Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 26.06.1959 – 4 StR 222/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2257 0°0
4_StR, 222/52
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Heinz R EREEEEED . zus DEED- 1, geboren an 8. ED WB in zei.
wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R. U. &«
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt telder Verkündung als Vertreter der -Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht - erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Bochum vom 20. Juli 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 21. Juli 1956 erlitte-
ne Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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‘gründe:
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten teils schweren teils einfachen Diebstahls im Rückfall und wegen Betiruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Als Hermann KB der Stiefvater des Angeklagten, wegen häufiger Auseinandersetzungen mit diesem die Wohnung verließ, in der er zusammen mit dem Angeklagten und dessen Geschwistern gelebt hatte, ließ er seine Sachen in der Wohnung zurück, u. a. auch seine Kleidungsstücke und sein Rundfunkgerät. Die Kleidungsstücke waren in einem verschließbaren Kleiderschrank untergebracht, In diesem Schrank befanden sich auch die von der verstorbenen Mutter des Angeklagten hinterlassenen Sachen und ferner Kleidungsstücke des Angeklagten selbst und seiner Geschwister. Damit der Angeklagte nicht an die in dem Schrank befindlichen Sachen heran konnte, verschloß seine Schwester Edith das an der Schranktüre befindliche Kastenschloß und nahm den dazugehörigen Schlüssel an sich. Da der Angeklagte keiner Arbeit nachging und infolgedessen ohne Einkommen war, beschloß er, die von seiner Mutter hinterlassenen Sachen und die von seinem Stiefvater KW zurückgelassenen Gegenstände sich anzueignen und zu verwerten, und zwar immer dann, wenn er Geld brauchte. Dabei wußte er, daß die Sachen seiner verstorbenen Mutter nicht ihm allein, sondern auch seinen Geschwistern und seinem Stiefvater gehörten. Am 7. 9. 1955, als seine Schwester Edith nach BEE zum Einkaufen ging und niemand sonst in der Wohnung war, öffnete er den verschlossenen Kleiderschrank, indem er solange an der Türe des Schran-. kes rüttelte und zog, bis das Schloß nachgab und die Türe aufsprang. Dann entnahm er dem Schrank einen braunen Damenwintermantei und ein Paar Damenhalbschuhe.
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Beide Gegenstände gehörten zur Hinten assenschaft seiner Mutter. Am 9. 9. 1955, als seine Schwester wiederum abwesend war, nahm er aus dem nun nicht mehr fest verschließbaren Schrank einen Herrenwintermantel und einen schwarzen Anzug, die beide seinem Stiefvater K@EEED gehörten, und am 25. 9. 1955 holte er sich noch einen weiteren, ebenfalls zur Hinterlassenschaft seiner Mutter gehörenden Damenmantel aus. dem Schrank. Diese Gegenstände verpfändete der Angeklagte jeweils anschließend gemeinsam mit seinem Freunde Friedhelm KO, dem Sohn seines Stiefvaters Hermann KB aus dessen erster Ehe, im Stadtleihamt BED gegen Darlehen von insgesamt 35.- DM. Die Damenhalbschuhe verkaufte er für 0,50 DM an einen Altwarenhändler.
Den erzielten Erlös teilten der Angeklagte und Friedhelm KB sich jeweils und verzehrten und vertranken ihn in Gastwirtschaften. Ende September :955
nahm der Angeklagte auf Zureden des Friedhelm rn auch das in der Wohnung zurückgelassene Rundfunkgerät seines Stiefvaters an sich, da Friedhelm KD ihm erzählte, er habe noch Forderungen gegen seinen Vater. Das Radiogerät verpfändeten sie bei dem städtischen Leihami in Essen gegen ein Darlehen von 20.- DM. Auch dieses Geld wurde geteilt und anschließend verzehrt und vertrunken. _
Außerdem hat der Angeklagte noch einen Zechbetrug begangen.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich - abgesehen vom Betrug - des Diebstahls in vier Fällen schuldig gemacht. Die Sachen, die seine verstorbene Mutter hinterlassen habe, hätten nicht dem Angeklagten allein gehört, sondern ihm, seinen Ge-
schwistern und seinem Stiefvater als Erben seiner Mutter. Deshalb seien es für den Angeklagten fremde Sachen gewesen. Diese und die dem Stiefvater gehörenden Kleidungsstücke und dessen Radiogerät habe er unter Bruch fremden Gewahrsams weggenommen. Denn seine Schwester Edith habe zumindest Mitgewahrsam
an diesen Gegenständen gehabt, da sie die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die von ihr im Kleiderschrank eingeschlossenen Kleidungsstücke und über die sonstigen in der Wohnung befindlichen Gegenstände gehabt habe, Diesen Mitgewahrsam seiner Schwester habe er durch die Wegnahme der Sachen ge- . brochen. Dabei habe er auch in der Absicht gehandelt, sich die Sachen zuzueignen. Denn er habe die entwendeten Sachen unter Ausschluß der wirklichen Eigentümer für sich verwerten und ihren Wert seinem Vermögen einverleiben wollen, und zwar-dadurch, daß .er sie veräußerte oder verpfändete, ohne den Wiilen und die Möglichkeit zu haben, die Sachen wieder einzulösen. Denn er habe keine begründete Aussicht gehabt, vor Ablauf der Verfallzeit das zur Einlösung der Pfänder erforderliche Geld zu erwerben. Auch bei der Wegnahme des Radiogeräts habe er in Zueignungsabsicht gehandelt, trotz seiner nicht zu widerlegenden Einlassung, daß er es für seinen Freund Friedhelm KEREED en sich genommen habe, der behauptet habe,
daß er Forderungen an seinen Vater Hermann Kg» besitze. Denn er habe das Gerät geriommen, um es Friedhelm Ki zuzuwenden und damit wie ein Eigentümer darüber zu verfügen. Dem Angeklagten habe ein rechtlich begründeter Anspruch auf die entwendeten Sachen nicht zugestanden. Daher sei sein Verhalten »echtswidrig gewesen. Das gelte auch für die Wegnahme
des Radiogeräts, wobei es gleichgültig sei, ob Friedhelm KB noch Forderungen an seinen Vater gehabt habe oder nicht. In keinem Fall sei der Angeklagte berechtigt gewesen, das Radiogerät wegzunehmen und dem Friedhelm MED zuzuwenden. Der Angeklagte habe auch in allen Fällen vorsätzlich gehandelt, da er gewußt habe, daß er fremde Sachen an sich nehme und dazu nicht berechtigt sei. Als er am 7. 9. 1955 erstmals den Kleiderschrank eröffnet und aus ihm einen Damenmantel und ein Paar Damenhalbschuhe entwendet habe, habe er ferner die Voraussetzungen des
8 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Dadurch, daß er 'solange an.der Tür des verschlossenen -Schrankes gerüttelt und gezogen habe, bis das Schloß nachgegeben habe und die Tür aufgesprungen sei, habe er in diesem Falle den Diebstahl durch Wegnahme aus einem Gebäude mittels Erbrechens von Behältnissen begangen. Die Rechtswidrigkeit entfalle nicht deshalb, weil der Angeklagte auch seine eigenen Sachen in dem Schrank gehabt habe. Denn das gewaltsame Öffnen des Schrankes sei nicht zu dem Zweck erfolgt, um seine eigenen Sachen herauszunehmen, sondern in der Absicht, den Diebstahl durchzuführen. Zu diesem Zweck habe er den Schrank nicht gewaltsam Öffnen dürfen. Das habe er auch gewußt.
Die vier Diebstahlshandlungen stellten eine fortgesetzte Tat dar, da der Angeklagte von Anfang an mit dem Vorsatz gehandelt habe, die von seiner verstorbenen Mutter hinterlassenen Sachen und die von seinem Stiefvater KB noch in der Wohnung befindlichen Gegenstände an sich zu nehmen und für sich zu verwerten.
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Die Revision richtet sich gegen das angefochtene Urteil lediglich insoweit, als der Angeklagte wegen fortgesetzten, teils schweren und teils einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Er rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
1.) Zunächst hatte das Revisionsgericht von Amts wegen.zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen. Da es sich um Diebstähle gegen Angehörige handelt, sind sie gemäß § 247 StGB nur auf Antrag zu verfolgen. Das Urteil selbst enthält keine Feststellung darüber, daß-ein Antrag gestellt ist. Aus den Hauptakten, die das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises heranziehen konnte, ergibt sich jedoch, daß Hermann KB an i0. 10. 1955, also rechtzeitig, Strafantrag gestellt hat (HA Bl. 44). Dieser bezog sich ausdrücklich auch auf die zum Nachlaß der verstorbenen Mutter des Angeklagten gehörigen Gegenstände. Nach den Urteilsfeststellungen gehörte auch Hermann KB zur- Erbengemeinschaft (UA-S. 3). Von mehreren Verletzten ist .jeder einzelne zur Stellung des Strafantrages befugt.
2.) Der Angeklagte ist der Meinung, daß seine Schwester Edith REED zur Aufklärung des Sachverhalts hätte vernommen werden müssen. Nur durch ihre Vernehmung habe festgestellt werden können, ob tatsächlich die Zeugin den Schrank verschlossen habe, um zu verhindern, daß der Angeklagte an den Schrank heran konnte und ob daher die Voraussetzungen des schweren Diebstahis vorlagen.
Fa!
Das Landgericht hat zum schweren Diebstahl
die erforderlichen Feststellungen getroffen. Auf wel-
chen Beweisgrundlagen diese Feststellungen jeweils \ . im einzelnen beruhen, ergibt das Urteil nicht. Es
ist lediglich gesagt, daß die getroffenen Feststel-
lungen auf den eigenen Angaben des Angeklagten und
den Aussagen der Zeugen Hermann KB und Ewald
REED beruhen. Die Strafkammer war jedoch nicht
verpflichtet, die Beweismittel anzugeben, die den
Feststellungen im einzelnen zugrunde lagen. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, nachzuprüfen, wel-
che Angaben zu diesem Punkt der Angeklagte .selbst ge-
macht hat und welche Bekundungen die die vernommenen
Zeugen gemacht haben. Mangels anderer Anhaltspunkte
muß davon ausgegangen werden, daß die angeführten Be-
weismittel die Grundlage für die Bildung der Überzeugung
des Landgerichts gegeben haben. Daß das Landgericht
seine richterliche Überzeugung auf Beweisgründe ge- j stützt hat, die nicht Gegenstand der mündlichen Ver- y handlung waren, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet und nicht gerügt. Anhaltspunkte sind hierfür auch nicht gegeben. Da die Strafkammer sich mithin ihre volle Überzeugung auf Grund der Hauptverhandlung gebildet hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Landgericht noch hätte aufdrängen müssen,
die Schwester des Angeklagten zu vernehmen, zumal
ein Beweisamtrag in dieser Riehtung nicht gestellt war.
3.) Der Angeklagte rügt ferner, das Landgericht ‘ habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es
Friedhelm KB nicht als Zeugen vernommen habe. Wie das Urteil ergibt, hat der Tatrichter es als unwiderlegt behandelt, daß Friedhelm Ki dem Angeklagten erzählt habe, er habe noch Forderungen an seinen Vater
un
Hermann KB. Ob sie tatsächlich bestanden, hat
"das Landgericht offengelassen. Es hat also der Sache
nach zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß möglicherweise solche Forderungen bestanden haben. Danach brauchte sich dem landgericht die Notwendigkeit, den Zeugen zu vernehmen, nicht aufzudrängen.
II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
1.) Soweit sich die Ausführungen gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls, begangen am 7. 9. 1955, richten, sind sie unbeachtlich. Nach den getroffenen Peststellungen sind die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Die Behauptung der Revision, es fehle eine. Feststellung, daß der Angeklagte den Schrank tatsächlich mit dem Vorsatz geöffnet habe, Sachen seiner Mutter herauszuholen, ist unzutreffend. Das Landgericht hat die erforderliche Feststellung ausdrücklich getroffen (UVA S.7). Auch der Mitinsasse einer Wohnung kann durch Erbrechen von Behältnissen schweren Diebstahl gegenüber einem anderen Mitbewohner begehen.
2.) Ebenso ergeben sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls bei den zwei weiteren Einzeltaten vom 7. und 23. 9. 1955 keine Bedenken.
3.) Einer Erörterung bedarf nur noch der Fall der Wegnahme des seinem Stiefvater gehörenden Rundfunkgerätes. Hier enthält allerdings das Urteil einige Wendungen, die nicht rechtsbedenkenfrei sind. Es ist nicht zutreffend, daß der Angeklagte, wenn er das Gerät von vornherein für Friedhelm Kun wegnahm und es diesem übergab, !' wie ein Eigentümer"
M
darüber verfügt hätte. § 242 setzt voraus, daß der Täter die Sache sich zueignen will. Nimmt jemand von vornherein eine Sache für einen anderen weg
und übergibt sie diesem, so verfügt er über die Sache nicht "als eigene". Dem Urteil kann jedoch entnommen werden, daß der Angeklagte das Radiogerät nicht nur für Friedhelm KEMD weggenommen hat, ‚sondern sich auch selbst zueignen wollte. Denn er verfuhr mit diesem Gerät in der gleichen Weise wie mit den anderen gestohlenen Gegenständen. Das Gerät wurde
von beiden gemeinsam verpfändet und der Erlös von beiden geteilt, verzehrt und vertrunken. Dieser Fall unterschied sich in seinem weiteren Verlauf nicht von den übrigen Diebstählen. Die Wegnahme des Funkgerätes hatte nach der dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmenden Überzeugung der Strafkammer nur die Besonderheit, daß er dieses von vornherein auch für Friedhelm KB fortgenommen hat. Im übrigen aber wollte er an der Verwertung ebenso wie in den anderen Fällen teilnehmen, wie es tatsächlich auch geschehen ist. Hieraus ergibt sich, daß der Angeklagte die Zueignungsabsicht auch für sich selbst hatte.
Ein weiteres Bedenken könnte in der Richtung bestehen, daß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, Friedhelm KB habe Forderungen gegen seinen Vater Hermann KEEP gehabt, für nicht widerlegt erachtet, diesen Umstand aber für unerheblich erklärt hat. Eine Erheblichkeit könnte 'sich dann ergeben, wenn der Angeklagte etwa geglaubt hätte, es seien für die Wegnahme des Gerätes die Voraussetzungen der Selbsthilfe nach den § 9 229, 230 Abs. 2 BGB gegeben. Diese Frage, ob also der Angeklagte die
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Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes für die Wegnahme als gegeben angesehen hat, hat das Landgericht nicht ausdrücklich geprüft. Dem Gesamtinhalt des Urteils kann jedoch entnommen werden, daß das Gericht die Annahme, der Angeklagte habe sich in einem solchen Irrtum befunden, als nicht gegeben angesehen hat. Es führt in anderem Zusammenhang aus, daß der Angeklagte, wenn er geglaubt hätte, zur Wegnabhme von Sachen berechtigt
zu sein, nicht jeweils heimlich, also in Abwesenheit seiner Schwester Edith und seiner übrigen Geschwister, gehandelt hätte. Die Erwägungen beziehen sich auch auf diesen Fall. Perner führt das Landgericht allgemein aus, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß er zur Wegnahme der Sachen nicht berechtigt gewesen sei, Hiermit hat es auch verneint, der Angeklagte habe gemeint, auf Grund
eines Rechtfertigungsgrundes das Gerät wegnehmen zu dürfen, also für die Befriedigung von Forderungen Friedhelm Kpvon Rechts wegen zur Fortnahme von Sachen Hermann KEEED befugt zu sein. "
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Auch gegen die Annahme der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls ergeben sich nach den getroffenen Fesistellungen keine Bedenken.
Die Revision war hiernach zu verwerfen.
Rotberg Bundesrichter Dr. Seibert Hoepner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg
Lang-Hinrichsen Flitner