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BGH Urteil vom 05.06.1959 – 5 StR 592/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2158 067

ImNamnmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Paul 5 NEED z=.: : >, geboren am ED 1920 in NEE (Oberschlesien),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l.März 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 5.Juni 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 5.Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 5.Juni 1959 wegen schweren Diebstahls im Rückf:1l1 zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren äaberkannt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger am 8.Juni 1959 Revision eingelegt. Das Urteil ist diesem am 29.August 1959 zugestellt worden. Die Revisionsbegründung seines jetzigen Verteidigers ist am 21.September 1959 eingegangen, also nach Ablauf der Frist des § 345 Abs.1 StPO. Das beruht auf folgendem: Der Angeklagte hat aus der Untersuchungshaft in einem Schreiben vom 8.September 1959, das am 10,September 1959 bei seinem jetzigen Verteidiger eingegangen ist, diesem mitgeteilt, daß sein bisheriger Verteidiger die Verteidigung niedergelegt habe. Gleichzeitig hat er seinen jetzigen Verteidiger beauftragt, die Revision zu begründen. Er hat hierbei auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen und gebeten, ihn umgehend aufzusuchen.

Der Angeklagte konnte daher damit rechnen, daß sein neuer Verteidiger die Revision rechtzeitig begründen werde. Daß dies nicht geschehen ist, war für den Angeklagten ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO. Der Senat setzt den Angeklagten daher auf das Gesuch seines jetzigen Verteidigers, das den Voraussetzungen des § 45 StPO entspricht, wieder in den vorigen Stand ein.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Das Urteil leidet allerdings daran, daß es von dem üblichen und zweckmäßigen Aufbau der Urteilsgründe, wie ihn der Senat in seinem bei KXroschel, Die Abfassung der Urteilsgründe 18.aufl. S.54 wiedergsgebenen Urteil vom 23.November 1954 näher dargelegt hat, abweicht. Nachdem zunächst der Werdegang des Angeklagten und seine strafrechtliche Vergangenheit wiedergegeben sind, wird aus-

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daß einige Wendungen der Urteilsgründe bei der Erörterung der einzelnen Beweisanzeichun, die auch .ieder nur ungeordnet aufgeführt worden sind, zunächst den Verdacht erwecken, das Landgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind.

Eine eingehundere Prüfung ergibt jedoch, daß die Strafkammer ohne Verstoß gegen die Denkgesetze den Angeklagten nur auf Grund von Tatsachen verurteilt hat, von deren Richtigkeit sie überzeugt ist. Hier kam als erste Tatsache in Betracht, daß der aufgefundene Koffer, in dem sich die Diebesbeute mit Ausnahme des Geldes befand, vom Angeklagten stammte. Weiter stand fest, daß der Angeklagte am Tattage entgegen seinem Leugnen in Seth war und daß er seine Schwägerin in einem aufgefangenen Ksssiber zu der Aussage verleiten wollte, er sei in der in Betracht kommenden Zeit nie außer Haus gewesen. Dazu Kommen die bedeutenden Geldausgaben des Angeklagten nach dem 26.November 1958, über die der Angeklagte wechselnde und unwahre Angaben gemacht hat und die aus einer einwandfreien Herkunft der Mittel nicht erklärlich sind.

Schließlich ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer eine Reihe weiterer T.tsachen aufführt, die zwar nicht nur auf den Angeklagten als Täter hinweisen, aber doch den Kreis der möglichen Täter einschränken, wobei gleichzeitig festgestellt wird, daß der Angeklagte zu diesem Kreise gehört. Hierzu zählt in erster Linie die Feststellung, daß der Angeklagte mit den Verhältnissen am Tatort vertraut war. Das wieder war deshalb von Bedeutung, weil nach der Überzeugung der Strafkammer nur als Täter in Frage kem, wer mit der Örtlichkeit und den Gepflogenheiten der Abrechnung in der Brotfabrik bekannt war.

In der gleichen Richtung liegen die Ausführungen des Landgerichts über die bei dem Einbruch sichergestellten Fußabdrücke. Allerdings hat sich nicht feststellen lassen, daß diese vom Angeklagten herrühren, wenn xuch der Angeklagte Schuhe getragen hat, von denen die Spuren gelegt sein

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führlich beschrieben, daß und auf welche Art an der früheren Arbeitsstelle des Angeklagten ein kEinbruchsdiebstahl begangen worden ist und welche Spuren von der Polizei gefunden wurden. ES b.darf keiner näheren Begründung, daß es sich hierbei nicht um eine geschlossene Darstellung des erwiesenen Sachverhalts handelt, die nach § 267 Abs.1 Satz 1 StPO das Kernstück eines Strafurteils bildet und ergeben muß, durch welche bestimmten, nach der Überzeugung des Tatrichters erwiesenen Tatsachen der Angeklagte die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erfüllt hat. Fehlt es an einer derartigen geschlossenen Darstellung des erwiesenen Sachverhalts, werden die erforderlichen Feststellungen, wie im vorliegenden Falle, statt dessen im Rahmen der Beweiswürdigung oder bei der rechtlichen Würdigung durch die weiteren Urteilsgründe verstreut nachgeholt, so wird hierdurch nicht nur die Prüfung des Urteils erschwert. Es kann vielmehr derart unübersichtlich werden, daß hierin ein sachlicher Mangel liegt und das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß (vgl.RGSt 71,25/26). Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß der Urteilsaufbau die Prüfung erschwert, was die Strafkammer in der Person des Angeklagten als erwiesen ansieht, so ergeben die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit doch hinreichend, daß die Strafkammer überzeugt ist, der Angeklagte habe den zunächst ohne Benennung eines Täters geschilderten Einbruchsdiebstahl begangen.

Allerdings ist auch die Beweiswürdigung auf den ersten Blick nicht frei von Bedenken. Der Beweis für die Schuld des Angeklagten ist hier nicht unmittelbar durch Augenzeugen oder ein Geständnis, sondern im Wege des Indizienbeweises geführt worden, also aus "anderen Tatsachen"

(§ 267 Abs.1l Satz 2 StPO) gefolgsrt, die in ihrem Zusammenhange sichere Schlüsse auf die Schuld des Angeklagten zulassen. Es wäre falsch, beim Indizienbeweis die Verurteilung auf bloße Verdachtsgründe zu stützen, die nicht erwiesen sind (BGH JR 1954,468). Der Revision ist zuzugeben,

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können. Wenn die Strafkammer nun sagt, die Spuren seien ein "weiterer Beweis dafür, daß der Angeklagte am 26.Novenber 1958 in Seth gewesen ist", so ist das mißverständlich. Aus Tatsachen, die nicht gewiß sind, kann - darin ist der Revision zuzustimmen -— ein Beweis nicht geführt werden und schon, wenn nur bei der Feststellung eines Gliedes der Beweiskette gegen diesen Grundsatz verstoßen wird, ist

die gesamte Beweiswürdigung fehlerhaft.

So ist jedoch, wie die weiteren Urteilsausführungen zweifelsfrei ergeben, die Strafkammer nicht verfahren.

Sie schränkt auch hier wieder nur den Kreis der möglichen Täter in einer anderen Richtung ein. Außerdem ergeben die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte, daß "der Angeklagte auf Grund der Abdrücke nicht als Täter auszuschließen ist". Hieraus erhellt, daß dargetan werden soll, daß die am Tatort gefundenen Spuren dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme und der daraus gewonnenen Überzeugung der Strafkamner nicht entgegenstehen. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Rillenspuren von einem Manchester-Bekleidungsstück. Beide Spuren tragen insofern - und das meint das Landgericht in Wirklichkeit - zur Überführung des Angeklagten bei.

Da das Urteil im übrigen, wie die auf die allgemeine Bachrüge vorgenommene Prüfung ergeben hat, auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung keine Rechtsfehler enthält, war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft

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zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Schmitt

Fan. un Mn

Börker

Sicmer