Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 23.06.1959 – 5 StR 225/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 225/59 2215 02€
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Angestellte Waltraut P ED aus ED, dort geboren am ED 1924,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Juni 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsı
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.Dezember 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit die Angeklagte in den Fällen
KO (UA S.18-21) und DAEEEEEEED (UA S.26-28) verurteilt worden ist, im Schuld- und Strafausspruch,
2. soweit die Angeklagte im Falle Pen Bank verurteilt worden ist, im Strafausspruch,
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3. hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
II. Im übrigen wird die Revision verworfen.
III. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels.- an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -.
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Gründes
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfall in dreizehn Fällen,
_ wegen versuchten Betruges im Rückfall in drei Fällen und
wegen Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
l. Die Revision meint, cs wäre notwendig gewesen, durch Befragen des Zeugen KB Näheres über seine Unkosten zu ermitteln. Darauf kann eine Verfahrensbeschwerde nicht gestützt werden (vg1.BGHSt 4,125,126).
2. Soweit unter Bezugnahme auf ein früheres ärztliches Gutachten die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) gerügt wird, erscheint es schon zweifelhaft, ob die Rüge formgerecht erhoben worden ist. Sie gibt jedenfalls nicht ausdrücklich an, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (vgl.hierzu BGHSt 2,168). Im übrigen gab das in der Hauptverhandlung verlesene frühere Gutachten der Strafkammer auch keinen Anlaß, von Amts wegen erneut einen ärztlichen Sachverständigen zu hören. Die Angeklagte war nach dem Gutachten nicht krank im Sinne des § 51 SteB. |
II. Die Sachrüge. u Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil darauf geprüft, ob das sachliche Strafrecht verletzt worden ist. Hierbei haben sich Bedenken nur in den nachstehend erörterten Fällen ergeben. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. 1. Fall Be Bank (UA S.6-10).
Soweit die Strafkammer die Voraussetzungen des
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§ 263 StGB durch die Errichtung eines Kontos bejaht, sieht sie den Vermögensschaden in den Verwaltungsauslagen der Bei Bank für die Einrichtung des Kontos. Das beanstandet die Revision mit Recht. Diese Vermögensbeschädigung der Bank entspricht nicht dem von der Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil. Das ist für den Tatbestand des Betruges jedoch erforderlich (vgl.BGHSt 6,115,116). Da
die Angeklagte auch sonst nichts erlangt hat, was für sie (oder FEB) Vermögenswert hatte und gleichzeitig für die Bank einen Vermögensschaden bedeutete, liegt ein Betrug durch die Kontoeinrichtung nicht vor.
Anders liegt es, soweit die Angeklagte die Beiiii> Bank durch betrügerische Vorspiegelungen veranlaßt hat, eine Bewag-Aktie für sie zu kaufen. Hier hat die Bank weder den Preis noch eine gleichwertige Forderung erhalten. Daß die Bank später durch den Verkauf der Aktie den Schaden wieder gutmachen konnte, steht dem nicht entgegen. Auch ist es nicht von Bedeutun:, daß es der Angeklagten offenbar letzten Endes nicht darauf ankam, eine Bewag-Aktie zu erwerben. Wenn sie auch nur darauf ausging, durch die Kaufbescheinigung ein Mittel in die Hand zu bekommen, um andere über ihr Vermögen zu täuschen, so steht das nicht der Tatsache entgegen, daß sie vorsätzlich die Bank durch Täuschung veranlaßte, für sie die Aktie zu kaufen. Dies war der erstrebte Vermögensvorteil; er ist mit dem Schaden, ‚der der Bank durch den Verkauf entstand, stoffgleich. Insoweit hat die Strafkammer zu Recht die Angeklagte wegen Betruges schuldig gesprochen, der auch nicht - wie die Revision meint -— mit den anderen Betrugsfällen zu einer natürlichen Handlungseinheit gehört.
Damit ist im Ergebnis die Verurteilung im Falle Beil Bank nicht zu Unrecht erfolgt. Wenn sich auch der Schuldvorwurf vermindert hat, so wird hierdurch dennoch
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die Urteilsformel nicht falsch, Es genügt, daß der Senat den Umfang des Betruges hiermit richtigstellt, so daß die Strafkammer nur eine neue Einzelstrafe verhängen muß.
2. Fall Kb (VA S.18-21).
Auch im Falle KB sinä die Ausführungen des Landgerichts über den Schaden nicht ohne Bedenken. Die Strafkammer meint zunächst, er liege darin, deß KB zu seinem Nachteil seine Vertretertätigkeit aufgegeben habe. Dieser Schaden entspricht aber wiederum nicht dem von der Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil.
Nun sagt die Strafkammer allerdings weiter, KEEP habe der Angeklagten "seine gesamte Freizeit zur Verfügung gestellt und Unkosten gehabt, die insbesondere darin bestanden, daß er mit der Angeklagten auf seine Kosten Gaststätten besuchte und sein Kraftfahrzeug benutzte!, Hierin kann aber eine hinreichend bestimmte Angabe des ihm entstandenen Schadens und damit des Schuldumfanges der Angeklagten nicht gesehen werden. Die Strafkammer sagt selbst, der Schaden sei "ziffernmäßig nicht feststellbar gewesen, jedoch erheblich". Es wäre erforderlich gewesen, Jedenfalls zu begründen, wie hoch der Schaden mindestens gewesen ist.
Die Verurteilung im Falle KB muß daher in vollem Umfange aufgehoben werden.
3. Fall DEE (UA S.26-28).
Die Strafkammer sagt, die Angeklagte habe DEEEEEED und seinen beiden Freunden vorgespiegelt, mit ihnen eine Zeche auf ihre - der Angeklagten - Kosten machen zu wollen. Auf Grund des hierdurch in ihnen hervorgerufenen Irrtuns hätten alle drei mit der Angeklagten gezecht. Das sei eine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Eingeladenen bekamen nur die tatsächliche Möglichkeit, den Gastwirt zu schädigen. Sie nahmen
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jedoch keine Verfügung vor. "Verfügt" hat nur die Angeklagte, die allein "bestellt" hatte (UA S.26 und 27). Aus diesem Grunde kann die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehenbleiben.
Zu prüfen wird jedoch sein, ob sich die Angeklagte eines vollendeten oder versuchten Betruges gegenüber den Gastwirten schuldig gemacht hat. Auch würde - im ersten Falle - unter Umständen, wie im Eröffnungsbeschluß angenommen, ein Betrug gegenüber den drei jungen Leuten in Frage kommen, wenn die Angeklagte sie durch das Versprechen alsbaldiger Rückzahlung veranlaßt hat, die Zeche zu bezahlen.
4. Durch die Verurteilung in den Fällen Bei Bank, KB und DEE sind nach der Überzeugung des Senats die in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen nicht beeinflußt worden. Sie konnten daher bestehenbleiben. Aufzuheben war daher im übrigen nür die Gesamtstrafe und die Nebenstrafe aus § 32 StGB. Sie ist neben der Gesamtstrafe zu verhängen (§ 76 StGB).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker