Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 05.06.1959 – 4 StR 133/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2257 044
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Heimleiter Franz August G MB aus Ki EEEn-FED-EEE (:cCHREEEEEEEED) , geboren an MB. GES ED ir Tamm,
zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache, wegen Unzucht mit einem Kind u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in üer Verhandlung, Bundesanwalt EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen (Jugendschutzkamner) vom 1. Dezember 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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I, Der Angeklagte ist, unter Freisprechung und vorläufiger Einstellung im übrigen, wegen Unzucht mit einem Kind (Fall Monika ci) und wegen Beleidigung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Er hat nur im Fall CiWD Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
IT. Nach den Feststellungen wurde am 4. oder 5.März 1958 die an W. ED WB zetorene, also noch äreizehn Jahre alte Schülerin Monika Ci von ihrer Lehrerin .zum Angeklagten geschickt, um ihm bei Schreibarbeiten zu helfen. Er hieß das Mädchen sich neben ihn setzen und ließ sich von ihm Namen diktieren. Dabei legte er wiederholt seine Hand auf ihre Schenkel. Außerdem strich er ihr mit der Hand über den Unterleib über dem Kleid bis an die Scheide und zog dabei an ihren Schamhaaren. Das Mädchen versuchte sich zu wehren und wegzulaufen. In den Urteilsgründen wird dann dargelegt, daß der Angeklagte, den Erfolg billigend, damit rechnete, daß Monika noch nicht vierzehn Jahre alt war.
Weiter heißt es: "Im Falle 5 (mit Monika) hat der Angeklagte ein Verbrechen nach § 176 I Ziff. 3 begangen".
Darüber, wie sich der Angeklagte eingelassen hatte, enthält das Urteil nichts.
Die Darlegungen der Jugendschutzkammer zum bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des Alters Monikas sind rechtlich möglich.
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Der Verteidiger macht indes mit einer gewissen Berechtigung geltend, daß die Urteilsgründe im übrigen nicht vollständig die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefunden wurden (§ 267 Abs. 1 StPO). Es fehlt in der Tat die ausdrückliche Darlegung, daß das Tun des Angeklagten eine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzende Handlung war, daß er sich des Wesens dieser Handlung "bewußt wer und er in wollüstiger Absicht gehandelt hat (vgl.
BGH NIW 1959, 822 Nr. 16).
Würde 68 sich bei dem festgestellten Sachverhalt um sinen Grenzfall handeln, so könnten die nur die Gesetzesvorschrift anführenden Urteilsgründe allerdings den Anforderungen nicht genügen (vgl« RG JW 1925, 366, 367 Nr. 5 und MDR 1958, 830 ff wit weiteren Beispielen und Nachweisen). Hier aber läßt der Urteilszusammenhang (BGHSt 5, 144, 146 unten) die rechtlich unbedenkliche Überzeugung der Jugendschutzkammer erkennen, daß der Angeklagte in wollüstiger Absicht und vorsätzlich eine unzüchtige Handlung mit dem Kind vorgenoumen hat. Diese Merkmale ergaben sich aus den Verhalten des Angeklagten ohne weiteres. Der Senat hat in dem dieselbe Strafkammer betreffenden Fall DD —:4 StR 39,59 vom 17. April 1959 (7 Kıs 37/58 StA Essen) - ausgesprochen, daB ein ziemlich gleichliegendes Vorgehen "unbedenklich als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB angesehen werden" konnte. Daß hier die Griffe über dem Kleid oder durch den Kleiderstoff hindurch erfolgten, macht - angesichts der nachädrücklichen Betktigung im geschlechtsbezogenen Bereich — rechtlich keinen Unterschied. Vorliegend kommt hinzu, daß der Angeklagte in den von der Revision nicht angegriffenen Fällen Gertrud AGB, Claudia CB, Karin Sch@B und Barbara KERNE sehr eindeutige Unzuchtshandlungen vorgenommen
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hat. Diese konnten nur deshalb lediglich als tätliche Beleidigungen gesühnt werden, weil die betreffenden Mädchen bereits über vierzehn Jahre alt waren.
Die Annahme der Verteidigung, des Landgericht habe im Fall Monika CiB - vom Alter des Mädchens abgesehen - den Vorsatz des Angeklagten unterstellt, weil es anders zu einer Verurteilung aus § 173 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht hätte gelangen können (S. 4 der Revisionsbegründung), ist abzulehnen.
Nach alledem läßt das - allerdings äußerst knapp begrün-. dete - Urteil in Ergebnis keinen zur Aufhebung nötigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Revision'ist somit zu-verwerfen.
Rotberg . j Sauer Seibert Lang-Hinrichsen . Flitner