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BGH Entscheidung vom 03.07.1959 – 4 StR 200/59

4. Strafsenat

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Lm Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Hundeausbilder Josef N Em X aus (Kreis W \,geboren an®. a inc ow-

‚„ zur Zeit in Untersuchungshafit,

wegen Fahrerflucht u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 3. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichier Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Obersiaatsanwali EB in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 20. Januar 1959 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmitiels.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte NEE is; wegen Fahrerflucht sowie wegen Beihilfe zum fortgesetzten Meineid zu einer Gesamtgefängnissirafe von einem Jahr veruriei.li worden. Das Landgericht het; ihm auch die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Vor Ablauf von fünf Jahren darf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte I am 29. Februar 1956 gegen 23 Uhr die mitangeklagten Eheleute Sc uni SEP nach einem Beisammensein in EEE in seinem von itm gesteuerien Kombiwagen heim; Dabei nahm der Ehenann SB im Scheinwerferlicht auf der Fahrbahn, quer zu dieser liegend, etwa 40 m vor dem Fahrzeug einen menschlichen Körper wahr. Er machte NEED darauf aufmerksam, Gleich darauf fuhr dieser über den in diesem Zeitpunkt noch lebenden Mann. Es handelte sich um den aus vie stammenden Heinz Sch. Senne kam, nachdem das Fehrzeug zum Stehen gebracht war und alle ausgestiegen waren, auf den Gedanken, daß nicht nur der Angeklagte Ni, son- . dern auch alle anderen Wageninsassen, weil sie zuvor mit ihm Alkohol getrunken hatten, sirafrechilich verfolgt werden kin ten, Er faßte deshalb, um sich selbst und auch ib vo

einer Bes irafung zu bewahren, für seine Person den Entechtuß, in polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen der Wahrheit. . zuwider auszusagen und, wenn gefordert, auch zu beschwören, daß der Angeklagie NE nicht über Sch@B. sondern un ihn herumgefahren sei. Während die Frauen zu Fuß weitergingen, stellie der Angeklagte NEED gemeinsam mit Senne fest, daß der Kopf des Verunglückien in einer großen Blutlache lag und der Verieizte sich bewegie. Obwohl SD bekannt war, daß NED. nachiem er über den noch lebenden Verunglückten gefahren war, an der Unfalistelle bleiben müsse, regte er

stelle zu entfernen, damit die Person NED, dessen Wagen :: und dessen Beteiligung an dem Verkehrsunfali nicht ermittelt 2 werden könnten. NEED foigte diesem Rat, fuhr in seine Wohnung und legie sich sofort schlafen, während Senne an der Unfalistelle rerbiieb. Beide rechneten damit, daß dort als- | baid Personen erscheinen würden, die willens und fähig seien, NEED Beteiligung am Verkehrsunfall festzustellen. Als No die Unfallstelle gerade verlassen hatie, traf dort der als Zeuge vernommene Elektriker Hans CB ein, erkannte in dem Verleizten seinen in diesem Zeitpunkt noch lebenden Schulkameraden Heinz Sch und verständigte, ohne. zuvor von SB über den Verkehrsunfall unterrichtet worden zu sein, von einem Baugeschäft in DEEP aus etwa 23.15 Uhr fernmündlich die Polizei und einen Arzt. Anschließend ünter-- richtete er SB über das Veranlaßie, woraufhin dieser sich gleichfalls davon begab, ohne die Ankunft der Polizei abzuwarten und über N Beteiligung am Unfall etwas zu sagen. Zu Hause angekommen, redeie Senne auf :seine Ehefrau und auf die Ehefrau Sc ein, ebenso wie er es nahe beim Tatort in N ) Gegenwart bereits getan hatte, vor der. Polizei und bei Gericht ebenso auszusagen, wie er sich das: für sich vorgenommen hatte. Auf Grund dessen entschlossen B = 4 sich seine Enefrau ebenso wie die Ehefrau SED. zu be- \ kunden und, falls erforderlich, auch zu beschwören, daß Ri NEED un Gen auf Ger Straße liegenden Verunglückten herun- u gefahren sei. Sie beabsichtigten, auf diese Weise von Niet-- ‘ sche und sich selbst. die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden. J Dementsprechend sagten die Eheleute SB und die Ehefrau T SCEEEED vor der Polizei aus. Gleiches geschah im Termin vom 153; Juni 19556 vor dem Amtsgericht in Westerstede innerhalb des wegen fahrlässiger Tötung gegen Unbekannt einge- & leiteten und nach den Vernehmungen eingestellten er verfahrens- Sowohi die Eheleuie Sp als auch die Eheleute,

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beschworen in ihm auch ihre unwshre Aussage, Als die Ladungen zu diesem Termin bei ihnen eingegangen waren, traf sich N &B nit den Mitangeklagten in der Wohnung der Eheleute SEE . Bei dieser Gelegenheit bemerkte er zu den Ehefrauen SC uni SC, wenn sie auch vor Gericht so aussagten wie vor der Polizei, könne: ihm nichts passieren. Damit wollte, er. wie ihm gelungen ist, die beiden Frauen in ihrem am 29.Februar 1956 gefaßten entschluß besiärken. Diese bekundeten und | beschworen auf Grund ihres. am 29, Februar 1956 gefaßten Ent-- schlusses auch in dem gegen Nietsche. gerichteten Verfahren vor den Schöffengericht in Oldenburg am 20. September 1956, daß NEED den auf der Straße liegenden Verunglückten nicht angefahren habe, Daraufhin wurde NEED manzcis Beweises von der Anklage fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung freige-- | sprochen.

Die Revisidn des Angeklagten vu rügt die Verletzung von V erfahrensrecht und von sachlichen Recht.

. '8ie hat Keinen Betolg.

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I. Die: Verfehrensrügs.

Der Beschwerdeführer beanstandet im Wege der Aufklärungsrüge, daß das Landgericht chne Vernehmung des zur Unfallstelle gerufenen Arztes und der an der Unfallstelle erschienenen Polizeibeamten fesigestellt hade,. Heinz- sch sei noch am Leben gewesen, als: er über ihn: ‚gefahren sei. Ebenso sei in der Haup tverhandlung nicht zur. ‚Sprach 2 ‚gekommen: Wie. der Ange-

klagte über Schröder. @sfahren seit. En

Die No twendigkeit,. den Arzt und die Polizeibeamten zu hören, brauchte sich der Strafkanmer jedoch nicht aufzudrängens Der Elektriker Hans. co hat, als er später an der Unfall-- stelle eintraf, nach seiner Zeugenaussage den Verunglückten

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Heinz Sch noch lebend vorgefundien (UA S. 5). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich ferner, daß sowohl der Angeklagte Ni 2is auch die mitangeklagten Ehefrauen SD una SC in der Haupiverhandlung "uneingeschränkt zugegeben haben", daß der \jagen NEED üver Sch@iib zefahren ist (UA S. 11). Dazu heißt es in den Feststellungen ', tes angefochtenen Urteils, der Wagen habe geholpert und seine: linke Seite sei, wie sämtliche Fehrzeuginsassen bemerkt hät- ' ten, hochgedrückt worden. Nach alledem ist nicht: ersichtl ich, ä daß sich dem Landgericht die Notwendigkeit hätte aufädrängen müssen, noch mehr | aufzuklären. Außerdem hätten der Ange- Fi ‚klagte und sein Verteidiger die Möglichkeit gehabt, sämtli- 4

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: che Mitangeklagten darüber zu befragen, wie das Fahrzeug des 5 u Ägeklagten über‘ Schi gerollt sei. Beweisamträge hat nach}

der Sitzungsniederschrift weder der Angeklagte noch sein Ver-" seiäiger in der Hauptverhandlung gestellt.

Die Verfahrensrüge schlägt danach fehl. Daran ändert auch die Ausführung der Revision nichts, der Angeklagte habe nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht erwarten können, daß dem Urteil "diese irrtümlichen Tatsachen" zu seinen Lasten zugrunde gelegt würden, "da er sonst seinerseits diesen 'f Vorfall durch Beweisamträge zu klären versucht hätte"; Der Angeklagte konnte nicht erwarten, daß die Strafkammer seine eigene: Einlassung, die Angaben seiner Mitangeklagten und

die Aussage des Zeugen CB nicht zu seinen Lasten verwerven würde:

II. Die Sachrüge:;

"1. Die Verurteilung des Angeklagten N) wegen Un- £fallflucht (§ 142 SteB) 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Revision führt insoweit an. Sc sei zur Zeit der Tat NEED in2esteliter gewesen. Mit ihm habe NEED

vereinbart, daß er am Unfallort zurückbleibe, um Polizei. und Arzt zu benachrichtigen. Von vornherein habe fesigestanden, daß NEED sich der Feststellung seiner Person "nicht habe entziehen wollen und können",

Damit setzt der Beschwerdeführer andere Tatsachen an die Stelle der vom Landgericht festgestellien. Denn nach diesen verließ NEM den Unfaliort mit seinem Wagen im Rinverständnis mit sam. "um auf diese Weise seine Beteili-- gung an den Unfall nicht bekannt werden zu lassen" (UA S, 5). An diese Feststellungen des Tatrichters ist das Hevisionsgericht gebunden, Sie entsprechen auch den Angaben NP in der Hauptverhanälung {VA S. 11).

Soweit die Revision mit ihren Anführungen eiwa die Beweiswürdigung des Landgerickts angreifen will, schlägt dies deshalb feni, weil die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Sie ist frei von Denkfehlern und von Verstößen gegen Erfahrungssätze. Das gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer vorbringt, NEE una SB hätten den Unfaliort sofort beide verlassen müssen, wenn Feststellungen der Person NEE und seiner Unfallbeteiligung hätten ausgeschlossen werden sollen, Denn Senne brauchte NED Namen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall nicht zu nennen j oder konnte dessen Beteiligung in Abrede stellen, wie er es Ja auch als Zeuge, sogar unter Eid, getan hat. Somit ist die Beweiswürdigung des Landgerichts möglich. Das aber genügt.

Die Revision führt in diesem Zusammenhang noch an, der Angeklagte NEED sei der Überzeugung gewesen, daß er den verunglückten Sch nicht: toigefahren habe, daß er also an dem Unfall schuldlos gewesen sei, Er habe sich mithin in einem Irrtum gemäß § 59 SiGB befunden.

Du gegenüber äußerte, wenn sie vor Gericht ebenso aussagten wie

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-03/4-str-200-59#rd_14

Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Der Ange- B klagte NEED ist nicht verurteilt, weil er Sch cetötet, sondern weil er sich den in § 142 Abs. 1 StGB im einzeinen bezeichneten Feststellungen vorsätzlich durch die : Flucht enizogen hat, obwohl nach den Umständen infrage kam, \ daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hatte. Danach ist nicht erkennbar, inwiefern § 59 StGB zugun-: sien des Angeklagten Nietsche anwendbar sein sollte,

2. Die Dariegungen des Landgerichts zur Verurteilung des Angeklagten NEE wegen Beihilfe zum forigesetzten Meineid iassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagteıl

NEED erkennen. \

Fehl schlägt der Angriff der Revision, daß die Feststel-Zungen des Landgerichts eine Verurteilung des Angeklagten N ; EB nicht einmal wegen Beihilfe zu dem von den mitangeklagten: | Ehefrauen SC un: SCED an 13. Juni 1956 geleisteten Mein: eid rechtrertigten.. u BEE *E

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Nach diesen Fesis tellungen hatten sich die mitengeklagten beiden Ehefrauen zwar schon am 29, Februar 1956 entschlossen, ger Wahrheit zuwider auszusagen, und eine unwahre Be- Ä .. kundung gegebenenfalls auch zu beschwören (UA S. 6). Als aber '; ä der Angeklagte 2 vor dem Termin am 13. Juni 1956. ihnen °F

'® vor der Polizei, könne ihm nichts passieren, tat er das, um. sie in ihrem gefaßten Entschluß zu bestärken, und das ist ihm nach den Feststellungen des Landgerichts auch gelungen (VA S. 8). |

Rechisbedenkenfrei hat das Landgericht dieses Verhalten des Angeklagien N) als (psychische) Beihilfe gewertet, Dieser rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, daß der Angeklagte NED iurch seine Äußerung bei den mitangeklagted | Ehefrauen Se ung SC nicht ersi den Fntschluß zu wahr

heitswidriger Aussage vor fericht hervorgerufen hat. Wäre

dies der Fall, se käme eine Bestrafung des Angeklagten N@B-EB vegen Anstiftung zum Meineid in Betracht, nicht aber wezen Beihilfe. Diese kann -— wie hier - in der Stärkung eines Bereits gefaßten Entschlusses bestehen (vgl. IK 1957, Anm. 6 a zu § 49 SiGR!. 0» der Hauptiäter ohne die Beihilfehandlung sich ebenso verhalten hätie, ist rechtlich bedeutungslos. ö

Die Revision legt dar, der Angeklagte Nietsche habe die Leistung des Meineides durch die mitangeklagten Ehefrauen SD uni SED in der Hauptverhandiung vor dem Schöffengericht in Oidenturg am 20. September 1956 nicht beeinflußt, denn aus den Feststellungen der Sirafkammer sei nicht zu entnehmen, daß er zwischen dem 13, Juni 1956 und dem 20. September 1956 wiederun auf die beiden miiangeklagten Ehefrauen eingewirkt habe. 2

ın der Tat 1äßt sich dem angefochtenen Urteil über eine Unterredung des Angeklagten NEED mit den beiden Ehefrauen zwischen diesen Zeitpunkten nichts entnehmen. Doch das besagt nicht, daß sich NEED Äußerung gegenüber beiden Ehefrauen vor dem gerichtlichen Termin vom 13, Juni 1956 nur auf diesen hätte beschränken sollen, wenngleich sie durch ihn veran-

x laßt worden ist. Die. Äußerung NEE ging nach den vom © Landgericht getraffenen Feststellungen vielmehr ganz allge-

mein dahin, deß ihm nichts passieren könne, wenn die beiden Ehefrauen, deren am 29. Februar 1956 gefaßter Entschluß sich nicht auf einen pestimmten Gerichistermin bezog, vor Gerichi: ebenso aussagten, "wie das vor der Polizei geschehen war, und war nach ihrem Sinn auf alle zur Zeit oder später in Betracht. kommenden Vernehmungen vor Gericht euszudehnen, die WB-EB Verhalien bei dem Verkehrsunfall zum Gegenstand haben würäüense Dern nur dann konnten die unwahren Aussagen beider mitangeklagten Ehefrauen das ihnen und dem Angeklagten N@B-

07Permalink zu Rn. 07recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-03/4-str-200-59#rd_24

@EB vorschwebende Ziel seiner und ihrer Bewahrung vor Stra- u fe erreichen. Somit wird nicht ersichtlich, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum fortgesetzten Meineid auf rechtsirriger Gesetzesanwendung zum Nachteil des °F Angeklagten beruhte. i

5. Auch die Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumessung | lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteii des Angeklagten erkennen. Die §§ 49 Abs. 2, 44 StGB hat das Landgericht aller- SE dings nicht angeführt. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, ; daß es nicht erwogen habe, die Sirafe NEED für die Bei- # hilfe zum fortgesetzten Meineid nach den für äie Bestrafung : des Versuchs aufgestellten Grunäsätzen zu ermäßigen. Das Ge- “ genteil ergibt sich daraus, daß die Stirafkammer die Strafen zen die in Verfahren angeklagten Personen unterschiedlich bemesseng und für den Angeklagten NEE vegen Beihilfe zum forige- 'f seizten Meineid nur eine Einzelstrafe von sechs Monaten Ge- : fängnia. als angemessen .angesehen hat, während die Einzelstra-.' . fen, für die Mitangeklagten als Täter der Meineide höher ange-.f ” setst sind. . 6 -

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4. Aus den Darlegungen des Landgerichts zur Anwendung von § 42 m StGB wird ebenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des E: Angeklagten erkennbar. Nicht zu beanstanden ist, daß das Land-f gericht dabei die Besirafung des Angeklagten wegen Trunken- : heit am Steuer im Herbst 1953, Winter 1057 und Herbst 1958 in Betracht gezogen hat,

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Nach alledem ist die Revision Zu. verwerfen.

Rotberg Sauer Hoepner

Lang-Hinrichsen Flitner

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