschbeurkundung im Amt, ferner wegen fortgesetzter Falschbeurkundung und Urkundenvernichtung im Amt in Tateinheit mit einfacher Urkundenfälschung, sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 20,- IM, ersatzweise einem Tag Gefängnis, verurteilt worden.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte war als Postassistent und Beamter auf Probe Leiter und Schalterbeamter des Zweigpostantes DEE. Zu seinen Dienstobliegenheiten gehörten u. a. der Verkauf von Wertzeichen, die Vermittlung von ferngesprächen, die Annahme von Einschreib- und Wertbriefen, von Päckchen und Paketen sowie von Telegrammen, ferner die Annahme von Geldern auf Postanweisungen und Zahlkarten und die Auszahlung von Post- und Zahlungsanweisungen, Ter Angeklagte war verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben buchmäßig nachzuweisen und darüber Kassenabschlüsse zu fertigen.
1.) fall Iva UA S. 10 ff)
pa er in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, entschloß er sich, einen Teil seiner Gläubiger durch Zuhilfenahme amtlicher Gelder zu befriedigen.
Er nahm zu diesem Zweck im März 1958 aus der Postkasse 500,- bis 600,- DM. Zur Verdeckung der Aneignung
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nahm er die im Urteil im einzelnen festgestellten unrichtigen Beurkundungen vor. Diese Handlungen erstreckten sich bis zur Aufdeckung seiner Tat im November 1958 (UA S. 16). Das Landgericht hat sie als eine fortgesetzte Tat gewürdigt. | I
2.) (Fall IV db UA S. 13 ff)
Bei der von dem Angeklagten am 22.9.1958 zu erstellenden Barbestandsmeldung stellte er fest, daß außer dem von ihm unterschlagenen Geld ein weiterer Fehlbetrag von etwa 2.400,- DM vorhanden war. Über ns dessen Entstehung konnten Feststellungen nicht getroffen werden, insbesondere nicht, daß der Angeklagte sich auch diesen Betrag zugeeignet hätte. Er wollte jedoch, daß der Fehlbetrag nicht bekannt würde, und entschloß sich daher, teilweise auf dieselbe Art und Weise, wie er die Entnahme der 500,- bis 600,- DM verschleiert hatte, auch diesen Pehlbetrag zu verdecken, indem er seine Verdeckungshandlungen nunmehr auf die Summe von 2.900,- bis 3,000,- IM erstreckte. Er tat w dies durch fortgesetzte Falschbeurkundung, Urkundenvernidıtung im Amt und Urkundenfälschung.
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3.) (Fall IVc TA 8. 17 ff)
In seinem Antrag vom 21.6.1958 an die Postverwaltung auf Erstattung von Umzugskosten machte der Angeklagte u. a. für Fenstervorhänge usw. einen Betrag von 575,35 DM geltend. Er fügte eine quittierte Rechnung des Kaufmanns EMEEEMED über den genannten Betrag bei.
Tie Rechnung war damals noch nicht bezahlt. Von den angegebenen Warenmengen war ein Teil im Werte von
452.50 geliefert. Von dem geltend gemachten Betrag wurden 2,73 in Höhe von 377,57 IM erstattet, mithin
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2/3 des Unterschiedsbetrages von etwa 122,- IM zu viel.
Bei der Kinreichung der Rechnung hatte er versichert, daß ihm die mit den Belegen angeforderten Kosten wirk-- lich entstanden seien. Einen als Beleg verwandten Einzahlungsabschnitt hatte er fälschlich angefertigt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.
Seine Rüge hat nur teilweise Erfolg-
Zu_1.)
Das Landgericht hat hinsichtlich der Entnahme der amtlichen Gelder in Höhe von 500,- bis 600,- IM den Angeklagten mit Recht auch wegen Untreue verurteilt. Die Ansicht der Revision, daß es sich um eine untergeordnete Tätigkeit handele, die ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB nicht begründe, ist unzutreffend. Ein Treueverhältnis liegt allerdings dann nicht vor, wenn es sich um bloB untergeordnete, mechanische Verrichtungen handelt. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Ter Angeklagte war u. &. zur Annahme und Auszahlung von Geldern befugt und war verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben buchmäßig nachzuweisen und darüber Kassenabschlüsse zu fertigen. Durch die Übertragung dieser Aufgaben, namentlich auch der Verpflichtung zum buchmäßigen Nachweis, deren ordnungsgemäße Erfüllung sich der Überwachung leicht entzieht, wurde ihm ein erhebliches Maß an Vertrauen in seine Redlichkeit entgegen gebracht. Das genügt für die Begründung eines Treusverhältnisses. Dienste gehobener Art sind hierfür nicht Voraussetzung, wie die Revision irrtümlich annimmt. Dies
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entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2 StR 481/57 vom 1i. Dezember 1957: Schalterbeamter der Bundesbahn). Auch im übrigen läßt die Verurteilung zu IV a keinen Rechtsfehler erkennen.
Zu Recht hat das Landgericht im Falle IVb Sh. angenommen, daß der Angeklagte sich wegen fortgesetz- Ei ter Falschbeurkundung, Urkundenvernichtung im Amt ! in Tateinheit mit einfacher Urkundenfälschung schul- = dig gemacht hat. Zu rechtlichen Bedenken gibt jedoch Be die Annahme der Strafkammer Anlaß, daß der Angeklag- B te hierdurch eine rechtlich selbständige Handlung begangen habe. Sie hat zwar für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß der Angeklagte nach Aufdeckung. u des weiteren Fehlbetrags von 2.400 IM am 22.9.1958 we auf Grund eines neuen Entschlusses die Verschleierungs- R handlungen erweitert hat, um diesen Fehlbetrag eben-
falls zu verdeeken;’ Hierin würde allerdings eine selbständige Handlung liegen, wenn die jeweiligen Verschleierungshandlungen sich getrennt zu einen Teile auf den Betrag von 500 bis 600 DM, zum anderen Teile, auf:den Fehlbetrag von 2.400 TM bezogen hätten. Dem Urteil ist. ‚jedoch zu entnehmen, daß gleichzeitig diese dieselben Handlungen, die in dem Urteil _ geschildert sind, vom 22. 9. 1958 ab der Vertuschung beider Fehlbeträge dienen sollten (vgl. UA S. 6). Ersichtlich war eine Trennung der einzelnen Handlungen, die der Angeklagte seit dem angegebenen Zeitpunkt: zur Verdeckung der beideanFehlbeträge vorgenommen hat, weder der Tatausfüihrung noch der Zeit der Begehung nach möglich. Daher ist die Rechtslage
folgende: Die vor dem 22.9.1958 begangenen Verschleierungshandlungen wurden nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Landgerichts nach diesem Zeitpunkt zur Verdeckung des unterschlagenen Betrages von 500,-
bis 600,- DM fortgesetzt, stellen also eine einheitliche Tat dar. Da sie jedoch von den weiteren Verschleierungshandlungen, die nach jenem Zeitpunkt
auch zur Verdeckung des Fehlbetrages von 2.400 .- IM dienten, nicht getrennt werden können. sondern nunmehr dieselben Handlungen einheitlich zur Verdeckung des sgesamten Fehlbetrages von 2.900,- bis 3.000,- IM vorgenommen wurden, stellen sie trotz des neuen Vorsatzes und der Erweiterung des Umfanges angesichts
des Zusammenfallens der neuen Verdeckungshandlungen mit einem Teil der im März insgesamt begonnenen fortgesetzten Handlung (IV a) eine Einheit dar. Daher ist Tateinheit zwischen den Straftaten zu IV a und b gegeben.
Der Senat war in der Lage, da ersichtlich weitere Feststellungen, die eine Trennung der Verschleierungshandlungen ermöglichen könnten, nicht getroffen werden können, das Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs zu IV a und b zu ändern (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).
Tagegen mußten die beiden Einzelstrafen aufgehoben werden. Allerdings hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, daß sie die gleiche Strafe festsetzen würde, wenn der Angeklagte in den beiden Fällen nur wegen einer einzigen Tat zu verurteilen gewesen wäre (UA S. 17). Diese Hilfserwägung ist schon deshalb gegenstandslos, weil die Strafkammer für die beiden von ihr als selbständig behandelten Teile der einheitlichen Handlung nur zwei Einzelstrafen,
aber keine Gesamtstrafe festgesetzt hat und auch nicht festsetzen konnte. Auf die Berechtigung einer solchen Erwägung kommt es hier außerdem deshalb nichi an. weil aus den nachstehend zu 3) erörterten Gründen auch die weitere Einzelstrafe wegen Betruges in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt aufgehoben werden muß, so daß ohnehin neue Einzelstrafen und somit eine neue Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Sollte das Landgericht wiederum im bisherigen Umfang zu einer Verurteilung kommen, so wäre es aber nicht gehindert, im Ergebnis auf die gleiche Gesamtstrafe zu erkennen, die es für die von ihm angenommenen selbständigen Handlungen festgesetzt hat. |
Zu 3.) Die Verurteilung wegen Betruges im Falle der Erschleichung der Umzugskosten ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht stellt zwar fest, daß der An- ) geklagte zur Zeit der Einreichung seiner Unzugskostenrechnung bei der Behörde wußte, daß die früher von ihm bei der Firma EEEMp bestellten weiteren Gardinenstoffe (im Werte von 122,85 DM) nicht nachgeliefert werden sollten (UA S. 18 unten). Es stützt jedoch seine Überzeugung u. a. darauf, daß seine Vermögenslage ihm keinen Anlaß gegeben habe, sich Stoffe hinzulegen, für die er nur in Höhe von 2/3 eine Erstattung bekommen haben würde. Diese Erwägung wäre nur dann schlüssig, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß ) er nur teilweisen Ersatz seiner Unkosten erhalten werde, Denn wenn er geglaubt hätte, er würde die Gardinenstoffe in vollem Umfang ersetzt erhalten, so wäre seine schlechte Vermögenslage kein Hindernis gewesen, sich Stoffe zu beschaffen, die er zunächst nicht benutzte. Der Angeklagte hat sich nun dahin eingelassen,
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er habe angenommen, daß er die ihm entstandenen Umzugskosten voll erstattet bekommen werde (UA S. 9) Das Urteil ergibt nicht. daß die Strafkammer diese Einlassung für widerlegt erachtet hat. Dem Angeklagten war allerdings, als er bei der Zahlung des letzten Betrages an den Kaufmann TED nach Ansicht des Landgerichts die Bestellung der Gardinen fallen ließ, infolge der inzwischen erfolgten Auszahlung des Umzugskostenbetrags bereits bekannt, daß ihm die Gardinen nur in Höhe von 2/3 der Kosten ersetzt würden. Daraus, daß er jetzt nicht mehr die weitere Lieferung der Gardinen wünschte, können aber Schlüsse darauf, welche Absichten er hinsichtlih der Lieferung bei
der vorangegangenen Stellung des Antrags auf Kostenersatz hatte, also zu einem Zeitpunkt, in dem er möglicherweise noch an vollen Kostenersatz glaubte, nicht gezogen werden,
Die Beweiswürdigung leidet daher an einem sachlichrechtlichen Mangel, der zur Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs und wegen der damit tateinheitlich begangenen Falschbeurkundung im Amt führen muß.
Sollte die neue Verhandlung nicht dazu führen, daß der Angeklagte wegen Betruges, begangen durch Einreichung der Umzugskostenrechnung, verurteilt wird, so wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 265 StGB durch Unterlassung erfüllt hat, da er der Behörde nach Empfang der Entschädigung nicht gemeldet hat, daß er die Gardinen, für die er Ersatz in Höhe von 2/3 erhalten hatte, nicht mehr anschaffen werde, Hierzu wäre er, abgesehen von seinen allgemeinen Beamtenpflicten.
rechtlich umsomehr verpflichtet gewesen, als er selbst durch die Einreichung der Rechnung bewirkt hat. daß die Behörde ihm auch Ersatz für die Gardinen leistete (Rechtspflicht auf Grund vorangegangenen Tuns).
Rotberg Krumme Martin
Lang-Hinrichsen Flitner