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BGH Urteil vom 05.05.1959 – 5 StR 61/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

wird das Sicherungsverfahren in das ordentliche Verfahren übergeleitet und beantragt der Verteidiger mit der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, die Hauptverhandlung für einen bestimmten Zeitraum zu unterbrechen, so muß das Gericht entweder die Hauptverhandlung für den beantragten oder einen längeren Zeitraum unterbrechen oder sie aussetzen.

Nachschlagewerk: ja 22] E 048 Amtliche Sammlung: ja

StPo § 4294 Abs. 2 Satz 2

wird das Sicherungsverfahren in das ordentliche Verfahren übergeleitet und beantragt der Verteidiger mit der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, die Hauptverhandlung für einen bestimmten Zeitraum zu unterbrechen,

so muß das Gericht entweder die Hauptverhandlung

für den beantragten oder einen längeren Zeitraum unterbrechen oder sie aussetzen.

BGH, Urt. v. 5. Mai 1959 - 5 StR 61/59 LG Hamburg

5 StR_61/59

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Facharzt für Chirurgie Dr.med. Heinz M EEE

aus Hm, dort geboren am EB 1912,

wegen Vergehens nach § 330a StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr.Rejewski in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.0ktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt und ihm die Ausübung des Arztberufes für drei Jahre untersagt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Folgende Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils;

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung am 20.0Oktober 1958 beschlossen, das Sicherungsverfahren in das ordentliche Verfahren überzuleiten. Zugleich hat sie die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 23.0ktober 1958 bestimmt. Der Verteidiger hat daraufhin "Aussetzung des Verfahrens auf eine Woche" beantragt. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß mit Rücksicht auf die bereits beschlossene Unterbrechung der Angeklagte und sein Verteidiger ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung hätten,

Die Entscheidung: verstößt gegen das Gesetz,

Nach § 429d Abs.2 Satz 2 StPO ist die Hauptverhandlung auszusetzen, wenn der Angeklagte dies mit der Behauptung beantragt, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein. Das gilt auch für einen entsprechenden Antrag des Verteidigers. Das Gericht kann einen solchen Antrag nicht mit der Begründung zurückweisen, daß der Angeklagte und sein Verteidiger mit Rücksicht auf eine bereits beschlossene Unterbrechung der Hauptverhandlung ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung hätten. Es muß dem Antrage stattgeben.

Zweifelhaft kann nun allerdings sein, ob der Antrag, den der Verteidiger im vorliegenden Fall gestellt hat, ein Antrag auf Aussetzung oder in Wahrheit ein Antrag auf

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Unterbrechung der Hauptverhandlung war. Der Verteidiger

hat "Aussetzung auf eine Woche" beantragt. Das Gesetz spricht in Fällen, in denen die Hauptverhandlung spätestens em elften Tage fortgesetzt wird, nicht von einer Aussetzung, sondern von einer Unterbrechung der Hauptverhandlung. Aussetzung ist eine Vertagung, bei der erst am zwölften

" Tage oder später erneut mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. §§ 228, 229 StPO). Hierauf kommt es indessen nicht an.

Selbst wenn man den Antrag als einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung ansieht, durfte die Strafkammer ihn nicht ablehnen. Dem Verteidiger muß, wenn das Sicherungsverfahren in das ordentliche Verfahren übergeleitet wird, Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung gegeben werden. Das sicherzustellen, ist gerade der Sinn des § 4294 Abs.2 Satz 2 StPO. Der Verteidiger hat einen Anspruch auf Aussetzung.

Dabei geht das Gesetz davon aus, daß für eine genügende Vorbereitung der Verteidigung in aller Regel ein Zeitraum von mehr als zehn Tagen erforderlich ist. Dies folgt aus dem Umstand, daß es von einer Aussetzung, nicht dagegen von einer Unterbrechung der Hauptverhandlung spricht, Das schließt zwar nicht aus, daß im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum genügt. Dies berührt aber den Anspruch des Verteidigers auf Aussetzung nicht. Er setzt nach dem Gesetz nur die Behauptung des Verteidigers voraus, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein. Behauptet der Verteidiger das, so muß das Gericht dem Antrage auf . Aussetzung ohne weiteres stattgeben. Dabei hat es zwar nach pflichtgemäßem Ermessen über den Zeitraum der Aussetzung zu entscheiden. Die Entscheidung darüber, ob eine genügende Vorbereitung der Verteidigung die Aussetzung erfordert oder nicht, liegt indessen nicht beim Gericht, sondern allein

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beim Verteidiger.

Ist es aber so, dann wäre es gegen den Sinn des Gesetzes, in einem Falle, in dem der Verteidiger beantragt, die Hauptverhandlung für einen bestimmten Zeitraum zu unterbrechen, weil er glaubt, daß dies für die Vorbereitung der Verteidigung ausreiche, das Gericht darüber entscheiden zu lassen, ob die Vorbereitung der Verteidigung eine solche Unterbrechung erfordert oder nicht. Auch diese Entscheidung steht nach dem Sinn des Gesetzes allein dem Verteidiger zu. Sein Anspruch auf Aussetzung, dem das Gericht ohne weiteres stattgeben muß, umfaßt als minderes Recht den Anspruch auf Unterbrechung der Hauptverhandlung für einen Mindestzeitraum. Das Gericht muß in einem solchen Fall entweder die Hauptverhandlung für den beantragten oder einen längeren Zeitraum unterbrechen oder, wenn die Geschäftslage dies nicht zuläßt, die Hauptverhandlung aussetzen.

‚Das Urteil kann auf dem Verstoß gegen § 429d Abs,.2 Satz 2 StPO beruhen. Es muß daher aufgehoben werden.

Die weiteren Revisionsrügen brauchen hiernach nicht erörtert zu werden,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker