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BGH Entscheidung vom 12.06.1959 – 5 StR 159/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 159/59 9215 00°

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Hermann FEB aus Te. dort geboren am EEE 1911,

wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Hamburg zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe3z

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der öffentlichen Erregung eines Ärgernisses, beide in Tateinheit mit Beleidigung, verurteilt.

Die Revision rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Rechts.

Sie bezweifelt allerdings zu Unrecht, daß der Angeklagte seine unzüchtigen Handlungen gegen die beiden Mädchen öffentlich im Sinne des § 1§ 5 StGB vorgenommen hat. Dieses Merkmal liegt hier schon darin, daß der Vorgang von irgendeiner der übrigen Personen, die sich nur zufällig vor dem Schaufenster versammelt hatten, dem Zeugen DEE , bemerkt und richtig gedeutet wurde. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, daß sein Tun noch von anderen Anwesenden hätte wahrgenommen werden können. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Im übrigen ist auch das rechtlich unangreifbar festgestellt.

Aus den Urteilsgründen geht jedoch nicht hervor, daß sich der Angeklagte der Möglichkeit bewußt war, von mindestens einem Unbeteiligten aus der Menge beobachtet zu werden. Eine ausdrückliche Feststellung hierüber fehlt. Sie kann weder der allgemeinen Wendung, der Angeklagte habe "auch vorsätzlich, widerrechtlich und schuldhaft gehandelt", noch dem Zusammenhange der Urteilsgründe entnommen werden. Einer solchen Auslegung des Urteils durch das Revisionsgericht stehen folgende Besonderheiten des Falles entgegen. Die schaulustigen Menschen drängten sich vor dem Geschäft so dicht aneinander, daß der Angeklagte von seinen Hintermännern gegen Inge HB gedrückt worden und dadurch in geschlechtliche Erregung geraten war. Er hat sich bisher tadelfrei geführt, ist insbesondere noch nicht gerichtlich bestraft worden. Die meisten Täter,

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die sich nach § 1§ 3 StGB vergehen,. suchen ihre geschlechtliche Befriedigung darin, entblößt von Frauen gesehen zu werden, und lassen es dabei oft darauf ankommen, auch von irgendwelchen anderen Personen beobachtet zu werden. Nach der Art dieser sogenannten Exhibitionisten hat sich der ‚Angeklagte nicht betätigt.

Das Urteil läßt also nicht erkennen, ob sich der Vorsatz des Angeklagten auf die Tatumstände erstreckte, die das Merkmal "öffentlich" ausmachten. Aus diesem Grunde muß die Verurteilung im vollen Umfange, d.h. in beiden Fällen auch insoweit aufgehoben werden, als das Landgericht jeweils Tateinheit mit Beleidigung angenommen ‚hat. Denn in diesem Punkte ist der. Schuldspruch nicht teilbar.

. Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs.3 .StPO an das Jugendschöffengericht zurück.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. De : "Sarsteät . Siemer Schmitt

. Dr.Börker Hoepner