Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 13.05.1959 – 2 StR 118/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2268 049
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Christian S EEE, zur Zeit ohne festen Wohnsitz, geboren am uf 1935 in DEE: zur Zeit in Untersuchungshaft, j
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsamwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
. Justizangestellter in
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Rscht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. Dezember 1958 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen
dazu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines schweren und eines einfachen Diebstahls, beide begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, sowie wegen 'Betrugs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die zum Teil Erfolg hat.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz.
Hingegen geben in den Diebstahlsfällen die Darlegungen des Urteils über die Rückfallvoraussetzungen zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Die Annahme des strefschärfenden Rückfalls stützt das Landgericht auf zwei Urteile des Jugendschöffengerichts in Duisburg vom 29. Mei 1954 und vom 7. Februar 1955, durch die der Angeklagte jeweils wegen Diebstahls zu Gefängnis verurteilt worden ist. Die für die erste rückfallbegründende Vortat erkannte Freiheitsstrafe hat der Angeklagte, wie es im Urteil’heißt, durch Anrechnung der bis zum 153. April:1954 erlittenen Untersuchungshaft zum Teil verbüßt. Wann das Urteil, durch das diese Strafe ausgesprochen war, rechtskräftig geworden ist, hat die Straf-
kammer nicht festgestellt. Darauf kommt es jedoch entscheidend
an. Der Diebstahl, der nach der Auffassung der Strafkammer die zweite rückfallbegründende Vortat bildet, ist nämlich am 30. Juli 1954 begangen worden. Er durfte deshalb zur Begründung des Rückfallsnur herangezogen werden, wenn das
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Urteil vom 29. Mai 1954 zu jenem Zeitpunkt bereits Rechtskraft erlangt hatte. Gemäß §§ 244, 245 StGB i.V.m. § 449 StPO muß die Vorstrafe mindestens teilweise verbüßt oder erlassen sein, bevor die nächste Tat begangen wird; die Vortat muß also vor Begehung der nächsten Tat rechtskräftig abgeurteilt sein. Das gilt auch für den Sonderfall der Strafverbüßung durch Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB, wie vom Reichsgericht bereits in RGSt 4, 230 ausgesprochen und seitdem von ihm wie auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen worden ist. Die Untersuchungshaft gewinnt den Charakter einer Strafverbüßung nicht schon mit dem Erlaß des Urteils, sondern erst mit dem Zeitpunkt seiner Rechtskraft. Daß die Untersuchungshaft zeitlich früher liegt, ist ohne Bedeutung. Bestrafung im Sinne des § 244 StGB ist nicht der Vollzug der Untersuchungshaft, sondern der Urteilsspruch über ihre Anrechnung als Strafverbüßung (RGSt 76,
82, 88). Angesichts der zeitlichen Nähe des Urteils vom
29. Mai 1954 und des am 30. Juli 1954 verübten Diebstahls kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß bei dessen Begehung jenes Urteil schon rechtskräftig war. Insofern reichen daher die Ausführungen der Strafkammer für die Bejahung ‚der Rückfallvoraussetzungen nicht aus.
Sie können auch aus den übrigen Feststellungen des Urteils nicht ergänzt werden. Das Landgericht hat zwar bei der Schilderung des Werdeganges des Angeklagten noch ein weiteres Urteil des Jugendschöffengerichts in Duisburg angeführt, durch das er am 4. Juli 1955 wegen eines am 6. Mai 1955 verübten Diebstahls verurteilt worden ist, und zwar als Rückfalltäter. Daß bei Begehung dieser Tat das Urteil vom 29. Mai 1954 Rechtskraft erlangt hatte, dürfte wohl im Hinblick darauf, daß zwischen seinem Erlaß und der neuen Tat ein Zeitraum von fast einem Jahr liegt, anzu-
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nehmen sein. Indessen reicht das nicht aus, um die dritte Verurteilung als rückfallbesründend heranziehen zu können. RR
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Hierzu fehlt es nämlich an der für die Anwendung des Br‘ § 244 StGB weiterhin notwendigen Feststellung, daß der 2 Angeklagte die durch Urteil vom 4. Juli 1955 gegen ihn Mi
erkannte Gefängnisstrafe vor Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstähle verbüßt hat oder daß ihm Zr die Strafe vorher ganz oder teilweise erlassen ist. Auch “ die Tatsache, daß das Jugendschöffengericht in seinem Urteil die Rückfallvoraussetzungen bereits als gegeben erachtet hat, rechtfertigt es nicht, sie deshalb auch hier ohne weiteres zu bejahen. Ihr Vorliegen muß selbständig und unabhängig von dem früheren Urteil geprüft werden.
Sonach sind die Darlegungen der Strafkammer nicht geeignet, die Annahme des Rückfalls zu tragen. Das führt. zur Aufhebung des Urteils in Strafaussvpruch, und zwar euch, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist. Insofern kann nämlich im Hinblick darauf, daß die Bemessung aller Einzelstrafen auf einer einheitlichen Begründung beruht, nicht ausgeschlossen werden, daß die für den Betrug ausgesprochene Einselstrafe in ihrer Höhe von den übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten. beeinflußt worden ist.
Die Strafkammer wird daher in der neuen Verhandlung die Rückfallvoraussetzungen klarstellen sowie über die zu verhängenden Einzelstrefen und die aus ihnen zu
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bildende Gesamtstrafe erneut befinden müssen.
Baldus Busch Dr. Dotterweich Scharpenssel Menges