Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 03.06.1959 – 2 StR 180/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 180/59 2271 051
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ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen den Kaufmann Josef C IT aus Aue. dort geboren am ip 1917,
- Sachbezeichnung: WW u.A. - wegen Hehlerei u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. Juli 1958, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Entscheidung aus § 467 Abs. 2 StPO aufgehoben.
Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Diese hat auch die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch den Ankauf von gestohlenem Zinn der Hehlerei schuldig gemacht zu haben. Die — insoweit entstandenen -— Kosten des Verfahrens hat sie der Staatskasse auferlegt, es jedoch abgelehnt, diese auch mit den dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Fehl geht allerdings der Einwand, die Strafkammer habe übersehen, daß der erste Halbsatz des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nur bei erwiesener Unschuld eines Angeklagten anzuwenden sei, sondern auch dann, wenn dargetan sei, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliege. Gerade mit dem Hinweis auf einen solchen Verdacht hat nämlich die Strafkanmmer in ihren rechtlichen Ausführungen die Anwendung jener Vorschrift abgelehnt.
Der Revision ist jedoch darin deizupflichten, daß die ablehnende Entscheidung den dazu getroffenen Feststellungen nicht entspricht. Danach hat, wie es im Urteil heißt, die Hauptverhandlung trotz gewisser Verdachtsmomente - die aber nicht genannt sind - keine Anhaltspunkte erbracht, welche die Annahme rechtfertigen, der Angeklagte habe gewußt oder damit gerechnet, daß es sich bei dem Zinn un Diebesgut handelte. Ebensowenig haben sich Umstände ergeben, die ihm zwingend die Erkenntnis hätten aufdrängen müssen, das Zinn sei gestohlen. Den Gesichtspunkt, daß das Aussehen des Materials zunächst den Verdacht strafbarer Herkunft bei dem Angeklagten hätte erregen müssen, sieht die Strafkammer nicht als belastend an: Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten
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ist ihm auf seine ausdrückliche Erkundigung hin die Herkunft _ g des Zinns von dem Lieferanten als einwandfrei bezeichnet En worden; auch hat für ihn weder im Hinblick auf dessen Person ab und Beruf noch in Anbetracht der Zusammensetzung des Material;. ei und der Art, wie es verpackt war und wie es angeliefert wur ig de, ein besonderer Grund vorgelegen, den ihm gemachten Ange- = ben zu mißtrauen. 4 Mit diesen den Verdacht hehlerischen Verhaltens ausräu- S menden Erörterungen hat die Strafkammer in unnißverständlicher ” und das Revisionsgericht bindender Weise dargetan, daß ein wi
begründeter Verdacht gegen den Angeklagten entgegen den rechtlichen Ausführungen am Ende des Urteils nicht mehr gegeben ist. Wenn dort abschließend gesagt wird, ein solcher Verdacht bestehe im Hinblick auf Aussehen und Beschaffenheit . des Materials dennoch, so ist diese Erwägung mit den Fest- L stellungen nicht vereinbar und wird von ihnen nicht getragen. Fr Die Strafkammer hat darin als ihre Meinung zum Ausdruck ge- =" bracht, daß jene Umstände nicht geeignet waren, dem Angeklagten =“ die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb des Zinns zu ver E} mitteln. Damit ist auch insoweit das Vorliegen eines begründeten Verdachts verneint worden.
die Möglichkeit zu, von der zwingenden Vorschrift des ersten Halbsatzes des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. Dafür, daß dem einer der Verwirkungsgründe der im zweiten = Halbsatz angeführten Bestimmung des § 2 des Gesetzes betref- N fend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungs haft vom 14. Juli 1904 entgegenstehen könnte, fehlt es an e jedem Anhalt. Unter diesen -Umständen kann der Senat in ntsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden und dahin erkennen, daß der Staatskasse außer den im Ver- |!
Nach alledem lassen die Feststellungen des Urteils nur = S Ä
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fahren gegen den Angeklagten entstandenen Kosten auch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Baldus Dr.Dotterweich Scharpenseel
Dr.Schalscha Menges