Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 30.06.1959 – 5 StR 194/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 194/59 2193 018
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bundesbahn-Leitungsmeister August W EEEB aus
OHR, dort geboren am EEE 1910,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Juni 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 24.Februar 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründesgz
Gegen den Angeklagten ist das Verfahren wegen des Verdachtes eröffnet worden, in Oldenburg ab Mitte bis Ende 1958 fortgesetzt handelnd mit der noch nicht 14 Jahre alten Schülerin Christiane SW unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in drei Fällen verurteilt. Auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, nämlich die Annahme von drei Einzelhandlungen anstelle nur einer (fortgesetzten) Handlung, ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht hingewiesen worden. Das wäre jedoch nach § 265 Abs.1 StPO erforderlich gewesen. Daß es nicht geschehen ist, beanstandet die Revision des Angeklagten mit Recht.
Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte sich anders, als geschehen, auf die Anklage eingelassen hätte, wenn ihm klar gewesen wäre, daß er unter Umständen wegen dreier Taten verurteilt werden könnte und nicht nur wegen einer Tat. Außerdem hätte der Verteidiger des Angeklagten - wie die Revision auch behauptet - den Hinweis nach § 265 StPO zum Anlaß nehmen können, weitere Fragen an. den Angeklagten zu richten,oder Beweisamträge stellen können. Nach alledem kann das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen, obwohl es auch hinsichtlich der Annahme von drei Einzeltaten auf der Einlassung des Angeklagten beruht, der ein umfassendes Geständnis abgelegt hat.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Kofffka. Siemer
Schmitt Börker