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BGH Entscheidung vom 03.07.1959 – 4 StR 420/59

4. Strafsenat

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4 StR_420/59

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im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Siegfried W EEEEND zus LEE» geboren am @. END ED ir pi ,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom A. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,.

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 3. Juli 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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I. Am Vormittag des 23. September 1958 lenkte der Angeklagte, der im Transportunternehmen seines Vaters als Kraftfahrer angestellt ist, in dessen Begleitung einen leeren Lastwagen mit Anhänger auf dem ihnen beiden neci unbekannten Gemeindeverbindungsweg zwischen Rivenich (Landkreis Wittlich) und Hetzerath. Das Gewicht beider je etwa 2,50 m breiten Fahrzeuge betrug 12.480 kg. Auf der festen Steindecke dieses Weges lag Sand, Lehm und andere von den angrenzenden Feldern stammende Erde, die von Ackerfahrzeugen dorthin abgefallen war. Infolge eines schon bei Beginn ihrer Abfahrt in Rivenich einsetzenden Regens wurde der Weg glitschig und schmierig. Daher war der Angeklagte mi‘ seinem Zug innerhalb einer Steigung hinter Rivenich dreimal vorübergehend hängengeblieben. Dabei merkte er, daß die Reifen seiner Fahrzeuge nicht mehr griffen, weil die aillen der Profile völlig mit Lebm und Erde zugeschmiert waren. Nachdem er die Steigung überwunden und eine 2 km lange ziemlich ebene Strecke im 4. Gang und an ihrem Ende eine Rechtskurve hinter sich gelassen hatte, befand er sich am Anfang einer etwa 65 m langen 7-%igen Gefällstrecke, die dann in eine scharfe, fast rechtwinkelige und nicht übersehbare Linkskurve übergeht und sich nach Hetzeraih zu mit weiterem Gefälle fortsetzt. In dieser Kurve zweigt - aus der Gegenrichtung gesehen — schräg nach links ein schmaler unbefesiigter Feldweg so’ ab, daß dieser mit dem ansteigenden Teil des Gemeindeverbindungswegs einen spitzen Winkel bildet. Noch bevor der Angeklagte den Beginn der 7 Kigen Gefällstrecke erreicht hatte, war von Hetzeraih her der Landwirt Johann TB mit seinem Traktor und einem angekoppelten Ackerwagen den Gemeindeverbindungsweg his zu dem nach links abzweigenden Feldweg hochgefahren und in diesen

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eingebogen. Dort hatte er mit seinem Gefährt so angehalten, daß der hinterste Teil des angehängten Ackerwagens bis an

die Stelle reichte, wo sich der Verbindungsweg Rivenich -

Hetzerath und der Feldweg gabeln. In der Spitze des Gabe-

lungsdreiecks stand auf einem kleinen Erdhügel die 23 zähri- | ge Ida E@B aus Hetzeraih, mit der sich TB unterhielt. & Sie und den Landwirt Thiel mit seinem Gefährt sah der Angeklagte stehen, als er in die Rechtskurve unmittelbar vor | der 7 Aigen Gefällstrecke mit einer Geschwindigkeit von I etwa 29 km/st einfuhr, nachdem er zuvor vom 4. auf den “ 2... gang zurückgeschalten hatte. Er geb, als er beider an- r sichtig wurde, mehrfach Hupsignale, sein Vater außerdem , Zeichen mit der Hand. Darauf reagierte ‚jedoch weder TBB

noch die ED. Ihnen war die Sicht auf den Lastzug durch

hohe Weiden und anderes Gebüsch versperrt. na der Angeklagte auf der abschüssigen und glitschigen Gefällstrecke den Eindruck einer zu hohen Geschwindigkeit seines Lastzugs gewann . und deshalb fürchtete, er werde ihn nicht gefahrlos. durch en die scharfe Linkskurve ziehen können, versuchte er,durch mehrmaliges leichtes Bremsen sein Tempo zu verringern. Dabei schleuderte sein Maschinenwagen jedes Mal leichv hin und her. Etwa 10 m vor der Linkskurve hatte er immer noch eine Geschwindigkeit von 19 km/st. An dieser Stelle zog er seinen Tastzug scharf nach links, um ihn durch die Kurve hindurchzubringen. Dabei stellte sich der Maschinenwagen schräg zum Hänger und wurde durch diesen weiter nach rechts weggedrückt. Der Anhänger lief nicht mehr in den Bogen der Linkskurve, sandern geradeaus auf die Wegegabel und den Feldweg zu. Dabei wurde Ida EB vom Motorwagen gegen den Ackerwagen des TED gepreßt und erlitt schwere innere Verletzungen. Ihnen erlag sie auf dem Transport ins Krankenhaus. ED trug bei dem Anstoß Prellungen davon.

II. Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Straikammer den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis vexurteilt, aber die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. sie | findet eine fahrlässige Verkehrswidrigkeit des Angeklagten, die zum Unfall geführt habe, darin, daß er die T-Aige Gefällstrecke mit einer unter den gegebenen Verkehrsumständen zu hohen Geschwindigkeit angefahren habe. Deshalb sel er in der Ge?ällstrecke nicht mehr imstande gewesen, die mit ihrer Benützung verbundenen besonderen Schwierigkeiten zu meistern: Schon das schwere Gewicht und die Breite seines Lastzugs (2,50 m) habe ihn zu gesteigerter Sorgfalt auf dem nur 53, >o m breiten Gemeindeverbindungsweg verpflichtet. Von dessen Schlüpfrigkeit und. Schmierigkeit habe er sich schon vorher überzeugt, als er. auf der Steigung hinter Rivenich dreimal hatte halten müssen. Überdies sei ihm der Verlauf der vor ihm liegenden Strecke völlig unbekannt gewesen. Er sei deshalb verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit, die mit 19 kn/st unmittelbar vor dem Unfall noch zu hoch gevesen Sei; spätestens in dem Zeitpunkt erheblich heranzu.- seizen, als er der Gefällstrecke erstmals ansichtig wurde, und zwar dadurch, daß er in den 1. Gang schaltete. Dann hätte er nach Überzeugung der Strafkammer, die sich insmeit au? das Gutachten eines technischen Sachverständigen in der Hauptvexrhandlung stützt, seinen Zug gefahrlös die Gefäilstrecke hinab- und durch. die Linkskurve hindurchgebrachto. Der Tnfall und seine Folgen seien für ihn als einen erfahrenen TLastzugführer voraussehbar gewesen. E |

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| III. Die Revision des Angeklagten, die verfahrens- | rechtliche und sachlichrechtliche Einwände erhebt, ist In-

soweit unbegründet, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

1. Selbst wenn es verfahrenswiädrig gewesen sein sollte, daß der Landwirt TB nicht gemäß § 55 StPO au? sein etwaiges Aussageverweigerungsrechi hingewiesen wurde, so: könnte die hierauf gegründete Rüge nicht zum Erfolg führen. Denn ein Verstoß gegen jene Vorschrift gibt dem Angeklagten kein Rügerecht, wie der Große Senat für Stralsachen des Bundesgerichtshofs entschieden hat (BGHST 1C, | 1C4). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wie die <=“ Revision nicht ohne eine gewisse Berechtigung annimmt, das = Urteil darauf beruht, daß Thiel nicht im Sinne ;ener Vor-

schrift belehrt wurde.

2. Unbegründet ist der Vorwurf, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie nicht geklärt. habe, ob Warnschilder auf die besondere Gefährlichkeit der Gefällstrecke hinwiesen. Für die Antwort auf die Trage nach der Schuld des Angeklagten kam es darauf nicht an; Denn er war sich auf Grund eigener unmittelbarer Erfahrung jener erhöhten Gefahr. entweder. bewußt oder hätte sich ihrer wenigstens bewußt sein können. Hatte er sich doch selbst von den Gefahren überzeugt, die sich für die sichere Führung seines lastzugs aus der durch den Regen entstandenen Schlünf«- I =. rigkeit des schmierigen Weges ergaben. Daß daraus auch ig

Gefahren für andere, besonders für entgegenkommende Ver- 1° kehrsteilnehmer entstehen konnten,. war so offensichtlich, Si. daß es nicht noch eines Warnschildes bedurfte. 18

3. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die tat- | richt erliche, vor. allem auf Grund der für glaubwürdig er- 3% achteten Aussage des: Landwirts TB gewonnene: Überzeugung w der Strafkammer, daß dieser sein Gefährt so weit in den E Feldweg hineingefahren hatte, daß es nich; mehr, auch nicht

zum Teil, in den Gemeindeverbindungsweg hineinragte.. Die Strafkammer war in der. Würdigung des Wertes dieser Bekundung

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rei, obwohl sie > als Verletsten nach § 1. Nr. StPO unrereidigt ließ und obwohl er möglicherweise nach 8 Hr aa wegen bestehenden Verdachts der eigenen Mitverantwortung

am Unfall hätte velehrt werden müssen. Die erst in der Hauptverhandlung vor dem Senat vom Verteidiger des Angeklagten erhobene Rüge, die Sirai kammer habe von ihrem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht, als sie von

der Vereidigung Thiels nach 8 61 Nr. 2 StPO absah, ist verspätet und muß. deshalb unbeachtet bleiben.

4. Das Verlangen der Revision nach einer "Rekonstruktion des Unfalls" muß schon an der Unmöglichkeit eines soichen Unternehmens scheitern. Da die Strafkammer die Tnfallstelle pesichtigtb!-hahte; "konntebsie: sich: “ir Cieh, ein hinreichend sicheres Urteil über die Sichtmöglichkeiti des Angeklagten und der beiden Unfallopier bilden,

5, Die aus der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung der Strafkammer, wohl habe der Angeklagie den Landwirt mit seinem Gefährt und. die danebenstehende Fußgängerin gesehen, als er begann, die Gefäll ‚strecke hinabzufahren, degegen hape TED den Wagen des Angeklagten nicht sehen können, ist

icht denkgesetzwidrig. Dies wäre allerdings dann der Fall, wenn der Angeklagte eine so. genaue Sicht auf TED zehabt hätte, daß beider Augen sich hätten begegnen können. Denn dann hätten notwendigerweise beide die Möglichkeit der Sicht aufeinander gehabt... Daß die Blickwinkel beider so | zueinander geöffnet waren, ist indes nicht festgesteilt:; Nöglicherweise entsprechen sie sich nicht, so da3 der Angeklagte wohl andere Körperteile TEE, nicht aber dessen Gesicht sah. Diese Möglichkeit 1ä8t sich vor allem deshalb nicht ausräumen, weil das Blickfeld beider infolge ihre: verschiedenen Entfernungen on dem zwischen ihnen ilegenden Gebüsch nicht übereingestimmt zu haben braucht.

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6. Der Beschwerdeführer meint, TB habe sich deshalb verkehrswidrig verhalten ‚ weil er entgegen dem § 16 Ans. 1 Nr. 3 StVO sein Pahrzeug in einem geringeren Aostand als 10 m hinter dem Schnittpunkt der Fluchtlinien des ‚Cemeindeverbindungswegs und des Feldwegs geparkt habe. Wegen dieses für den Angeklagten nicht vorausselbaren Verstoßes treffe TED die Alleinschuld an dem Unglück.

Auch dieser Einwand vermag den Schuidspruch nicht zu gefährden. Seibst wenn Thiel gegen die genannte Bestimmung der Straßenverkehrsordnung sich vergangen hätte, So Vermöchte dies den Angeklagten nicht völlig zu enilasten. Denn er hatte TED mit Traktor und Ackerwagen so nahe am Rand des Gemeindeverbindungswegs und dicht dabei auch die Fusgängerin stehen gesehen, ja er hatte sogar den Eindruck, der Ackerwagen rage noch in seine Fahrbahn hinein, daß er allen Grund hatte, auch im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung dieser beiden von ihm 'wahrgenommenen Personen besonders S0!g-5% fältig zu fahren. Daß er dann, wenn er bei zu hoher Geschwin- fe digkeit mit seinem schweren Lastzug auf der schlüp-rigen F Straße ins Rutschen geraten sollte, was nahe lag, auch die unmittelbar am Straßenrand stehenden Personen in Leibesoder Lebensgefahr. bringen könne, lag durchaus im Bereich des nach der Lebenserfahrung Voraussehbaren.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat aber TED nicht durch den allerdings begangenen Verstoß | gegen § 16 Nr. 3 StVO zu dem Unfall schuldhafterweise bei- >2 getragen. Sinn dieser Vorschrift ist, Gefahren oder Be- : lästigungen von einem Verkehrsteilnehmer abzuhalten, die für ihn entstehen können, wenn er in die Querstraße oder Einmündung einbiegt, in der ein anderer in zu knappem Ab-

stand von der Kreuzung oder Einmündung parkt, Der Angeklagte hatte aber nicht vor, in den abzweigenden Feldweg abzublegeh

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Die zu dem Unfall beitragende Mitursächlichkeit der Taisache, daß WB mit seinem Gefährt in zu geringem Abstand von der Einmündung gehalten hatte, war nicht von der Art, die durch jene Bestimmung der Straßenverkehrsordnung ausgeschaltet werden soll.

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TV. Wohl aber hat die Revision zum Strafmaß Erfolg. Die Strafkammer betont in ihren Strafzumessungserviägungen; ausschließlich dem Angeklagten müsse die volle Verantwortung für das Geschehen aufgebürdet werden. Sie hat es unterlassen. zu prüfen, ob WEB, wenngleich er das Herannahen des Lastzugs nicht sehen konnte, nicht wenigstens die Warnsignale des Angeklagten hätte hören können. Diese Möglichkeit läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen des Landgerichts .” um so weniger ausschließen, als nicht nur die Hupsignale, . sondern auch das Motorengeräusch eines im 2. Gang Tahrenden schweren Lastzugs dessen Annäherung ankündigten. Diese für TB vermutlich vernehmbaren Zeichen hätien ihn aufhorchen und bedenken lassen müssen, die Hupsignale könnten vielleicht “ ihm gelten, da sich außer ihm, der ED una dem Lastzugtahrer offenbar sonst keine Verkehrsteilnehmer au? dem zur Unfiallzeit wahrscheinlich wenig befahrenen Verbindungsweg zwischen Rivenich und Hetzeratih oder in seiner Nähe befanden. Weil er sich verkehrswidrigerweise mit seinem Gefährt in zu geringem Abstand von diesem Weg befand, hätte er An- | 1a6 gehabt daran zu denken, es könne ein anderer sich vernehmlich ankündigender Fahrer ebenfalls in den Feldweg einbiegen wollen, für den er dann die durch seinen Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 StVO bereitete Schwierigkeit häwte beseitigen, also genügenä weit in den Feldweg hätte hineinfahren müssen. Dieser bei genügender Sorgfalt naheliegende Gedanke hätte ihn veranlassen müssen, Ausschau

nach dem Fahrzeug zu halten, das sich so deutlich hörbar neidete. Dann wäre ihm bei gewissenhatter Beobachtung die

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gefährliche Lage bewußt geworden, in der sich der Lastzug innerhalb der Ge?ällstrecke befand, aber auch der Gefahr,

die von dem Lastzug ihm und der EB drohte. Befand er sich doch mit dieser hari am Rande des Weges, auf dem

sich in bedenklich rascher Fahrt ein besonders schwerer und breiter jastzug noch dazu auf enger SiTahe einer gefährlichen, unübersichtlichen und schwer passierbaren Kurve näherte. Angesichts einer solchen Gefährdung lag der Gedanke nicht fern, er, TB; müsse das ihm Mögliche tun, um das der EB, die ihren gefahrbringenden Siandort wegen der Unterhaltung mit ihm und mit Rücksicht auf seinen Haltepunkt gewählt hatte, und ihm selbst drohende Unheil abzuwenden. Als die hierfür geeignete Maßnahme bot sich vor allem ein weiteres Hineinfahren in den Feldweg und die Aufforderung an die Ep an, ebenfalls sich von Rande des Gefahrenbereichs weiter zu entfernen.

Es genügt, ist aber für die Beurteilung des Strafmaßes gegen den Angeklagten erforderlich, daß dle Stralkammer unter Beachtung der Ausführungen des Senats prüft, ob TB sich, wenn nicht schuldhaft, sc Goch wenigstens. äußerlich verkehrswidrig verhielt.

Es muß ihr überlassen bleiben, zu beurteilen, ob v’ der Verkehrsverstoß TB gegenüber der Pflichtwidrig- ” keit des Angeklagten so erheblich ins Gewicht Tällt, daß er zu dessen Gunsten im Strafmaß berücksichtigt werden muß. Sollte die Strafkammer bei Abwägung der beiderseiti- & gen Tatbeiträge zu dem Ergebnis gelangen, derjenige Mn) : sei von untergeordneter ‚Bedeutung für den Unfall, so könnte

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sie die Strafe gegen den Angeklagten entsprechend niedriger bemessen, müßte es aber nicht (vgl. BGHSt 3, 218, 220).

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