Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 12.06.1959 – 5 StR 141/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
27 De
Im Namen des Volkes Og
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In der Strafsache
gegen
1. den Koch und Konditor Lothar 5 Em ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 1921 in rip Kreis SED, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die berufslose Elisabeth KOM zeborene CD geschiedene JB zeschiedene uw
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geboren am 2 D
wegen Betruges i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1959, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Ufkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.November 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Dem Angeklagten Se wird die nach den 11.November 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen. -
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Gründes
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen, wie folgt, verurteilt:
l. den Angeklagten Si wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges im Rückfall, wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen gemeinschaftlichen Betruges im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten und zu fünf Geldstrafen, sowie zu Ehrenrechtsverlust auf die Dauer von fünf Jahren,
2. die Angeklagte Kg wegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten, die durch die Untersuchungshaft als verbüßt gilt.
Die Revisionen beider Angeklagten haben keinen Erfolg. I. _ Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
l. Der Verteidiger der Angeklagten hat in der Hauptverhandlung den Hilfsamtrag gestellt, den Zeugen Ri darüber zu vernehmen, daß er die Unterredung mit dem Angeklagten EP, als dieser sich über seinen Onkel äußerte, allein - in Abwesenheit der Mitangeklagten K- geführt hat.
Die Strafkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil er lediglich die Wiederholung einer bereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweisaufnahme bezweckt habe. Der Zeuge RB sei eingehend auch zu dem unter Beweis gestellten Punkte vernommen worden;
Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Die Revision behauptet auch jetzt noch nicht, es habe sich um etwas anderes als die Wiederholung einer durchgeführten Beweisaufnahme gehandelt.
2. Eine Verletzung des § 261 StPO ist ebenfälls nicht
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dargetan. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen mitzuteilen, worauf sich ihr Wissen gründet, die Angeklagte Kgfphabe bei der Kriminalpolizei zugegeben,
in der Verhandlung mit Frau Rs erkannt zu haben, daß SED Frau REED >eschwinäelte. Daraus, daß im Urteil nicht gesagt ist, wie die polizeiliche Aussäge der Angeklag- “ ten Kin die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, ergibt sich nicht, daß die Aussage nicht Gegenstand der Beweisaufnahme war,
II.
Die sachlichen Einwendungen der Revisionen der Angeklagten sind ebenfalls unbegründet.
1. Das gilt zunächst für das Vorbringen des. Angeklagten Sw-
a) Soweit dieser in den Fällen KrR rund SCHE wegen Betruges und im Falle Rep wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist, hat auch die Revision keine Einzelangriffe erhoben. Sie meint jedoch, in den Fällen KW, SCHE uni ro sei der Angeklagte zu Unrecht wegen tateinheitlicher Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Angeklagte habe sich einen falschen Namen beigelsgt, also nicht vorgetäuscht, eine andere Person sei Urheber der Urkunde. Das ist nicht richtig. Daß sich der Angeklagte schon vor der Unterzeichnung der Urkunden des falschen Namens bedient hat,. ‚steht dem nicht entgegen, daß er, um im Rechtsleben nicht mit seinem Namen handeln zu. müssen, nicht- aur über seinen Nenen täuschte, sondern über seine Person (vgl.BGHSt 1, ‚117, 121).
db) Unbegründet : sind ı auch. die Angriffe der Revision im Falle HP. Richtig ist, daß die Strafkammer nicht" festgestellt hat, die Angeklagten hätten -sich schon beim u Einzug in die Pension H@B in einer "mißlichen wirtschaftlichen Lage" befunden. Für diesen Zeitpunkt wird aber den
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Angeklagten auch noch kein Betrug vorgeworfen, sondern
erst ab 25.April 1958, als Sg die bis dahin aufgelaufenen Kosten bezahlt hatte. Daß die Angeklagten von diesem Tage ab sich in "steigender Geldverlegenheit" befanden,
ist festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist unzulässig
(§ 337 StPO). Das Landgericht konnte aus der Geldverlegenheit der nur vom Betruge lebenden Angeklagten und aus dem späteren heimlichen Auszuge - der nicht, wie die Revision meint, für sich allein den Angeklagten vorgeworfen wird - sehr wohl schließen, die Angeklagten hätten nunmehr nicht mehr bezahlen können und auch nicht wollen. Wenn der Angeklagte Sb aber am 25.April 1958 bezahlte und gleichzeitig wohnen blieb, so lag darin die stillschweigende Erklärung, weiterhin bezahlen zu wollen. Er täuschte
somit die Pensionsinhaberin. Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB einwandfrei festgestellt sind,
‘ war auch im Falle HP die Revision des Angeklagten Sp unbegründet.
c) Das gilt auch vom Vorbringen der Revision gegen die Strafzumessungsgründe. |
2. Auch der Revision der Angeklagten MW vermag die Sachrüge nicht zum Erfolge zu verhelfen.
a) Zunächst ist ihre Verurteilung im Falle Rei» und zwar ihre Verurteilung als Mittäterin, nicht zu - beanstanden. Was die Revision über die Gutgläubigkeit der Angeklagten Kg vorbringt, liegt auf tatsächlichen Gebiet, ist also unbeachtlich. Es ist auch nicht richtig, daß die in dieser Hinsicht vom Landgericht getroffenen Feststellungen widerspruchsvoll seien. j
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte Kg habe als Mittäterin gehandelt. Die Revision beachtet nicht genügend, daß die
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Strafkammer, wie sich aus der rechtlichen Würdigung
(UA S.21) klar ergibt, die Angeklagte als Mittäterin
nur insoweit ansicht, als sie die zweiten 100 DM von TO abholte, un das Geld mit für ihren Lebensunterhalt zu verbrauchen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Strafkamer ihr insoweit die Tatherrschaft zuschreibt und sie als Mittäterin, nicht nur als Gehilfin verurteilt, mag sie beim ersten Teilakt des fortgesetzten Betruges auch nur Gehilfin gewesen sein.
b) Die Ausführungen der Revision zur Verurteilung der Angeklagten K@pim Falle Hp bewegen sich ebenfalls in weiten Teilen unzulässigerweise im Tatsächlichen, Einzugehen ist nur auf den Vortrag, die Angeklagte habe aus dem Beherbergungsvertrage keinerlei Pflichten übernommen, diesen habe WB =15 ihr angeblicher Ehemann allein geschlossen, und. zwar zugleich zu ihren Gunsten. Das liegt neben der Sache. Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertrages kommt es nicht an. Die Angeklagte hat auch dann den Tatbestand des § 263 StGB gemeinsam mit ihrem angeblichen Ehemann erfüllt, wenn nur dieser aus dem Beherbergungsvertrage zivilrechtlich zur Bezahlung verpflichtet war. Sie täuschte die Pensionsinhaberin über den Zahlungswillen dessen, der für die Kosten aufzukomnen hatte. Sie verursachte dementsprechend einen Irrtum der Getäuschten und veranlaßte sie zu einer schädigenden Vermögensverfügung, indem Frau HE auch sie beherbergte. Das erstrebte sie, obwohl sie hierauf keinen Anspruch hatte. Nicht erst mit dem Ausbleiben der Bezahlung, sondern schon mit der Beherbergung trat der Schaden der Pensionsinhaberin ein. In übrigen wäre der Tatbestand des Betruges selbst. dann erfüllt, wenn man einen eigenen Vermögensvorteil der Angeklagten verneinte. Es genügte, wenn sie durch Täuschung einen Vermögensrorteil des Mitangeklagten SED erreichen
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wollte, auf den dieser keinen Anspruch hatte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Hoepner