Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 29.05.1959 – 2 StR 194/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
’ 2271 052
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Sophie O0 EEE zseborene a) aus UM, dort geboren am EEE 1910, zur Zeit in Untersuchungshaft, a
wegen Abtreibung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der BEN Verhandlung vom 27. Mai 1959 in der Sitzung vom 29. Mai 1959, . F an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel ne Bundesrichter Dr. Schalscha Zee Bundesrichter Dr. Menges Br 7
als beisitzende Richier,
Bundesenwalt Wi in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEEER bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft,
Justizangestellter EN als Urkundsbeamter ‚der ‚Geschäftsstelle, BRsEE
für Recht erkannts
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Sirafkamner des Landgerichts Kleve: in Moers vom 16. Ja-Nuar 1959 hinsichtli ch der unter Nr. 17 aufgeführten zweiten Autreibung OR und der unter Nr. 22 aufgeführten Abvreihung Po» im Sirafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Fests tellungen aufgehoben.
im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- .
mivtels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen;
Von Rechis wegen
Die Angeklagte ist wegen vollendeter Fremdabtreibung in 28 Fällen, ferner wegen versuchter Fremdsbtreibung in fünf Fällen unter Einbeziehung der £inzelstrafen von sechs und vier wonaten Gefängnis, die der Gesamtsirafe des Schöffengerichis & Moers vom 28, August 1957 (15 Ls 31/57) zugrunde lagen, nunmehr zu einer Gesamistrafe von zwei Jahren und acht Monaven Zuchthaus und wegen einer weiteren Fremdabtreibung zu einer Strafe von einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt
worden.
Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensbeschwerdes
1) Durch das glaubhafte Geständnis der Angeklagten hat die Strafkamner in mehreren Fällen Straftaten erfahren, die entwe-
der kaum oder überhaupt nicht nachzuweisen gewesen wären,
Dieser Umsvand verpflichtete jedoch entgegen der Meinung der Revisior das Gericht nichi zu einer weiteren Aufklärung dieser Fälle, für die übrigens in der Revision keine Beweismittel angegeben sinä (BGHSt 2, 168). Auf Grund des Geständnisses
hat die Svrafkammer die Tatsachen für erwiesen erachtet, in
denen die gesetzlichen Merkmale dieser strafbaren Handlungen
der Angeklagten zu finden sind, Mehr bedurfte das Gericht
zur Begründung seines Urteils, nicht (§ 267 Abs. 1 StPO).
Sämtliche Straftaten sind im Urteil ausreichend tatsächlich dargetan.
2.) Die Angeklagte ist von einer Sachverständigen, auch unter stationärer Beobachtung, auf ihre strafrechtliche Zurechnungsfähigkeiiv untersucht worden. Mit Hilfe des Gutachtens der Sachverständigen und auf Grund eigener Feststellungen komnt die Strafkammer zu der Überzeugung, daß bei der Angeklagten die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Zurechnungsunöhigkeit oder siner verminderten Zurechnungsfähigkeit zur Seit der Begehung ihrer strafbaren Handlungen richt gegeben waren, und bejaht daher ihre Schuld vorbehaltlos. Die Einwände der Revision, die sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der richierlichen Aufklärungspflicht gegen diese Entscheidung Ger Strafkammer vorträgt, stellen sich in Wahrheit als ein unzulässiges Ankämpfen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar, Eine weitere Beweiswürdigung drängte sich der Strafkammer nicht auf.
Die Revisionsbegründung geht übrigens in ihren Ausführungen vielfach von einem Sachverhalt aus, der gegenüber dem Inhalt des Urteils neu ist. Damit kann sie in diesem Verfahren nicht gehört werden.
Soweit die Revision meint, die Strafkammer habe ihr Fragerecht umfassender ausüben müssen, ist darauf hinzuweisen, daß § 240 Abs. 2 StPO auch dem Angeklagten und dem Verteidiger die Möglichkeit gibt, von sich aus noch für erforderlich gehaltene weitere Fragen zu stellen.
3.) Das Vorbringen der Revision, mit dem eine Verletzung des § 337 StPO behauptet wird, erschöpft sich in Angriffen gegen die Urteilsbegründung, die von der Revision als unzureichend bezeichnet wird, weil sie nach ihrer Auffassung nicht die Möglichkeit der Nachprüfung bietet, ob alle Tatbe-
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standsmerkmale des angewandten Strafgeseizes erfüllt sind. Indessen genügt die Urteilsbegründung den nach § 267 StPO
zu. stellenden Anforderungen, Die Tatsachen, in denen die gesetzlichen kerkmale der strafbaren Handlungen der An-
geklagten liegen, werden überall im Urteil jeweils ausreichend angegeben. Soweit die Revision noch weitem Feststellungen verlangt, die nach ihrer Ansicht gegebenenfalls für die Strafzumessung Bedeutung hätten gewinnen können, rechtfertigt das Gesetz ihr Begehren nicht. Die Strafkammer führt, wie es § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO vorschreibt, die Umstände an, die nach ihrer Auffassung
für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Anhalispunkte, die insoweit eine weitere Aufklärung nahelegten sind nicht gegeben.
11. Sachrüges
1.) Soweit die Revision die Auffassung der Strafkammer bekämpft, daß nur die Straftaten.der Aigeklagten, die sie vor äem 10, April 1952, dem Beginn ihrer ersten Strafhaft, begangen hat, als minderschwere Fälle. im Sinne des § 218 Abs. 3 SiGB anzusehen sinä,kann sie mit ihren Ausführungen grundsätzlich keinen Erfolg haben. Denn mit ihrem Vorbringen begibt sich gie Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter "zusteht. Dessen Erwägungen, die zu der bezeichneten Entscheidung geführt haben, lassen einen Verstoß gegen Denkgesetze oder die-allgemeine Lebenserfahrung nicht erkennen. %
Jedoch besteht insofern 'ein Widerspruch in der Begrünaung des Urteils, als auch. die -unter Nr. 17 aufgeführte zweite Abtreibung et 1 und die unter. Nr.. 22 aufgeführte Abtreibung PB vor dem 10. April.1952 liegen, trotzdem eber mit Zuchthaus geahndet worden ‚sind.. Dieser Widerspruch in
Gesamtstrafe nötigt.
2.) Eine Verletzung des § 74 StGB sieht die Revision darin, daß verschiedene Abireibungen bei derselben Person zu verschiedenen Zeiten als mehrere selbständige Straftaten und nicht als je eine fortgesetzte Handlung der Angeklagten von der Strafkammer angesehen worden sind. Indessen ist bei den oft langen Zwischenräumen dieser bei derselben Frau wiederholten Straftaten ein Gesamtvorsatz im Urteil nicht festgestellt, bei dem auch ein enger zeitlicher Zusammenhang der öinzelhandlungen vorauszusetzen wäre (vgl. RGSt 75, 2075 BEHSt 1, 515,3155 siehe auch BGH in UDR 1956, 95 RG HRR 1940 Nr. 181). Diese Rüge der Revision ist daher unbegründet.
3,) Zutreffend hat die Strafkammer im zweiten Falle Weis WB (2iff. 20) die für diese Straftat erkannte Strafe nicht in die Gesamtsirafe einbezogen. Nur zus den Einzelsirafen für Taten, die vor der. früheren Verurteilung vom 28. Lugust i957 lager, war unter Einbeziehung Ger dem damaligen Urtveil zugrunde liegenden Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Daher mußte die Strafe für die zweite Abtreibung VCH, die erst nach der früheren Verurteilung begangen worden ist, neben dieser Gesamtstrafe selbständig bestehenbleiben (vgl. BGH GA 1955, 244). Die Einwände der Revision gegen dieses Verfahren gehen fehl. Ihre Ausführungen über
die Behandlung der Fortsetzungstat anhand der Entscheidung BGH 6 StR 28/56 vom 18. Juli 1956 liegen neben der Sache.
Bu
4.) In sonstiger Einsicht hat die Nachprüfung des ange-
fochteren Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Gurchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Daher ist die Revision
der Angeklagten im übrigen zu verwerfen. {
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges