Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 23.06.1959 – 5 StR 211/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wer in der Absicht einbricht oder einsteigt, vor allem Bargeld, aber auch andere brauchbare Gegenstände zu stehlen, ist nicht straflos, wenn er die weitere Ausführung des beabsichtigten Diebstahls aufgibt, weil er kein Bargeld findet (im Anschluß an RGSt 70, .1; BGHSt 4, 56).
Nachschlagewerks Ja
Amtliche Sammlung: ja 2194 O6r
StGB § 46
Wer in der Absicht einbricht oder einsteigt, vor allem Bargeld, aber auch andere brauchbare Gegenstände zu stehlen, ist nicht straflos, wenn er die weitere Ausführung des beabsichtigten Diebstahls aufgibt, weil er kein Bargeld findet (im Anschluß an RGSt 70, .1; BGHSt 4, 56).
BGH, Urt. v. 23. Juni 1959 - 5 StR 211/59 LG Hamburg
Im Namen ges Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Rudi H EEE zus HEEEEED, geboren am MM 1929 in SED Kreis: TUE,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Juni 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof N als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;s
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17.Februar 1959 wird verworfen,
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 17.Februar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
De
Gründej3
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt, außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und die bei der Tat benutzten Werkzeuge eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision einen Verfahrensverstoß sieht.
Die Sachrüge ist unbegründet.
Nach den Feststellungen des Urteils brach und stieg der Angeklagte in eine Villa ein, um dort zu stehlen. Dabei kam es ihm vor allem auf Bargeld an, das er jedoch nicht fand, obwohl er alle in Betracht kommenden Räume und Behältnisse durchsuchte. Nach seiner - insoweit unwiderlegt gebliebenen - Einlassung wollte er auch andere brauchbare Gegenstände stehlen, Er hatte einen Fotoapparat und einen Mantel an sich genommen, entfernte sich jedoch, .ohne diese Sachen mitzunehmen, weil er befürchtete, daß er bei ihrem Absatz Schwierigkeiten haben werde, und weil er an die Folgen dachte, die ein solcher Diebstahl für ihn haben könne, Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte seinen Entschluß, Bargeld zu stehlen, nur aufgegeben hat, weil er kein Bargeld fand.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls (§§ 242, 243
- 3.
Abs.1 Nr.2, 43 StGB).
Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte sei gemäß § 46 Nr.1 StGB straflos, weil er vom Versuch freiwillig zurückgetreten sei. Es trifft zwar zu, daß der Angeklagte, wenn er Bargeld und andere Gegenstände entwendet hätte, wegen eines einheitlichen Diebstahls bestraft werden müßte. Hieraus folgt jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht, daß der Angeklagte vom Versuch des von ihm beabsichtigten Diebstahls mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten wäre.
Nach § 46 Nr.1 StGB ist nicht straflos, wer die weitere Ausführung der beabsichtigten Straftat aufgibt, weil er an ihr durch Umstände gehindert wird, die von seinem Willen unabhängig sind. So war es hier,
Der Angeklagte hat seinen Entschluß, Bargeld zu stehlen, nur deshalb nicht weiter ausgeführt, weil er kein Bargeld fand. Dies ist ein Umstand, der von seinem Willen unabhängig war. Daß er seine Absicht, auch andere brauchbare Gegenstände zu stehlen, freiwillig aufgab, macht den Versuch nicht straflos. Wer vom Versuch eines Diebstahls zurücktritt, weil er weniger vorfindet, als er erwartet, tritt nicht freiwillig zurück (vgl.RGSt 70,1; BGEHSt 4,56). Dies gilt auch, wenn der Täter deshalb zurücktritt, weil er von Sachen verschiedener Art, die er stehlen will, die Sachen nicht findet, auf die es ihm vor’ allen anderen ankommt. Daß er den Diebstahl nicht vollendet, beruht in einem solchen Fall nicht oder jedenfalls nicht nur auf einer Willensentscheidung, die er trifft, sondern außerdem auf dem von seinem willen unabhängigen Umstand, daß er eine Sachlage vorfindet, die anders ist, als er es erwartet hat, und die es ihm nicht gestattet zu stehlen, was er in erster Linie zu stehlen vorhat.
Wer aus einem solchen Grunde die weitere Ausführung der
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Tat aufgibt, tritt nicht freiwillig zurück.
Die Strafkammer ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Strafrahmen des § 20a Abs.1 StGB auch für versuchte Straftaten gilt und die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus nicht unter Berufung auf § 44 Abs.3 StGB unterschritten werden dar? (vgl.BCH NJW 1956,107817).
Auch sonst 1äßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker