Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 03.07.1959 – 4 StR 207/59

4. Strafsenat

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StR 207/53

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Im Namen des Volkes:

In der Strafsache

gegen

den Bergmann Harald I EEE aus WED: geboren am &: ED ED in Bo, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.Ro

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle;

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. November 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 19. November 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe;

Der Angeklagte ist wegen eines schwe:;rı Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurt®=ilt worden, Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm av.’ die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Das Landgericht hat folgenden Sachver.ualt festgestellt;

An Andend des 2;. Februar 1958 hatte der Angeklagte nehrere Stunden in einer Gaststätte in W verbracht, Kurz vor 24 Uhr verließ er zusammen nit dem Zeugen Benno IB lie Gastwirtschaft zur B@WBe:raße hin. Aut der Straße spielten beide eine Zeitlang "Fußbail" mit Schnee und Risklumven, Dies beobachtete der Zeuge SED zus den getffneten Penster seines Mansardenzimmers im Hause Be - straße &, das jener Gaststätie gegenüber liegt. Infolge der günstigen Beieuchtungsverhältnisse erkannte der Zeuge SC; daß die eine der beiden Personen -— es war der Angeklagte - einen braunen kantel und einen gelben Schal irug. Er sah dann, daß sich die beiden Personen verabschiedeten und in verschiedenen Richtungen davongingen. Er begab sich zu Bett, ohne das Fenster zu schließen.

Gegen 0.15 Uhr klopfte der Angeklagte an die Fensterladen jener Gaststätte und bat um Einlaß. Es wurde ihm jedoch bedeuvet, daß Dereits Feierabend sei: und niemand mehr eingelassen werde,

Kurs vor 0.50 Uhr hörte der Zeuge SCEEB das Splittern von Glas. Er srrang sofert aus dem Bett und ging an das Fenster. Er sah dann, wie ein Mann. der einen dunklen Gegenstand unter den Arm vrug, aus dere Breddestraße kommend mit beschleunigiem Schritt die BlBetraße Überauerte und auf übs Haus BeiiB- straße & zuging. Wegen des verspringenden Daches konnte der

zeuge den Mann nur bis zur Mivte der Straße sehen. In diesem ilanre der einen braunen Mentei und einen geiben Schal trug vnd auch dieselbe Statur hatte, erkannte der Zeuge denjenigen wieder. den er etwa 1/2 Stunde vorher beim Verlassen der Gastwirtschaft und beim Spielen mit den Eisklumpen beobachtet | haste,

Der Angeklagte hatte mit einem Eisklumpen die Schaufensterscheibe am Geschäft der Kürschnerin Gertrud REED auf der Br@BDstraze in VEED das unmittelbar neben üer Saststätte liegt, eingeworfen und aus der Auslage einen Persianer-Xiauen-UWantel im Werte von 500 his 600 DM entwendei. Er ging durch die Einfahrt zwischen den Häusern B®- &Bstrate & uanä 85 auf den Hof, der durch einen Maschenärehözaun von dem dahinterliegenden Gartengelände abgegrenzt wird. warf den Mantel über den Zaun. überkletterte diesen und lie? in Richtung zur Alten Post fort.

Der Angeklagte hat bestritten, der Täter zu sein,

Das Landgericht hat jedoch seine Einlassung für widerlegt erachtet und die Überzeugung gewonnen, daß er den Pelzmantel enwwendst har. Sie stützt sich vor allem auf die eidliche Aussage des Zeugen EB und auf die am Tatort vorgefundenen Spuren des Angeklagten.

Die Strafkammer ist auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte voll zurechnungssfähig war (§ 51 Ans. 1 und 2 StGB}; .Maßgebend hierfür war au:h sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von höchstens 1,4 %Oo

Sie hat fermer die Voraussetzungen des strafschärfenden Tails bejaht.

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Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung -ersahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

1.) Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Strafkammer, die den Ablehnungsbeschluß erlassen habe, sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Er führt aus, daß der mitwirkende Assessor BED nicht der Kammer angehör; habe, Wie sich aus der Geschäftsverteilung des Landgerichts ergibt, wurden die Mitglieder der 7. Strafkammer durch die der =, Zivilkammer vertreten. Assessor B@B ist durch Beschluß ven 4. September 1958 der 3. Zivilkammer als Beisitzer zugeteilt worden. Nachdem Landgerichtsdirektor Dr. DUEEED wegen des gegen ihn eingebrachten Ablehnungsgesuches kraft Gesetzes an der Mitwirkung verhindert war, mußte an seiner Stelle ein eiterer Richter hinzugezogen werden. Denn Landgerichtsrat Dr. KU, der der 7. Strafkammer als Beisitzer angehörte, war verhindert, da er seinerzeit gleichzeitig Mitglied der 3. Strafkammer war und dort an einer auf den gleichen Tag anberaumten Sitzung teilzunehmen hatte. Es mußte daher. da im übrigen nur noch Landgerichtsrat Dr. ACEEED und AssessoT Bau als Mitglieder der Kammer übrigblieben. auf einen ständigen Vertreter zurückgegriffen werden. Hierfür stand nur Assessor BD zur Verfügung. Landgerichtsrat Kügp war auf Grund seiner Stellung als Vorsitzender der 3. Zivilkammer, Verichtsassessor Brü@® äurch Wahrnehmung einer Sitzung als Einzelrichter an der Vertretung verhindert. Dem Verteidiger ist durch Mitteilung der Revisionsgegenerklärung der Staatsenwaltschaft vom 10. März 1959, in welcher auf diese Umstände hingewiesen worden war, Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern. Eine Äußerung ist jedoch nicht eingegangen.

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Auch insofern ergeben sich keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der über die Ablehnung entscheidenden Straf

rammer als zwei Assessoren mitgewirkt haben. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (vgl. BGHZ i2. 1,;. In dem Entwurf eines Richtergesetzes ist zwar eine andere Regelung vorgesehen. Der Senat hat keine Veran- ıassung genommen, dieser - ungewiß wann und wie - zu verwirklichenden Neuregelung vorzugreifen. Dies würde nur Verwirrung siiften. ;

2.! Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte weiter- ° hin geltend, daß sein Ablehnungsgesuch gegenüber dem Vorsitzenden zu Unrecht abgelehnt worden sei.

In der Hauptverhandlung vom 12, November 1958 hat der Angeklagte den Vorsitzenden der 7. Großen Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. DEM, nit der Begründung abgelehnt, daß gegen den Angeklagten auf Grund seines an den Vorsitzenden gerichteten Briefes vom 10. August 1958 ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung schwebe. In dem Brief hatte der Angeklagte u.a.. im Hinblick auf die 7. Strafkammer ausgeführt, man könne sich des Verdachts nicht erwehren, daß man hier über Leichen

"ginge. Umsonst zitterten die Gefangenen nicht, wenn sie den xamen des Landgerichtsdirektors Dr. TEE hörten. Außerdem laufe seit einem Jahre ein Gerücht um, daß Gefangene ein

vtentat gegen Landgerichtsdirektor Dr. DB vlanten. Man wolle ihn nicht gerade töten, aber für sein Amt untauglich machen, indem man ihm Salzsäure in die Augen schütten wolle. U wolle ihn "abvassen", und zwar im Winter, wenn es dunkel werde; auf der Heimweg zu seiner Wohnung oder bei irgendeiner anderen.

Begegnung. Würde man seiner nicht habhaft werden, so sollten die engsten Familienmitglieder derunter leiden. Auf Grund dieses Briefes ist gegen den Beschwerdeführer am 6. Februar 1959 Anklage wegen versuchter Nötigung erhoben worden,

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Landgerichtsdirektor Dr. DW hat sich dienstlich dahin geäußert, er sei zwar der Meinung, daß der Brief den Zweck verfolge, ihn einzuschüchtern, daß er sich aber dennoch in der bage fühle, den Angeklagten gerecht zu beurteilen. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom gieichen Tage verworfen.

Gegen den Beschluß sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Er geht von der zutreffenden Rechtsauffassung aus, der Angeklagte sei nach § 24 StPO zur Ablehnung eines Richiers wegen Besorgnis der Befangenheit dann berechtigt, wenn von seinen Siandpunkt aus vernünftige Gründe vorlägen, an der Unvnefangenheit und Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Es ist anerkannt, daß der Ablehnende aus seinem eigenen Verhalten regelmäßig keinen Ablehnungsgrund herleiten kann. Er hätte es sonst in der Hand, sich nach Belieben jedem Richver zu :. entziehen (BGH i StR 94/52 vom 7. 10. 1952 32 1955, 92). In der Matsache allein, daß auf Grund des Briefes ein Strafverfahren wegen Nötigung eingeleitet worden ist, kann kein ausreichender Ablehnungsgrund gesehen werden. Es entspricht durchaus der jbung, daß ein Richter dem Behördenlei}er von dem strafbaren Inhalt eines Schreibens dieser Art Kenntnis gibt. Die sodann erfolgte Einleitung des Strafverfahrens ist aber die notwendige Folge des eigenen vorangegangenen Verhaltens des Angeklagen da die Strafverfolgungsbehörden zum Einschreiten vervflichteti sind (§ 152 StPO). Daher kann der Angeklagte Folgerungen für die Einstellung des Vorsitzenden ihm gegenüber aus der Einleitung des Strafverfahrens nicht ziehen. Ob in den Befürchtungen, Drohungen oder Warnungen, die in dem Brief gegen den Vorsitzenden enthalten sind, ein Ablehnungsgrund erblickt werden kann, bedurfte keiner Prüfung, da der Beschwerdeführer hiereu? sein Gesuch nicht gestützt hat. Im übrigen ergibt äie dienstiiche Äußerung des Vorsitzenden, daß er sich in der Lage fühlte, den Angeklagten gerecht zu beurteilen.

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Das Ablehnungsgesuch war ferner darauf gestützt, daß ein anderes Strafverfahren (4 Ls 34/57) durch dio ‘Schuld des Vorsitzenden ungebührlich verzögert worden sei. Hierfür fehlen je doch jegliche Anhaltspunkte. In dem vorliegenden Verfahren ist ein Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten eingehol worden. Dieses sollte in dem anderen Verfahren abgewartet werd weil es auch für dieses Bedeutung haben konnte-

5.) Weiterhin führt der Beschwerdeführer aus, daß eine als wahr unterstellte Tatsache nicht berücksichtigt worden sei, Er sieht darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Rüge war unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob hierin ein sachlichrechtlicher Mangel liegt. Nach der Sitzungsniederschrift vom 12. November 1958 hat der Angeklagte den Antrag gestellt, den Kellner Ki@P als Zeugen über seine Behauptung zu vernehmen, er habe einen vor der zertrümmerten Schaufenster scheibe stehenden Polizeibeamten angesprochen. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache, er habe sich nach dem Diebstahl des Pelzmantels am Tatort aufgehalten und sich mit einem dort diensttuenden Polizeibeamten unterhalten, als wahr unterstellt werde,

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, daß sich hieraus ergebe, daß er an dem Tatort zufällig vorübergogangen sei. Die als wahr unterstellte Tatsache sei in dem feststellenden Teii des Urteils unberücksichtigt geblieben. Da das Urteil auf einer Kette von Beweisanzeichen aufbaue, es aber die als wahr unterstellte Tatsache nicht berücksichtigt habe, wäre es su einer unzutreffenden Beweiswürdigung gelangt. Es ist allerdings richtig, daß das Gericht bei der Beweiswürdigung diese Tatsache nicht erwähnt hat. Es besteht jedoch keine Pflicht, in Urteil alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war:

Epenscwenig wie sich aus der Tatsache. das das Urteil Yorbhringen ies Argeklagten und Aussagen der in der Naurtverhandlun t

3 TEernemmeren zeugen nicht enführt oder sich mit ihnen nich

N3 zuscinendersetzt, ergi2i, daß das Gericht bei seiner freien berzeu— vngspildung nicht alles berücksichtigt hat. was Gegenstand

der Haurtverhendlung gewesen ist, kann aus der Nichterwähnung einer als wahr unterstellten Tatsache der Schluß gezogen ver-

nen. daß sie vom Gericht nicht beachtet worden ist. Das Landgerich

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*3t ferner nich verpllichtet, aus einer als wahr unterstellten Tatsache die Schlüsse zu zieken, die der Angelilagte aus ihr ge-

sogen naben will. Vielmehr unterliegt die als wahr unterstellte

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-03/4-str-207-59#rd_21

Tarscohe der freien Beweiswürdigung ebenso wie eine etwa durch Geugenaussage bewiesene Tatsache, Das Landgericht konnte daher Zu der. ärzebnis kormen, daß jene Tatsache im Hinblick auf die scnstigen Beweisanzeichen keine entscheidende Bedeutung hatte. Dies ist. vie dem Gesamtzusasmenhang der Urteilsgründe zu entrehren ist. angesichts der zahlreichen und gewichtigen Eegen den Anzeklagten sprechenden Beweisanzeichen die Überzeugung des Gerichts gewesen. Ein Anhalt dafür, daß die Strafkammer diese Tatsache bei ihrer Überzeugungsbildung übersehen haben könnte, i5% nicht gegeben. Das Gespräch des Angeklagten mit dem Polizeibesmten schließt nämlich nicht aus, daß der Angeklagte den Diebstahl begangen hat.

4., Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht sei unricniigerweise von einem Erfahrungssatz ausgegangen, daß, venn eine Schlägerei stattgefunden habe, auch eine Anzeige erstattet würde und ferner daß jemand, der bereits mehrfach gestohlen nabe, immer wieder stehlen werde. Allgemeine Erfahrungssätze in dieser Richtung hat das Landgericht jedoch nicht angenszmen, Es hat vielmehr die erwähnten Umstände im Rahmen der senstigen gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen nivverwertet. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu

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Auch Nie Rückfallvoraussetzungen sind zutre?feni bejsht:

Da das Urteil auch im übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufweist, war die Revision zu verwer-

fen. Retberg Sauer Hoepner

Lang-Hinrichsen Flitner