Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Urteil vom 01.07.1959 – 2 StR 220/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Absicht im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB ist nicht gleich- ‚bedeutend mit dem Beweggrund des Handeins. Es genügt vielmehr, daß der Täter ein behörädliches Verfahren gegen den Verdächtigten herbeiführen will, mag er dabei auch einen anderen Endzweck verfolgen.

Nachschlagewerk: ja.) nur zu 3 7 Amtliche Sammlung: ja ) und 3 a 22° 1 013

Absicht im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB ist nicht gleich- ‚bedeutend mit dem Beweggrund des Handeins. Es genügt vielmehr, daß der Täter ein behörädliches Verfahren gegen den Verdächtigten herbeiführen will, mag er dabei auch einen anderen Endzweck verfolgen.

BGH, Urt. v. 1. Juli 1959 - 2 StR 220/59 LG Kassel

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Im Nanen des volkes

In der Strafsache gegen

die Hausangestellte Hildegard S uw; ohne festen Wohn-

sitz, geboren am HB 1921 in cap “r=: uiuuuin

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall pp.

hat der 2. Strafsenat des Rundesgerichtshofs in der Sitzung vcm 1, Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baidus .als Vorsitzender, " Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichier Dr. Dotterweich Bundesrichtier Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwali il in üer Verhandlung, Überstaatsanwalt We dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Kassel vom 12. März 1959 mit den Festsvwellungen aufgehoben,

l. soweit sie wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit falscher Anschuldigung und Urkunden-Fälschung verurteilt worden ist,

2. im gesamten Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten Ges Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

nn no une

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, wegen eines weiteren Betruges im Rückfall in Tateinheit mit falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung und’ wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall gegenüber dem früheren Stadtsekretär Dig 13%: im Schuläspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen, Die Revision trägt hier auch nichts vor. Der Annahne eines Betruges steht nicht enigegen, daß SB dis Gelder, wie er glaubte, für eine beabsichtigte oder bereits begangene strafbare Handlung gegeben hat (OGHSt 2, 259, 261 £f; BEHSt 8, 254, 256).

2, Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der Schuldspruch wegen versuchter Erpressung.

Die Angeklagte forderte von Du eine Abfindungssumme von 3 000 DM. Obwohl ihr nach vorhergehender mündlicher Aufklärung der Anwalt des DR mit Schreiben von: 14. Oktober 1958 neuerdings mitgeteilt hatte, daß eins Abfindung unzulässig sei und daß sein Mandant sich jedes weitere diesbezügliche Ansinnen verbitte, schrieb sie am 16. Oktober 1958 dem BB in einer Postkarte, daß sie ihr Kind am nächsten Vormittag zu’ seiner Tochter bringen werde und trotz des Briefes äes Rechtsanwalts "aufs Ganze gehen" wolle. Am 21. Oktober 1958 wies sie ihn in einem Brief u.a. darauf hin, daß.er es äcch gewesen sei, der

ihr das Geld für die Abtreibung gegeben habe, und da3 er es sich bis zum 22, Oktober überlegen solle, ob er die Ab-- findung zahlen wolle oder nicht; er habe ein schlechtes Gewissen unä wolle die Sache zurückhalten.

Zu Recht findet die Strafkamner in der Ankündigung dieser Maßnahmen die Androhung eines empfindlichen Übels für BB. das geeignet war, die Freiheit seines Willens zu beeinflussen (RGSt 64, 379). Es liegt nicht nur, wie die Revision meint, die Androhung von Unannekmlichkeiten vor: Die Strafkamwer hat zutreffend beide Briefe im Zusammenhang gewürdigt und ohne Rechtsirrtum aus ihnen gefolgert, daß die Angeklagte dem BER üronte, falis er die Abfindung nicht zahle, werde sie seiner Tochter Kenntnis von seinen intimen Beziehungen zu ihr geben und die Gewährung von Geldern für eine äbtreibungshandlung aufdecken. Die Gefahr einer derartigen Bloßstellung unä möglicherweise einer strafrechtlichen Verfolgung bedeutete aber für Bi ein empfindliches Übel. Ersichtlich hat die Strafkammer nach dem Urteil auch angenommen, die Angeklagte sei sich bewußt gewesen, durch ihre Drohungen einen Zwang auf BW auszuüben und habe ihn dadurch auch zwingen wollen, ihr eine Abfindung zu geben, die er bei freiem Willen nicht gewährte. Soweit die Revision die Briefe anders würdigt und anstelle der Folgerungen der Strafkammer ihre eigenen setzen will, kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Es ist richtig, daß nach der ständigen Rechtsprechung der Vorsatz des Erpressers die Vorstellung umfassen muß, er habe auf die erstrebte Bereicherung kein Recht (BGHSt 4, 105). Die Strafkammer stellt indessen fest, daß die Angeklagte nach der hinreichenden Auskunft durch den Anwalt des DER sich bewußt gewesen ist, keinen Anspruch auf eine

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Abfindung zu haben; sie folgert hieraus ohne Rechtsirrtum, die Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern. Die Annahme der Revision, die Ange-

klagte habe trotz der Aufklärung durch den Anwalt an einen

Rechtsanspruch auf eine Abfindung geglaubt, wird durch die

Feststellungen widerlegt. Keiner näheren Erörterung bedarf nach der Sachlage, daß die Androhung des Ütels und zwar auch die Ankündigung, die Unterstützung des I] zu einer &btreibung aufzudecken, zu. dem angestrebten Zweck verwerflich gewesen ist (BGHSt 5, 254, 258).

Soweit die Revision vorbringt, die Strafkamner habe es unter Verletzung ihrer AufklärungssTlicht unterlassen, den Sachverhalt durch weitere Befragung der Angeklagten aufzuklären, kann sie nicht gehört werden; denn diese Rüge kann nicht darauf gestützt werden, das Gericht habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126). |

3. Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung wegen eines weiteren Betruges im Rückfall gegenüber dem technischen Zeichner So in Tateinheit mit falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung:

Die Angeklagte unterhielt seit November 1957 ein mit Geschlechtsverkehr verbundenes Liebesverhältnis mit Sp. Um ihn zur Heirat zu bestimmen, schwindelte sie ihm vor, sie habe aus dem Nachlaß ihrer Mutter Grundbesitz in CB WEM seerbt, und behauptete in diesem Zusammenhang, ihr. früherer Vormund und ihre Verwandten wollten sie um ihre Erbschaft bringen und bereicherten sich unrechtmäßig an ihrem Vermögen. Als Beweis für ihre Behauptung zeigte sie ihm einen. unter dem 8. Januar 1958 datierten, mit der Unterschrift "Ova und Onkel" versehenen Brief, in dem die

angeblichen Verwandten baten, "wegen der Verwaltung des Nachlasses nicht strafrechtlich zur Verantwortung ge-

. zogen zu werden". Der Brief war nicht echt; die Angeklagte hatte ihn selbst geschrieben. Auf Anraten des Sp

- fertigte sie am 13. Januar 1958 ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft in Aschaffenburg an und bat darin ein Ermittlungsverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar

Dr. IR in AB ni gegen Jose! Sch und Lorenz Sp in CE einzuleiten. Sie veschuldigte

diese Personen strafparer. Handlungen bei der Verwaltung ihres Vermögens und des Nachlasses ihrer Mutter. Den Schreiben legte sie den Brief? vom 8. Januar 1958 bei.

Die Anzeige gab sie zur Post, weil Sci sie dazu drängte, Sie zur Post begleitete, und weil sie die Aufklärung ihrer Schwindeleien befürchtete, wenn sie seinem Drängen nicht nachkomne. In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde die Angeklagte am 3. März 1958 von der Kriminalovolizei in Kassei vernommen; sie hielt dabei ihre unwahren Behauptungen aufrecht. Die Ermittlungen ergaben, daß Josef Sch bereits 1951 und Rechtsanwalt Dr. Li 1954 verstorben waren und daß die Vorwürfe jeder Grunälage entbehrten.

‚Das Verfahren wurde am 3. Mai 1958 eingesvellt.

Am GER 1958 gebar die Angeklagte ein Kind. Sie erklärte dem Spin. daß sie nur mit ihn Geschlechtsverkehr gehabt habe und er deshalb Veter des Xindes sei. Hierdurch und durch die Täuschung über ihre Vermögensverhältnisse veranlaßte sie Sp an 4. September 1958 vor dem Jugendamt der Stadt KB die Vaterschaft des unehelich geborenen Kindes Ursula SW anzuerkennen und sich zur Unterhaltsleistung zu verpflichten, zu deren

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Erfüllung er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Das Vaterschaftsanerkenntnis gab er ab, weil er sich auf Grund der Täuschung durch die Angeklagte in dem Irrtum befand, er habe ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit allein beigewohnt und es handle sich bei ihr um eine vermögende Frau.

a) Die Strafkemmer nimmt an, die Angeklagte habe sich einer wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs.1l StGB schuldig gemacht, indem sie mit Schreiben vom 13.Januar 1958 die darin bezeichneten Personen wider besseres Wissen einer - strafbaren Handlung bei der Staatsanwaltschaft verdächtigte in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen sie herbeizuführen, und indem sie dann ihre Anschuldigungen in dieser Absicht bei ihrer polizeilichen Vernehmung aufrechterhielt.

Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkamner . auch eine strafbare Anschuldigung gegenüber den bereits Verstorbenen Dr. IM uni Josef. Sch für gegeben nält; denn der Täter muß eine bestimmte erkennbare und verfolgbare, also eine lebende Person, verdächtigen (RGSt 70, 367; RG DR 1942, 1756). Eine falsche Anschuldigung der Verstorbenen Dr. I und Jose? Schi scheidet daher aus. Die Angeklagte hat aber in dem Schreiben auch Lorenz Sp einer strafbaren Handlung beschuldigt und um ein ärmittlungsverfahren gegen ihn gebeten. Diesen hat sie wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung verdächtigt und damit den objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt. Deshalb ist, wenn auch eine falsche Anschuldigung gegenüber den Verstorbenen ausscheidet, der Urteiisausspruch im Ergebnis nicht zu beanstanden.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer gegebenenfalls zu prüfen haben, ob in der Verdächtigung der-Verstorbenen ein Verstoß gegen § 1§ 9 StGB liegt. Sie ist auch nicht gehindert die Tatsache, daß die Angeklagte noch zwei andere, wenn auch verstorbene Personen, falsch beschuldigte, bei der Strafzuniessung zu berücksichtigen.

Zum inneren Tatbestand der falschen Anschuldigung vermißt die Revision ausreichende Feststellungen. Wenn auch die Angeklagte die Unwahrheit ihrer Behauptung gekannt habe, so sei dies doch nicht gleichbedeutend mit der Absicht, ein behördliches Verfahren herbeizuführen; denn sie hsbe den Brief nur ebgesanät, weil sie sich in einer Zwangslage befunden und befürchtet habe, andernfalls werde Srn die Unwahrheit ihrer Erzählungen erkennen. Die Revision neint deshalb, es sei insoweit nur bedingter Vorsatz festgestellt, was nach dem Gesetz nicht genüge. Diese Ausführungen sind unklar. Offenbar, aber zu Unrecht, will die Revision unter Absicht im Sinne des Gesetzes den Be-. weggrund der Handlung verstehen. Die Aufrechterhaltung äer Beziehungen zu Soll mag üer Beweggrund für die Angeklagte gewesen sein; das ist aber nicht entscheidend.

Der Tatbestand der falschen Anschuldigung verlangt zur inneren Tatseite, daß äer Täter einen anderen in der'"Absicht" verdächtigt, gegen ihn ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Kaßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Das Strafgesetz verwendet mehrfach das Wort "Absicht" oder sinngleiche Wendungen als kerkmal der inneren Tatseite. Die rechtliche Bedeutung dieses Nerkmals ist aber nicht immer dieselbe. Sie wechselt vielmehr nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Strafgesetzes. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 54, |

351; BGHSt 4, 1075 9, 142).

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bie für § 164 StGB gebotene Auslegung ergibt sich eindeutig aus dem Zweck und der Entwicklungsgeschichte der Vorschrift. Nach seiner früheren Fassung wurde nit Strafe bedroht, wer durch eine Anzeige bei einer Behörde einen anderen wider besseres Wissen einer strafbaren

‚Handlung beschuldigte. Hieraus wurde in der Rechtsprechung . gefolgert, daß eine freiwillige Mitteilung an die Behörde

vorliegen müsse; eine solche wurde verneint. wenn der Anzeigernde handelte, um sich selbst vor einer Entdeckung oder gegen die Einleitung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens zu schützen. Zur inneren Tatseite war dagegen eine auf Herbeiführung des behördlichen Verfahrens gerichtete Absicht nicht erforderlich; es genügte insoweit bedingter Vorsatz (vergl. RGSt 8, 1625 10, 274). Dieser als unzulänglich emalundene Rechtszustand wurde durch das Gesetz vom 25. Mai 1933 (RGBl I, 295) geändert. Zinerseits wurde der äußere Tatbestand der falschen Anschuldigung erweitert unter Anlehnung an § 192 des Strafgesetzentwurfs 1927 (Reichstag III. Wp. 1924/27, Anlage ir. 3390). Es kommt jetzt nicht mehr darauf an, ob der Täter die Beschuldigung freiwillig oder auf.Befragen erhebt; es genügt, daß er wider besseres Wissen einen anderen bei einer Behörde einer strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht verdächtigt oder einen schon vorhandenen Verdacht verstärkt. Andererseits wurde aber der innere Tatbestand enger gefaßt. Es wird nun die Absicht verlangt, gegen den Verdächtigten ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Inscweit ist also bedingter Yorsatz unzweifelhaft ausgeschlossen worden. Darın erschönft sich aber auch die

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Bedeutung der Gesetzesänderung. Absicht darf nicht,wie es im Schrifttum zun Teil geschieht (vorgl. Molzel Deutsches Strafrecht 6. Aufl. 5. 426), mit dem Bereggrund der Handlung in. dem Sinne gleichgesetzt werden, daß die Vorstellung dieses Irfolges den Täter zur Tat Lertimnt haben müßte: In § 164 Abs. 1 StGB ist vielnehr die Ansicht auf den eigentlichen Erfolg des Tatbestanädes bezogen, nönlich

die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens. ls genügt deher, daß der Wille des Täters hierauf gerichtet ist. Ob er darüber hinaus 'einen weiteren Zweck verfolgt, dessen Vorstellung ihn zun Handeln bewogen hat, ist unerheblich, Dies dringt auch die Begründung zum § 192 des Strafgesetzentwurfs 1927 klar zum Ausdruck, indem sie ausführt, daß die Sirnleitung des Verfahrens gegen einen anderen nicht der einzige Zweck der Verdächtigung sein müsse; auch wer die behördliche Verfolgung auf die Spur eines anderen lenke, um den Verdacht von sich selbst abzuwenden, hanäle in der Absicht, ein behördliches YVerfahren gegen den Verdächtigten herbeizuführen.

:Diese Auslegung entspricht auch dem Ziele der Gesetzesänderung, auch die Fälle : erfassen zu können, 'in denen nack:der früheren Rechtsprechung eine Bestrafung nicht möglich war, weil der Täter nicht freiwillig, sondern in einer Zwangslage, so zu seinen eigenen Schutze gegen eine Strafverfolgung, einen anderen verdächtigte. Dieses - Ziel wäre unerreichbar, wenn anerkannt würde, Gen Täter müsse die Vorstellung des im Gesetz bezeichneten Erfolges zur Tat bestimmt haben. Unter Absicht ist daher bei § 164 Abs, 1 StGB der besiimmte Vorsatz zu verstehen. Hierzu genügt, daß der Täter weiß, seine falsche Anschuldigung weräe ein behöräliches Verfahren herbeiführen, und daß ‘er dies will, mag auch sein Beweggrund die Vorstellung

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seines anderen, außergesetzlichen Erfolges gewesen sein. In diesem Sinne hat erkennbar auch das Reichsgericht . entschieden (RÜSt 69, 1735 RG JW 1935, 864, 256363 1937, 1794).

Der 5. Strafsenat hat in einem nichtveröffentlichten Urteil vom 25, Oktober 1955 (5 StR 336/55) ausgeführt, daß es an der nach § 164 StGB erforderlichen Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Veräächtigten herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, fehle, wenn der Täter in einen gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen wissentlich falscher Anschuldigung die Verdächtigung aufrechterhält aus dem ausschließlichen Beweggrund der eigenen Verteidigung. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit der Begriff der Absicht anders als hier aufgefaßt werden wollte. Abgesehen davon, daß es sich um einen Sonderfell handelte - üle Verdächtigung wurde aufrechterhalten, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, gerade in dieser Veräächtigung liege eine wissentlich falsche Anschuläigung - beruht das Tnieil des 5. Strafsenats nicht auf den erwähnten Ausführungen. Der erkennende Senat ist daher an seiner äntscheidung nicht gehindert.

‚Im vorliegenden Falle wer zwar Beweggrunä der Angeklagten für äie Absendung der Anzeige wie auch der Auf-. rechterhaltung ihrer unwahren Anschuldigungen bei der polizeilichen Vernehmung die Sicherung ihrer Beziehungen zu SrB: jeil sie dieses Ziel nicht anders erreichen konnte, wollte sie aber auch durch die Anzeige ein behördliches Verfahren gegen den Veräächtigten herbeiführen; es kam ihr also auf diesen Erfolg an.. Die innere Tatseite ist daher ausreichend festgestellt.

b) Die Strafkammer findet ohne Rechtsirrtun eine Urkundenfölsohung darin, daß die Angeklagte den Brief vom

8. Januar 1958 fälschlich angefertigt und von ihm Gebrauch gemacht hat.

Der Brief war entgegen der Meinung der Revision eine Urkunde. Er war geeignet, eine außerhalb seiner selbst liegende Tatsache zu beweisen, nämlich das Geständnis der angeblichen Aussteller. Der Brief ist auch zum Zwecke der Täuschung des Spllhhergestelii und gebraucht worden. Die Angeklagte hat ihn zudem später an die Staatsanwaltschaft übersandt als Beweis für ihre in der Anz eige aufgestellten Behauptungen.

c) Die Verurteilung wegen Betruges kann dagegen nicht aufrechterhalten werden, da die Feststellungen unzureichend sind. Die Enpfängniszeit für das am iR 1955 geborene Kind läuft vom 12. September 1957 bis 11. Januar 1958,

BEE "iii nach dem Urteil Anfang September 1957 den "letzten Geschlechtsverkehr mit der Angeklagten gehabt haben und bestreitet den von der Angeklagten behaupteten Geschlochtsverkehr im Oktober 1957. BB kann somit als Erzeuger ausscheiden. Sp nat die Angeklagte erst im November 1957 kennengelernt und al sbalä sich mit ihn geschlaechtlich ein- . gelassen. Gegen seine Vaterschaft spricht, aß sich bei der Angeklägten bereits Ende Oktober 1957 Anzeichen einer Schwangerschaft bemerkbar machten. Möglicherweise scheidet also auch Sr als Erzeuger eus. Es kann daher eine dritte unbekannte ?erson als Vater des Kindes in Betracht kommen:

"Die Strafkamner hat nun weder festgestellt, ob dieses Kind von Spp staunt bzw. wor der wirkliche Erzeuger ist, noch dargetan, welche Vorstellung die Angeklagte selbst gehabt hat. Der Tatbestand des Betruges erfordert, daß der Täter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich oder

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einen anderen erstrebi. Für die Frage, ob ier erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig ist, ist aber allein das sachliche Recht maßgebend. Falls hiernach ein vermögensrechtlicher Anspruch begründet ist, so wird er, wie der erkennende Senat bereits ausgeprochen hat, nicht deshalb rechtswidrig, weil der Berechtigte sich unerlaubier Mittel bediente, um Schwierig- ‚keiten, die der Verwirklichung des Anspruchs entgegenstehen, zu beseitigen (BGHSt 3, 160). Nach diesen Gesichtspunkten hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft und auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, Dies hat zur Folge, daß das Urteil aufgehoben werden muß, soweit die Angeklagte wegen Betruges und damit in Teteinheit auch wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung verurteilt worden ist.

‚Da nicht auszuschließen ist, daß diese Verurteilung die Strafhöhe wegen des Betrugs im Rückfall zum Schaden des BR und wegen Erpressung beeinflußt hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Baldus Busch . Dr. Dotterweich Die Bundesrichter Scharpenseel und Schalscha sind im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen. Baldus