Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 03.07.1959 – 5 StR 400/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes 227 034

In der Strafsache gegen

den Tischlermeister Friedrich 3 Ü(EEENEEEEEEEEEEED aus Re geboren am EEE 1910 in ro Kreis Sg,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr.2 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB)

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 20.0ktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Dr.Seibert

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 3.Juli 1959 wird verworfen.

Die nach dem 3.Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet,

+

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

Die Revision meini, die Strafkammer hätte bestimmte Umstände weiter aufklären müssen, sagt aber nicht, mit welchen Beweismitteln das hätte geschehen sollen. Sie rüst also nicht ordnungsmäßig, der § 244 Abs.2 StPO sei verletzt worden (BGHSt 2,168).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Soweit der Beschwerdeführer sie durch eine andere ersetzen will, kann das Revisionsgericht darauf nicht eingehen (§ 337 StPO).

Nur folgendes muß auf die Sachrüge erörtert werden.

Das Landgericht sieht einen Beweggrund des überschuldeten Angeklagten, sein kleines Wohnhaus anzuzünden, nicht nur in der Aussicht auf die Versicherungssumme, sondern auch darin, daß er das Haus beim bevorstehenden Ablauf seiner Pachtzeit hätte abbrechen müssen, wie er gewußt habe. Diese Kosten habe er sich durch den Brand ersparen können.

Die Revision findet diese Erwägung nicht überzeugend. Sie behauptet, jeder Mensch wisse, daß kein Wohnraum ohne Zustimmung der Wohnungsbehörde vernichtet werden dürfe, wie sich aus § 22 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31.März 1953 (BGB1 I 97) ergebe. Ein solcher allgemein und ausnahmslos gültiger Erfahrungssatz besteht jedoch nicht. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe jene Kenntnis während seines Streites mit dem Verpächter in mehrfachen Besprschungen mit seinem Prozeßbevollmächtigten gewonnen, entfernt sich unzulässig von den Feststellungen des Landgerichts. Wie übrigens aus ihnen hervorgeht, hatte die Verteidigung in der Hauptverhandlung nur geltend gemacht, daß der Angeklagte "bei seiner Mentalität nach Lesen des Berufungsurteils des Landgerichts in Bückeburg hinsichtlich des zu Anfang der Mietzeit schwebenden Rechtsstreits die Vorstellung erhalten habe, er brauche nicht auszuziehen und das Haus abzubrechen" (UA S.12).

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Die sachlichrechtliche Prüfung des Schuldspruchs deckt auch sonst kein durchgreifendes Bedenken auf.

Auch der Strafausspruch hält ihr stand. Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, daß er habe glauben können, in einer gewissen Notlage zu sein, weil die Pachtzeit am 31.März 1959 ablief. Hierin brauchte das Landgericht jedoch keinen Milderungsgrund dafür zu sehen, daß er das Haus ansteckte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. .

Sarstedt Koffka Schmidt

Seibert Dr. Börker