Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 16.06.1959 – 1 StR 643/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Amtliche Sammlungs ja 2310 098 N WeinG v. 25. Juli 1930, RGBA I 356, 88 1, 4, 9 Sogenannter Nachdruck, der aus Trestern gewonnen und vergoren wird, ist kein Wein.
Nachschlagewerk: Ja Ü -
Amtliche Sammlungs ja 2310 098 N
WeinG v. 25. Juli 1930, RGBA I 356, 88 1, 4, 9
Sogenannter Nachdruck, der aus Trestern gewonnen und vergoren wird, ist kein Wein.
BGH, Urt. v. 16. Juni 1959 - 1 StR 643/58 - I& Trier
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Im Namen
des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Landwirt und Winzer Heinrich FED aus
Lem ED dor; geboren an EEE 1927,
wegen Vergehens gegen das Weingesetz u.a.
hat der i. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Maniel “ Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof als Verireier der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB
für Recht erkannt;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Vergehen nach §§ 9, 26
und §§ 4, 26 des
Weingesetzes verurteilt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagien wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte preßte im Herbsi 1957 Tresterrückstände, die von einem anderen Winzer zur Schnapsgewinnung bezogen worden waren, nachhaltig aus und fing die Flüssigkeit von insgesamt 1.500 Litern reinen Nachdrucks, die er auf eine Menge von 1.600 Litern verbesserie, in einem Fuderfaß und einem Halbstück von 600 Litern auf, die er unier den Weinfässern eigener Ernte lagerte. Da der vergorene Nachdruck zu viel Gerbsäure enthielt und keinen Abnehmer gefunden hätte, enischloß sich der Angeklagte später, den Nachdruck miü Weinen eigenen Wachstums zu verschneiden. Eiwa 600. Liücr verwendeie er dazu, um nach dem ersten Abstiich aus zwanzig Fudern eigener Ernie die Hefen auszuspülen. Die so gewonnene Flüssigkeit lagerie er in einem Fuderfaß. Nach Abseizen der Hefe zog er diesen "Wein", eiwa 900 Liter, ab und lagerie ihn zusammen mit den Fudern der eigenen Ernie (Faß Ur. 5). Die reswlichen '.000 Liter verschniti er mit zwei Fudern eigener Ernte im Verhältnis 1 zu 2. Der Verschnitt wurde in die von der Weinkontrolle mit 7, 8 und 9 bezeichneien Fässer eingelagert. Diese Manipulationen wurden anläßlich einer Kontrolle im Februar 1958 aufgedeckt, ebenso die unvollständige Führung des Kellerbkuchs,
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Vergehen gegen §§ 9, 26 (Nachmachen von Wein) und 85 4, 26 Weingeseiz (Zusatz von Fremdstoffen) und wegen Vergehens nach §§ 19, 27 WeinG (Verstoß gegen Buchführungsvflicht) zu Geldstrafen verurteilt und das Fuder Nr. 5 eingezogen.
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ER 9
- 3.
Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagie wie die taatsanwalischaft Revision eingelegt. Der Angeklagie wendet sich gegen seine Verurieilung nach §§ 9, 26 und 4, 26 des Weingesetzes mit dem Ziele des Freispruchs; die Staatsanwalischaft gegen dieselben Verurtcilungen mit dem Ziele der Vergehen gegen § 4 Ziff. 1, ı1 LebMG. Beide Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechis,
I. Die Revision _des_ Angeklagten.
ist unbegründet. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß grundsätzlich das Produkt der Früchie des Rebstocks nur solange als "Saft der frischen Trauben" im Sinne des $ i WeinG anzusehen ist, als die Gesamiheit des aus der Traube gewonnenen Saftes zusammen bleibt. Dem Hersieller sieht es frei, die mögliche Höchsimenge von Most aus den Trauben zu gewinnen und zu diesem Zwecke mehrere Pressungen vorzunehmen, mögen dabei such zunehmend flüssige Bestandieilc minderer Gualität aus den Schalen, Rappen und Kernen der Trauben anfallen. Dies alles ist als ein einheitlicher Vorgeng anzusehen, der mit der Gewinnung des Mosies auf der einen und der Absonderung der je nachdem einen geringeren oder höheren Grad von Restfeüchte enthaltenden Tresier abgeschlossen wird, Hiernach ist es nicht zulässig, aus den bereits ais Trester Nachpressen gesondert "Most" zu gewinnen und als "Wein" vergären zu lassen; denn dieser "Nachdruck" isi dann für sich betrachtet nicht mehr, wie § 1 WeinG bestiimmi, aus
“en frischen Trauben, sondern ausschließlich aus den bereiis ausgepreßten und der wertvollsten Bestandteile der Traube beraubten Rückständen (Trestern) gewonnen und muß deshalb
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als nachgemachier Wein im Sinne des § 9 WeinG gelten.
Dies wrifft vor allem in einem Fall zu, in dem wie hier die Trauben bereits von einem anderen Hersteller zur Weinbersitung ausgepreßt sind und die vom Täter zur Schnapsgewinnung übernommenen Tresier durch weiteres Scheitern
zu gesonderter "Weinbereiiung" verwendet werden.
Bei dem so gewonnenen "Tresterwein" handelt es sich also, wie das Landgericht richtig angenommen hai, um einen Fremdstoff im Sinne des § 4 WeinG, den der Angeklagie nicht mit den ordnungsgemäß gewonnenen Weinen eigener Ernte verschneiden durfte (vgl. RGSt 77, 248, 249; BGHSt 9, 164, 173). Das trifft auch für den Verschnitt zu, den der Angeklagte durch das Ausspülen der Hefen mit einem Teil des vergorenen Nachdrucks fremder Herkunft erzielie, weil auch, wie die Revision selbst hervorhebt, der am Grunde der Fässer mit der Hefe lagernde Wein noch ein dem Geseiz enisprechendes Erzeugnis ist, das nicht mit nachgemachiem Wein vermengt werden darf (vgl. RG vom 5. März !906, zitiert kei Hieronimi 2. Aufl. Anm. 6c zu§ 7).
Zu Unrecht wendet sich die Revision des Angeklagten schließlich gegen seine Verurteilung wegen zweier selbständiger Vergehen des Nachmachens von Wein und der Verfälschung
durch Zusetizen von Fremdstioffen. Es handelte sich, wie das Lendgericht zuireffend betont, um zwei selbständige Vorgänge; der Entschluß, den "Trestierwein" anderem Wein beizumischen, wurde vom Angeklagten erst später gefaßt.
II. Die Revision_der Staatsanwaltschaft
greift durch. Sie beanstandet zu Recht, daß das Landgericht dem Angeklagten einen den Vorsatz ausschließenden Tatsachen-
irrtum (§ 59 StGB) zugebilligt hat, weil er die Trester irrig für "frische Trauben im Sinne des Gesetzes" gehalten habe, Allein der Zusatz "im Sinne des Gesetzes" machi deutlich, daß das Landgericht einen als Verbotsirrium zu werienden Subsuntionsirrtum fälschlich als Irrtum über eine Taisache angesehen hat. Über die für die Tatbestände der §§ 9, 26 Abs. 1 Nr. 15; 4, 26 Abs. ! Nv. 1 Wein und § 4 Nr. 1, 11 Abs. 1 LebM& erheblichen Tatsachen war der Angeklagte nach den Fesistellungen vollständig unterrichtet. Er wußie insbesondere, daß es sich bei den von ihm nachgekelterien Trestern um Abfälle handelte, die die Firma Carl Reh zur Schnapsgewinnung abgegeben hatte. Er hielt es nur irrig, und zwar, wie den Ausführungen des Landgerichts zur inneren zus den von der Firma Reh übernommenen Tresvern "Wein" herzustellen und diesen "Wein" zum Verschnitt mit ordnungs- : gemäß hergesiellien Weinen eigener Ernie zu verwenden. Das Dendgericht hätte ihn deshalb in Anwendung des § 31 WeinG wegen zweier vorsätzlicher Vergehen gegen das Lebensmitielgesetz verurteilen müssen und dabei die Strafe nach den im § 44 Abs. 2 und 5 StGB aufgesiellien Grundsätzen ermäßigen können (BGHSt 2, 194, 210 £).
Dieser sachliche Rechtsverstoß mußte im Umfange der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen. Auf die neue Verhandlung wird
das Landgericht auch erneut über die Einziehung des mit dem Nachdruck verschnittenen Weines zu befinden haben,
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel
Martin willms
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