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BGH Urteil vom 03.07.1959 – 4 StR 253/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_SıR 253/59 2282 018

Beschluß In der Strafsache

‚den kaufmännischen Angestellten Norbert U ee) Ss ET. sr: geboren an @. ED

wegen verbotenen Parkens,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung. vom 3. Juli 1959 durch Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und die Bundesrichter Dr. Sauer, Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner als Beisitzer beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Neustadt an der Weinstraße zur eigenen Entscheidung. zurückgegeben. . 2

5 Das Oberlandesgericht in Neustadt an der Weinstraße, . ist mit der Revision des: Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgericht: sin Tendau (Pfalz) befaßt. Das Amtsgericht hat ee ihn wegen verbotenen Parkens zu einer Geldstrafe von 20.-- DM verurteilt. Er hatte am 19. Juni 1958 in Landau mit einen Personenwagen vor der REMB-Anoiheke, ‚wo ein Parkverbotsschild nach Bild 23 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung | (StVO) angebracht war, gehalten, um im Auftrag seiner Firma, einer pharmazeutischen Großhandlung, ein 30 Pfund schweres Ä und 20 x 30 cm großes Paket mit bestellten Hedikamenten abzuliefern. vas dauerte etwa 1/2 Minute...

es aus, um ein Entladen im Sinne jener Vorschrift. handle.

Das Oberlandesgericht in Neustadt hält sich für recht lich verhindert, über die Revision des Angeklagten zu entscheiden. Im Mittelpunkt der rechtlichen Prüfung stehe die _ Frage, ch der zu beurteilende Sachverhalt unter den Begriff des Entladens im Sinne des § 16 StVO una damit nicht unter ° den des Parkens falle. Hierzu seien die Oberlandesgerichte in Köln und in Bremen verschiedener Meinung, Deshalb hält

ich das vorlegende Oberlandesgerickt, einerlei welchen der beiden anderen Gerichte es sich anschließen wolle, für verpflichtet, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Tl. Allerdings wären die. Voraussetzungen für eine Vorlegung des Falles an den Bundesgerichtshof gemäß § 124 Abs. 2 GVG erfüllt, wenn sich die Entscheidungen der Ober- ‚landesgerichte in Köln und in Bremen widersprächen. Das trifft indes nicht zu. Das Oberlandesgericht in Köln hatte in seinem Urteil vom 21. September 1954 (URS. 8, 76) zu entscheiden, ob äie Entnahme einer etwa über. 1 Meter. langen Zeichenrolle aus einem Personenwagen. zwecks Übergabe in. \ einem Geschäft einen Entladevorgang im Sinne des 816 stvo “E5 darstelle. Das Oberlandesgericht in Köln hat dies verneint | . und demgemäß den damaligen Angeklagten, der. mit seinen Wa- = gen: an einer Stelle gehalten. hatte, wo das. Parken. verboten. war, einer Übertretung nach § 16 Abs. 1 Ar, Er stvo für . | schuldig erklärt. ‚Zur Begründung. seiner, Auffassung Führt

es sich‘ nur dann, wenn der dem Fahrzeug entnommene Gegen-Stand nach Größe und: Gewicht. ‚eine Beförderung durch ein

Fahrzeug nötig mache und deshalb üblicherweise durch ein Fahrzeug vorgenommen werde, weil einer Person da auf weite Strecken nicht zugemuiet werden: könne. Diese Voraus setzungen seien in dem ZU beurteilenden Falle nicht. erfüllt gewesen, da die Zeichenrolle tjeicht und den Angeklagten es

ohne besondere Mühe möglich gewesen sei, sie von einer Stelle außerhalb der Parkverböotszone zu dem Geschäft zu tragen, wo er sie abgeben wollte.

Folgt man der Ansicht des Oberlandesgerichts in Köln, 80 erscheint es schon fraglich, ob der im vorliegenden

Fall zu beurteilende Vorgang nicht als ein Entladen im Sinne des § 16 StVO zu werten wäre, Denn das vom Angeklagten beförderte Paket wog immerhin 30 Pfund; von der der Apotheke nächstgelegenen parkverbotsfreien Stelle aus hätte er es etwa 300 Meter weit zu der Apotheke tragen müssen. Indes kann diese Frage auf sich beruhen. Die vom Angeklagten zu erledigende Aufgabe fiel nämlich in den Rahmen eines geschäftlichen Lieferv jerkehrs. In einen solchen Fall erklärt.

es das Oberlandesgericht in Bremen in einem Urteil vom

12, Januar 1955 {VRS 9, 228) mit überzeugenden Gründen für unerheblich, ob die bei dem einzelnen Haltevorgang dem Fahr- „zeug entnommene Ware nach‘ Umfang oder Gewicht über dem Maß

dessen liege, was eine Person an ihrem Körper; in einer Akten- oder Einkaufstasche mit sich zu. führen pflegt. Der. Fahrer eines Lieferwagens. oder eines zu Tieferzwecken. be-

nutzten Personenwagens: Nentlade" vielmehr auch kleinere Mengen, ‚selbst wenn: es sich um das letzte Geschäft dieser. Art handle, das er auf einer Iieferfahrt zu erledigen habe.

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ITT. Das Urteil des Oberlandesgerichts in Köln betraf nicht einen solchen Tall des Lieferverkehrs. Den Gründen seiner Entscheidung ist nicht zu entnehmen, daß es die dort vertretenen Grundsätze auch auf Vorgänge des geschäftlichen Lieferverkehrs angewendet wissen will. Diese Frage bleibt vielmehr offen. Widersprechen sich demnach die Ent-

scheidungen der Oberlandesgerichte in Köln und Bremen nicht,

so bleibt für eine eigene Entscheidung des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße Raun. N,

Lang-Hinrichsen Pitner