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BGH Urteil vom 08.05.1959 – 4 StR 28/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Verwalter eines fremden Tanklagers kann Treibstoff auch dann als Vortäter durch Unterschlagung "erlangen" und an einen Käufer (Hehler) absetzen, wenn die Aussonderung und Übertragung der von den Straftaten erfaßten Teilmenge durch eine Flüssigkeitsleitung geschieht.

Nachschlagewerk; ja. | 2257 084

Amtliche Sammlung: nein

StGB § 259

Der Verwalter eines fremden Tanklagers kann Treibstoff

auch dann als Vortäter durch Unterschlagung "erlangen"

und an einen Käufer (Hehler) absetzen, wenn die Aussonderung und Übertragung der von den Straftaten erfaßten Teilmenge durch eine Flüssigkeitsleitung geschieht.

BGH, Urt. v. 8. Mai 1959 - 4 StR 28/59 LG Dortmund

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Josef S t EEE zus DOW: dort geboren an @. NED WEB,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert ‚Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in üer Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE bei. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Stanossek gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. August 1958 wirä verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

..1. Der Angeklagte Stanossek ist wegen gewerbsmäßiger

.Hehlerei zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Prfolg.

1): Die besonderen Angriffe der Revision gegen die innere Tatseite sind offensichtlich unbegründet.

2) Die allgemeine sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils gibt jedoch Anlaß zur Erörterung, öb’die Treibstoffe, bevor sie der Angeklagte StB an sich brachte, . bereits vom Vortäter NM durch eine strafbare Handlung erlangt waren (§ 259 Abs. 1 StGB). Denn die Hehlerei ist ein "Anschlußdelikt" (Maurach, Besond. Teil, 2. Aufl.,

S. 325). Die gestellte Frage ist indes zu bejahen.

StB hatte von 1951 bis 1957 von dem Mitangeklagten Mb nach und nach mindestens 60.000 Liter Kraftstoff bezogen. Hiermit hatte es folgende Bewandtnis:z

MOB war Verwalter des Tanklagers der "N", später der "Deiuiuuu> CCHHED-Ngp AC". Ma verabredete mit dem Tankwart der Bundespost, dem Mitangeklagten Heil, sich gemeinsam auf Kosten der Post Treibstoffe zu verschaffen. Die N bzw. CEEEEEB-NE@EEB unterhielt - in Vertretung der Dem - für die Post zwei Großtanks, in denen ausschließlich Benzin und Dieselkraftstoff für den Postbedarf legerten (S. 13 UVA). Lieferantin war insoweit die Deurag, mit der die Post abrechnete (S. 14, 27 UA).

Die Benachteiligung der Post wurde einmal s6 bewerkstelligt, daß MED jeweils eine geringere Treibstoff-

PA

menge (z.B. 4.500 Liter) an HE für Postzwecke lieferte, “ während über 5.000 Liter quittiert wurde. Der auf diese Weise in dem von MB verwalteten Tanklager verbleibende Überschuß sollte von ihm durch Verkauf verwertet werden.

Es handelte sich dabei insgesamt um mindestens 40.000 Liter (S. 17 UA), die MB zurückbehielt (S. 23 UA), oder, wie es an anderer Stelle im Urteil heißt: "erlangte" (S. 27 UA).

MED trat nun an den Angeklagten Steilp, einen Mineralölhändler heran und bot ihm die Lieferung von Kraftstoff an, der preismäßig unter dem Großhandelspreis lag. Er suchte und fand in StB einen Abnehmer für die Treibstoffmengen, die ihm aus dem gemeinsamen Betrug nit Han zum Nachteil der Bundespost "zuflossen", sowie für weitere Mengen,. dis er selbst aus den Beständen seiner Firma veruntreut hatte oder noch veruntreuen wollte (S. 31 UA). StR wußte zwar nichts von Mg> Machenschaften mit ’ HE zun Nachteil der Bundespost. Er rechnete aber, den Erfolg billigend, mit der Möglichkeit strafbarer Herkunft der Ware. Später wurde sein Verdacht zur Gewißheit (S. 31, 32, 36 UA). Er war auch voll geständig (S. 34;

45 UA).

StB brachte vereinbarungsgemäß jeweils nach vorheriger Aufforderung Mb seine Fässer zu dem von MB verwalteten Lager. In diese Fässer wurde der Treibstoff abgefüllt, und zwar in der Regel durch den in demselben Lager als Arbeiter beschäftigten Nitangeklagten Sch, den Untergebenen Up (5. 7, 8, 31, 32, '46 UA). Auf diese Weise bezog Stile meist mehrmals monatlich ein bis acht Fässer Treibstoff.

N ist durch dasselbe Urteil der Strafkammer wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden.

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== Seine Revision wurde durch Beschluß des Senats vom 25. Februar 1959 verworfen.

Was nun den Beschwerdeführer StB betrifft, so gilt folgendes: Die Hehlerei ist "Aufrechterhaltung des ‘durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (BGHSt 7, 134, 137). Das Hehlergut muß Zuvor von letzterem durch eine strafbare Handlung erlangt, d.h.. in seine Verfügungsgewalt gelangt sein. Das war auch hier der Fall.

Das angefochtene Urteil enthält zwar keine Feststellungen

- darüber, wie im einzelnen die jeweilige Veräußerung der insgesamt etwa’60.000 Liter Kraftstoff an St vor sich ging. Die Feststellungen lassen jedoch rechtlich die Annahme zu, daß der Lagerverwalter MB jeweils dadurch, nach außen erkennbar, die eigene Verfügungsgewalt an der betreffenden Einzelmenge Kraftstoff spätestens in dem Augenblick erlangte, in dem der Treibstoff auf seine Veranlassung aus den Behältern der Deurag oder der Firma MD ze-. pumpt wurde oder sonst herausfloß (vgl. RGSt 58, 230). . Erst danach brachte StB die Treibstoffmengen dadurch an sich, daß er sie in seine Fässer einfüllen ließ, selbst wenn dies, wie nicht unwahrscheinlich, in stetigem Fluß durch dieselbe Leitung geschah, die auch zur Entnahme: aus dem von Mb verwalteten Lagerbestand benutzt wurde.

Der Entscheidung des Senats vom 21. Januar 1954 (4 StR 527/53) lag ein solcher Sachverhalt nicht zugrunde. Soweit das Reichsgericht in HRR 1939 Nr. 595 einen anderen Standpunkt vertreten hat, kann dem nicht gefolgt werden.

Was MED betrifft, so mochten zwar seine Verwertungs-

handlungen im Verhältnis zu der von ihm gegenüber seiner Firma oder der Dep begangenen Untreue sogenannte mitbe-

geringe mn

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strafte Nachtaten sein (BGHSt 8, 254, 260), die auch den der Post im Zusammenwirken mit H@WEEWB zu Gunsten jener Firmen betrügerisch vorenthaltenen Bestand umfaßten. Das ändert aber nichts daran, daß auch diese Aneignungshandlungen NEED in Verhältnis zum Angeklagten eine strafbare Vortat für dessen Hehlerei darstellten (Schönke/Schröder, 9. Aufl., VII 3 e, $S. 412, 413 vor § 45 StGB; vgl. auch R6St 67, 70, 177, 78):

Eine andere rechtliche Betrachtungsweise würde den Tat-

sachen des Lebens nicht gerecht werden und dem Angeklagten selbst unverständlich sein.

Das Urteil gegen den Angeklagten ergibt auch sonst keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler. Insbesondere konnte bei ihm strafschärfend -gewertet werden, daß er dia Straftaten seines Vortäters letztlich erst ermöglicht. hat (S. 42 UA; vgl. BGHSt 7, 140).

II. Nach alledem war die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg . . Seibert Bundesrichter Hoepner ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnev verhindert.

Lang-Hinrichsen Flitner Rotberg -