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BGH Entscheidung vom 30.06.1959 – 1 StR 248/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2510 018

1_StR 248/59

In Namen des Yolkes

In der Strafs.che gegen

den Arbeiter Werner N MED =: SEE zeboren am ED 1921. ir VOEREEED vei SOME, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1959, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEREED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ar» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ° für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 7. Januar 1959, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels. an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten Ki sowie den früheren Mitangeklagten REED des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ‚85 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47, 223 a, 75 StGB) schuldig befunden und gegen KÜEEW cine Gefängnisstrafe von drei Jahren sechs Honaten ausgesprochen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt,

Gegen das Urteil hat nur KÜMEMD Revision eingeleet: In der Einlegungsschrift ist zwar das Urteil ohne Einschränkung angefochten und auch in der Rechtfertigungsscarift der Antrag auf Aufhebung des Urteils schlechthin gestellt. Wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, richtet sich das Rechtsmittel jedoch nur dagegen, daß das Landgericht nicht die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 StGB bejaht hat, also gegen den Strafausspruch (vgl. u.a. RGSt 69, 110).

Die Revision, mit der der Beschwerdeführer das Verfehren beanstandet und die Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB rügt, ist in dem beschränkten Umfange zulässig und auch begründet.

1.) a) Soweit die Revisiondie Verletzung des § 267 StPO geltend macht — da sich der Beschwerdeführer nur gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wendet, könnte 'nur Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 des § 267 StPO in Betracht kommen —, deckt sich die Rüge mit der Sachbeschwerde.

b) Aus den Ausführungen in der Revisionsbegründung ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer noch einen anderen verfahrensrechtlichen Verstoß rügen will. Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger in seinem Schlußvortrag

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neben dem Hauptantrag. gegen den Beschwerdeführer auf eine Gefängnisstrafe unter drei Jahren zu erkennen und von

der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abzusehen, "fürsorglich" beantragt, den Zeugen Josef Bew darüber zu vernehmen, daß KB vor Besehung der Tat etwa 15 bis 20 Glas Bier (nicht 'mehr als 20 Glas", wie in der Revisionsbegründungsschrift behauptet ist) getrunken habe, Die Strafkammer hat dem Beweisamtrag nach den Urteilsgründen keine Folge gegeben, weil es auf die Feststellung der Menge des von dem Beschwerdeführer zu sich genommenen Alkohols nicht ankomne. Dies beanstandet die Revision, wenn sie auch nicht die in Betracht kommende Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich als verletzt bezeichnet.

Da die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde dieselbe Grundlage haben, können sie zusammen behandelt werden.

a.) In sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision mit Recht die Feststellung des Lanägerichts, der Beschwerdeführer sei trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses Tür seine Tat voli verantwortlich.

Nach der Sachverhaltsschilderung hatte KB vor der Tatzeit - 10./l1. Oktober 1958 einige Zeit nach Mitternacht - von etwa 15 bis 24 Uhr außer einigen Schnäpsen eine Menge Bier zu sich genommen, die ttwesentlich größer" war als die von dem früheren Hitangeklagten RlWin üerselben Zeit genossene Nenge von etwa 8 Glas. Bei der Prüfung, in welchem Maße sich der Alkoholgenuß des Beschwerdeführers auf seine Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt hat, ist die Strafkammer zu der Annahme gelangt, daß wie bei ROW, so auch bei KOREEEED 325 Sinsichtsvermögen nicht eingeschränkt, das Hemmungsvermögen etwas, aber nicht erheblich vermindert gewesen sei. Bierzu hat sie ausgeführt: In der Hauptverhandlung habe sich

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»war die Senaue Menge des von den beiden Angeklagten genossenen Alkohols nicht feststellen lassen; doch komme es derauf gar nicht an, weil sich unbeschadet der genossenen Alkoholmengen aus anderen Umständen die volle Zurechnungsfähigkeit der beiden Angeklagten ergebe. Diese Umstände sieht das Landgericht darin, daß die Angeklagten über einen längeren Zeitraum hin planmäßig gehandelt hätten; weiter darin, daß sie - wenn auch wahrscheinlich nicht

in fahrtüchtigem Zustand - in der Lage gewesen seien, mit ihrem Moped die Strecke Waldshut - Eschbach (Tatort) und zurück nahezu dreimal ohne Fährnis zurückzulegen; und schließlich darin,

daß sie ein lückenloses Erinnerungsbild an die Tat hätten,

Diese Ausführungen begegnen üurchgreifenden Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung — vgl. u:2. RGSt 63, 46, 49; RG HRR 1939 Nr. 5325 BGHSt 1, 384, 3855 BGH MDR 1953, 596 (mitseteilt von Dallinger), GA 1955, 269, 271, DAR 1955, 22 Nr. 6) läßt weder die Plan- und Zweckmäßigkeit der Handlungsweise des Täters noch sein Erinnerungsvermögen an die Einzelheiten der Tat einen unbedingt zuverlässigen Schluß dahin zu, daß er bei Ausführung der Tat voll zurechnungsfähig war. Die Fälle rauschhedingter Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit lieger vielfach so, daß der Täter zwar die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlungen noch verstandesmäßig erfaßt, infolge des Alkoholeinflusses aber nicht mehr oder nur noch in .erheblich vermindertem Maße über die Nemmungen verfügt, die ihn in nüchternen : Zustand von der Tat abgehalten haben würden.

Im vorliegenden Falle vermag auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer mit seinem Moped die Strecke Waldshut-Eschbach und zurück mehrmals "ohne Fänrnis" zurücklegen konnte, ohne nähere Feststellungen über seine sonstige Fahrtüchtigkeit, die Länge der gefahrenen Wegstrecken, die Breite und den Zustand

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f der Straße und die damaligen Lichtverhältnisse nicht viel für die Frage seiner ZurechnungsTänigkeit zu beweisen; nicht nit Unrecht weist im übrigen dis Revision in dieser Hinsicht auf die "mechanische Tätigkeit" des Tahrens hin, |

Hinzu kommt, daß KB im Jahre 1954 einen Schädelbrud mit Hirmverletzung erlitten hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sind hiervon - und von einem während des Wehrdien stes erlittenen geringfügigen Unfall - zwar keine organischen Schäden, sondern nur "Regulationsstörungen mit der Folgeerscheinung von Kopfschmerzen" zurückgeblieben; auch hat die Verletzung nicht zu einer Alkoholunverträglichkeit geführt. Immerhin ist nicht auszuschließen, daß die erwähnten Störungen mindestens das Hemmungsvermögen des von dem Landgericht als "haltloser, willensschwacher Trunkenbolda" bezeichneten Beschwerdeführers mitbeeinträchtigt haben. Ob und wie sich der Sachverständige in dieser Hinsicht gutachtlich geäußert hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Mögliche weise haben schließlich auch der Wortwechsel des Beschwerdeführers mit dem später überfallenen Zeugen SEM una eine hiervon zurückgebliebene Veräörgerung mit dazu beigetragen, sein Willensvermögen zu mindern.

Nach alledem ist nicht ausreichend dargetan, daß Krumholz zur Zeit der Tat voll zurechnungsfähig wars

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß auch die Rüge aus § 244 Abs. 3 Satzı 2 StPO begründet ist. Im Sinne dieser Bestimmung war es für die Entscheidung der Frage, ob KÜEEE die Tat im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, wie überhaupt für die Strafbemessung keineswegs "ohne Bedeutung", welche Menge Alkohol er vor der Tat zu sich genommen hat.

Hiernach ist das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen

Verhandluns, und Entscheidung an das Dandgericht zurückzuverweisen.-

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, soweit noch möglich, nicht nur Feststellungen über die Menge der von dem Beschwerdeführer genossenen Getränke (Bier und Schnaps), sondern auch über deren Alkoholgehalt und die während des Zechens etwa verzehrten Speisen treffen müssen, um -— unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Alkoholabbaus und der Alkoholausscheidung sowie der allgemeinen und besonderen körperlichen und seelischen Verfassung des Beschwerdeführers - die erforderlichen Schlüsse auf die Höhe des Blutalkoholgehalts und den Grad‘ der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat ziehen zu können (vgl. hierzu u.3 BGH GA 1955, 269, 270 und das dort angegebene Schrifttum). Dabei wird das Landgericht zu beachten haben, daß, soweit Zweifel bestehenbleiben, ob < v1: oder erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, diese zu seinen Gunsten ausschlagen. Bejaht die Strafksmmer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, so wird sie freilich bei der - durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) eingeschränkten - Strafbemessung nicht außer acht lassen dürfen, daß der dem Alkohol verfallene, haltlose, willensschwache und bereits vorbestrafte Beschwerdeführer die Verminderung seiner zurechnungsfähigkeit durch selbstverschuldete Trunkenheit herbeigeführt hat; in einem solchen Falle wird nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH 5 StR 395/51 vom 2. August 1951, mitgeteilt von Dallinger in NDR 1951, 657) regelmäßig

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kein Anlaß bestehen. die Strafe allein wegen der verminderten Verantwortlichkeit des Täters zu mildern.

Dr; Ceier Dr. Peetz Martiu willms Hübner