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BGH Entscheidung vom 05.06.1959 – 4 StR 120/59

4. Strafsenat

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4 StR 120/59 | 2257 045

Im Namen aes Volkes

In der Strafsache gegen

den Packer Artur MB aus CE, äort geboren an @. ED EB,

wegen Begünstigung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg - als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Tür Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. Dezember 1958

wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels.zu tragen.

Von Rechts wegen

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I. Der Angeklagte MB ist seit 1949 sechsmal beswraft worden, und zwar vier Mal wegen vermögensrechtlicher Siraftaten (Betrug, Unterschlagung u.a.). Die letzte Verurteilung erfolgte im Oktober 1955 wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu vier Monaten Gefängnis, die er bis zum 20. Juli 1956 verbüßte.

Vier seiner Kinder Ieben noch bei ihm (4 UA). u

Die Strafkammer hat ihn jetzt wegen sachlicher Begünstigung (§ 257 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt.

Hiergegen richtet sich seine Revision. Diese kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt. Die ‘durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils gibt Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

II. 1) Die Tochter Dorothea des Angeklagten M@P war mit dem Hilfsarbeiter Horst BEP verlobt. Dieser haite sich an einem schweren Raub beteiligt. Anschließend entdeckte der Angeklagte N 2 500 DN in BEEEB' Manteltasche. Er erfuhr von diesen, daß es sich um Geld aus dem Raubüberfaell handelte und ließ es sich von ihm geben. Gig versteckte dann die Geldscheine in Sofa. Er wollte auf diese Weise das Geld für BE retten, denn er rechnete demit, daß gegen diesen alsbald Ermittlungen einsetzen würden. Das Geld wurde später im Keller gefunden, wohin es die Tochter Dorothea, einige Tage danach verbracht hatte. Den äußeren Sachverhalt gab der Angeklagte zu.

Die Ausführungen der Strafikammer zum Schuldspruch sind rechtlich einwandfrei. "

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2) Zur Strafzumessung führt des Landgericht aus:

"Was den Angeklagten Mg anbelangt, so war eine Ahndung der festgestellten Begünstigungshandlung durch eine fünlbare Freiheitsstrafe geboten. Der Angeklagte hat eine sehr bedenkliche, von hoher Schuld erfüllte Rolle gespielt. Seine erst in jüngster Vergangenheit liegenden Vorstrafen wegen größtenteils im weiteren Sinne einschligiger Straftaten zeigen auch, daß er in 3ezug auf die Grenzen von Recht und Unrechi eine labile Persönlichkeit ist. Das danach mit der Strafe in erster Linie zu verfolgende Ziel einer bessernden und abschreckenden Einwirkung auf’den Angeklagten kann mit einer Geldstrafe nicht erreicht werden. Eine Gefängnisstrafe von seclıs Monaten ist vielmehr notwendig und angemessen. Es wurde dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte trotz seiner Geständigkeit hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs es auch an jeder Einsicht in das Unrechto seine Verhaltens fehlen ließ. Er gab sich vielmehr den Anschein eines Biedermannes und meinte, mit Rücksicht auf Tochter und damaligen künftigen Schwiegersohn richtig gehandelt zu haben.'

Diese Darlegungen sind im Ergebnis rechtlich nicht‘ angreifbar. Nach der in BGHSt 3, 179 in Bezug genommenen Entscheidung des Reichsgerichts Bd. 59, 106, 109 ist allerdings Grundlage für die Strafzumessung die Höhe des Verschuldens des Täters und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung (vgl. auch BGHSt 10, 264). Maßgebend ist also in erster Linie das Sühnebedürfnis, der Vergeltungszweck der Strafe, daneben auch der Abschrockungsgedanke. Die sonstigen Strafzwecke, der Besseruncs- und Sicherungszweck treten dem gegenüber mehr in den Hintergrund.

Es könnte demnach - für sich betrachtet - rechtlich bedenklich sein, wenn der Tatrichter den Strafzwecken der Besserung und Abschreckung den Vorrang einräunt. Die weiteren Darlegungen des Lanägerichts lassen jedoch erkennen, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe schuldangemessen war. Der Tatrichter verweist ausdrücklich auf

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die vom Angeklagten gespielte bedenkliche, von hoher Schuld erfüllte Rolle, ferner auf seine erst in jüngster Vergangenheit liegenden Vorstrafen, die seine gegenüber den Grenzen zwischen Recht und Unrecht "labile Persönlichkeit" offenbarten. "Danach", also mit Rücksicht darauf ist die Strafkammer der Auffassung, der Strafzweck könne bei diesem Angeklagten durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden. Der Tatrichter wird dabei auch berücksichtigt haben, daß der Angeklagte seiner Tochter zugesagt hatte, wenn sie verurteilt werde, so würde er eine etwaige Gelästrafe für sie bezahlen (7 Mitte UA). Das Landgericht hat dann noch hervorgehoben, daß dem Angeklagten jede Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens fehle. -

Die Festsetzung der Gefängnisstrafe und deren Höhe lag im Rahmen des pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens. Das Landgericht hätte zwar strafmildernd werten können, daß die Begünstigungshandlung keinen Erfolg gehabt hatte. Es wer aber dazu nicht genötigt.

Demnach ist die"Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanıen. Die Revision selbst hal keinerlei Einzelangriffe erhoben.

3) Was die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) betrifft, so hat der Tatrichter angesichts der bei der Strafzumessung erörterten Umstände erhebliche Zweifel bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Angeklagten (§ 23 Abs. 2 StGB) geäußert .(10 UA). Die Bozugnahme auf die Strafzumessungsgründe war zulässig (BGHSt 6, 300 und Entscheidung 'des Senats vom 24. April 1958, VRS 15, 37). Der anschließende Satz der Urteilsgründe lautet: "Im Interesse der gebotenen Besserung und Abschreckung des Angeklagten selbst ist es vielmehr dringend geboten, daß dieser auch die Wirkungen des Freiheitsentzuges zu

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spüren bekommt". Mit diesen Ausführungen insgesamt hat das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß vom Angeklagten im Fall einer Strafaussetzung zur Bewährung ein gesetzmäßiges und georänetes Leben nicht zu erwarten sei. Strafaussetzung wird aber "nur angeordnet", wenn gewichtige Gründe für eine Erfolgsaussicht sprechen (§ 23 Abs. 2 StGB). Das war hier nicht der Fall. Daher ist auch die Ablehnung der Strafaussetzung rechtlich nicht angreifbar. ü

III. Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg Bauer Seibert Lang-Hinrichsen Flitner