Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 26.06.1959 – 4 StR 197/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

22570 tr

4_StR 197/59

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Helmut H I EIER ,„ Krse Men Gort geboren am @. j wegen fahrlässiger Körperverletzung u.2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEREED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter _ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 3. Februar 1959 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten

in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

/

AL}

Der Angeklagte ist unter Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung (8§ 230, 142, 330 c, 73, 74 StGB) zu einer Gesamigefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Ihre Voilstreckung “hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.

Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staaisanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe die Begriffe "besonders schwerer Fall" im Sinne des § 142 Abs. 3 StGB und "öffentliches Interesse" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 StGB verkannt.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Zu der Frage, ob ein besonders schwerer Fall der Verkehrsunfallflucht vorliegt, führt die Sirafkammer aus, Erschwerungsgründe seien weder in sachlicher noch in persönlicher Hinsicht gegeben. Dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, daß er durch Alkohol beeinflußt gewesen sei. Der Nebenkläger IMDB sei durch das keineswegs rücksichtslose, wenngleich fahrlässige Anfahren des Angeklagten nicht allzu schwer verletzt worden. Dieser habe sich zwar nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt, aber nichts Besonderes veranlaßt, um seine Beteiligung am Unfall zu verbergen; denn er habe den zuvor von ihm gesteuerten beschädigten Personenwagen seines Vaters vor seinem Elternhaus siehen lassen, wo ihn jedermann habe sehen können; dadurch sei er auch als Täter ermittelt worden. Nach alledem erscheine der Fall nicht so strafwürdig, daß der durch § 142 Abs. 1: StGB gezogene Strafrahmen nicht ausgereicht hätte, um zu einer angemessenen Strafe zu komnen.

Die Revision beanstandet, das Jandgerichi habe die wesentliche Tatsache nicht gewürdigt, daß der Angeklagte durch

den von ihm verursachten Unfall einen Menschen angefahren habe und sich dieser Tatsache bewußt gewesen sei; der Angeklagte habe zumindest damit rechnen müssen, daß er diesen Menschen schwer, möglicherweise tödlich, verletzt habe. Dann aber liege regelmäßig ein besonders schwerer Fall vor. Besondere zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die das schwere Unwerturteil gegen den Angeklagten erheblich mildern könnten, seien nicht gegeben. Was die Strafkammer insoweit anführe, sei bei der Strafzumessung für die Unfallflucht nicht bedeutsam.

Mit ihren Darlegungen weist die Revision zutreffend darauf hin, daß zu den wesentlichen Strafzumessungsgründen der Verkehrsunfallflucht die vom Tatrichter zu würdigende Tat und die Persönlichkeit des Täters gehören, während den Begleitumständen der Tat nur geringes Gewicht beizumessen ist (vgl. BGHSt 5, 124, 130). Ist bei dem der Verkehrsunfallflucht vorangegangenen Verkehrsunfall ein Mensch schwer oder gar lebensgefährlich verletzt ‘worden und hat der am Unfall beteiligte Fahrer dies erkännti‘ oder doch mit einer solchen Möglichkeit gerechnet, sich aber trotzdem zur Flucht entschlossen, so liegt einer der Fälle vor, die häufig, ja regelmäßig, als besonders schwer zu bewerten sind (velo zuletzt BGHSt 12, 254, 256).

Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht nachgewiesen. Der vom Angeklagten mit dem rechten vorderen Kotflügel des von ihm gelenkten Wagens angefahrene Nebenkläger JMD hat nach den Feststellungen des Landgerichts eine Gehirnerschütterung und Prellungen erlitten. Außerdem sind ihm mehrere Zähne ausgeschlagen worden. Infolge dieser Verletzungen war JE neun Wochen arbeitslos. Er hat noch heute Schwierigkeiten mit seinen Zähnen und leidet bei Witterungs-

UF: X , v x,

% RN

eo.

wechsel an Kopfschmerzen. Danach ergeben die Feststellungen des Landgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Verletzungen KO’ s entgegen der Meinung des Iandgerichis doch als schwer oder gar lebensgefährlich anzusehen. Abgesehen davon hat die Strafkammer auch nicht festgestellt, daß der bei Begehung der Tat erst 21 Jahre alte Angeklagte, der auf sie den Eindruck gemacht hat, noch nicht ausgereift zu sein, mit der Möglichkeit gerechnet hat, IE schwer verletzt zu haben. Im angefochtenen Urteil heißt es nur,

daß der Angeklagte den Nebenkläger JE kurz vor dem Anprall vor dem von ihm gesteuerten Wagen gesehen habe und deswegen habe schließen müssen, daß er einen Menschen angefahren habe. Insoweit ist rechtlich mithin nicht zu bean-- standen, daß das Landgericht die Verkehrsunfallflucht des Angeklagten nicht als besonders schweren Fall bewertet hat. Für deren Würdigung könnte es verwerten, daß sie ohne hervorstechende Abgefeimtheit durchgeführt worden ist. Es konnte darüber hinaus bei der Beurteilung der Strafwürdigkeit der Unfallflucht auch solche Umstände in Betracht ziehen, die sich nicht unmittelbar aus dem Verhalten bei dieser Flucht ergeben, aber einen Schluß auf das allgemeine Verantwor-- tungsbewußtsein des Angeklagten im Verkehr und dessen Persönlichkeit ermöglichen und deshalb auch für das Strafbedürfnis hinsichtlich der Unfallflucht bedeutsam sind (vglo BGHSt 12, 253, 256). In diesem Sinne war der Hinweis der Strafkammer zulässig, daß der Angeklagte noch nicht ausgereift ist, daß er 2 1/2 Jahre lang, obwohl täglich unterwegs, unfallfrei gefahren ist und daß er den jetzigen Unfall ohne nachweisbaren Einfluß von Alkohol und ohne rücksicltslose Fahrweise herbeigeführt hatte. Nach alledem wird nicht ersichtlich, daß die Strafkammer rechtsirrtümlich angenommen hat, die Verkehrsunfallflucht des Angeklagten übertreffe die

erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für die Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit derart, daß dieser Rahmen zur Ahndung nicht ausreiche. .

2. Die Aussetzung der Strafe begründet die Strafkammer wie folgts Das Strafverfahren habe den Angeklagten so beeindruckt, daß er sich unter dem Druck der Sirafaussetzung in Zukunft ordentlich und dem Gesetz gemäß führen werde. Sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat, insbesondere die offenbar empfundene Reue, ließen das gleichfalls erwarten. Auch das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafe nicht. Unfallflucht sei allerdings eines der verwerflichsten Delikte, das ein Kraftfahrer begehen könne, so daß eine für sie verhängte Strafe nicht nur aus Gründen der allgemeinen Abschreckung und der Abschreckung äes Täters, sondern auch wegen der in ihr hervortretenden charakterlichen Mängel des Täters in aller Regel vollstreckt werden müsse. Hier lägen indessen Umstände vor, die eine Vollstreckung nicht erforderlich erscheinen ließen. Der Angeklagte sei zur Zeit der Tat erst 21 Jahre alt gewesen. Obwohl demnach zwingend das allgemeine Strafrecht anzuwenden sei, habe die ‚Kammer sich nicht dem Eindruck verschließen können, daß der Angeklagte als Persönlichkeit noch nicht ausgereift sei.

Die Strafvollstreckung im Gefängnis sei nicht der richtige \ieg, die Entwicklung des Angeklagten zu fördern, zumal er sich zum ersten Mal erheblich gegen die Strafgesetze vergangen habe. üs falle !nuch ins Gewicht, daß der Angeklagte infolge Entziehung der Fahrerlaubnis erheblich getroffen worden sei, und zwar nicht nur wegen der Unmöglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, sondern auch deshalb, weil Menschen seines Alters eine derartige Maßnahme lediglich als Strafe und nicht als das empfänden, was sie in Wirklichkeit sei.

AU,

Die Revision bemängelt, die Strafkammer habe in diesen Darlegungen die notwendige umfassende Abwägung von Tat und Täterpersönlichkeit unter den’ Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und die Belange des Verletzten nicht vorgenommen. Ihre Ausführungen beträfen lediglich die Person, des Angeklagten, nicht aber dessen Tat und deren nicht unerhebliche Folgen.

Der Revision ist zuzugeben, daß die Person des Angeklagten in den wiedergegebenen Darlegungen der Strafkammer . hervortritt. Dennoch wird aus ihnen hinreichend erkennbar, daß das Landgericht die von der Revision vermißte Abwägung von Yat und Täterpersönlichkeit (vgl. BGH NJW 1955 S. 30 Nr. 185 BGHSt 6, 125, 127, 128) nicht außer acht gelassen hat. Denn die Ausführungen des Landgerichts dazu, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, beginnen mit dem Hinweis auf die Verwerflichkeit der Verkehrsunfallflucht im allgemeinen. Daß diese ebenso wie die in Tateinheit damit vom Angeklagten begangene unterlassene Hilfeleistung hier nicht besonders schwer wiegt, mußte die Sirafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erörtern, da das aus anderen Teilen des angefochtenen Urteils eninommen werden kann. Zwar hat der Angeklagte den am äußersten Rand der Straße stehenden Nebenkläger JI@D angestoßen, obwohl er mit mäßiger Geschwindigkeit fuhr, die Scheinwerfer aufgeblendet hatte und auf der 4 m breiten Straße sich allein Fußgänger und nur an deren Rande befanden. Das war sicherlich unachtsam und vermeidbar. Einen besonders großen Schuldgehalt mußte das Landgericht in diesem leichtferiigen Verhalten des Angeklagten wie bereits unter 1 erörtert, aber nicht erblicken. Daß es diese Tat nicht als besonders folgenreich ansehen mußte, ist dort gleichfalls schon hervorgehoben worden. Gleiches gilt von dem Vergehen nach § 330 c SiGB, zumal der

verleiztie Nebenkläger die Straße nicht allein bemutzie. Die Strafkammer hat sich danach auf den Standpunkt stellen dürfen; daß auch das kechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Tat oder um des Verletzten willen nicht notwendig Sühne durch Vollstreckung der Strafe gegenüber dem jungen, noch nicht ausgereiften und noch nicht erheblich vorbestraften Angeklagten erfordere.

Mithin ist die Revision zu verwerfen,

Roiberg Sauer ‘ Bundesrichter Dr. Seibert .3st beurlaubt und kann deshalb nicht unterschrei ben.

Rotberg Lang-Hinrichsen ‚ Flitner