Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 26.01.1960 – 5 StR 612/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 612/59 2167 073
'alts 5 StR 194/59)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bundesbahn-Leitungsmeister, jetzigen Zeitarbeiter
August WED zu: OD (01a), dort geboren an EEE 1510,
wegen Unzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr .EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte en
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 5.September 1959 wird verworfen. Der Strafausspruch wird jedoch dahin geändert, daß die Einziehungsanordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe?
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren in drei Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und die bei dem Angeklagten sichergestellten Magazine und Bilder eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist im wesentlichen ohne Erfoig.
Die Revision beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß die Strafkammer - 3.Große Ferienstrafkamnmer des Landgerichts in Oldenburg -— in der Hauptverhandlung am 5.September 1959 in der Person des Landgerichtsrats Dr.MOB nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Beschluß des Präsidiums vom 5.September 1959, nach dem an der Hauptverhandlung am 5.September 1959 anstelle des Landgerichtsrats Dr. I der Lanädgerichtsrat Dr.N@B teilzunehmen hatte, rechtlich zulässig war. Hierauf kommt es nicht an. Die dienstliche Äußerung des Lanädgerichtspräsidenten vom 22.0Oktober 1959 ergibt nämlich, daß der Beschluß des Präsidiums vom 5.September 1959, soweit er hier in Betracht kommt, den Geschäftsverteilungsplan für die Gerichtsferien 1959 vom 25.duni 1959 nicht geändert, sondern nur bestätigt hat, was in diesem bereits bestimmt war. Nach ihm war Landgerichtsrat Dr. iD ständiges Mitglied der 3.Großen Ferienstrafkammer. Landgerichtsrat Dr.MB> zenörte zu den Richtern, die für den Fall der Verhinderung der ständigen Mitglieder der 3.Großen Ferienstrafkammer als regelmäßige Vertreter bestimmt waren. Die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten beweist, daß Landgerichtsrat Dr. IB und alle Richter, die nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 25.Juni 1959 vor Landgerichtsrat Dr.MÜEB als regelmäßige
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Vertreter berufen waren, an der Hauptverhandlung am 5.September 1959 nicht teilnehmen konnten, weil sie verhindert waren.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das ‚Urteil in vollem Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.
. "Zu Bedenken gibt nur Anlaß, daß die Strafkamner die sichergestellten Magazine und Bilder eingezogen hat. Diese Entscheidung. war nach.§ 358 Abs.2 StPO nicht mehr zulässig, weil das erste Urteil der Strafkammer, das der Senat im Strafausspruch aufgehoben hat, keine Einziehungsanordnung enthielt,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des. Generalbundesanwalts..
"Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Börker '