Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 05.05.1959 – 5 StR 109/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes 05;
In der Strafsache
gegen
den Rentner Horst DB EEE. aus sw, geboren am MED 1927 in LEE (Schlesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat. der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Mai 1959, an der "teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangeste..*- als Urkundsbe..*in der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Angeklagten wıı. "78 Urteil des Landgerichts in Stade vom 3.0ktober 1958
1. im Sckuld- und Strafausspruch wegen des Falles Kurt von A (Nr.II 23 der Urteilsgründe),
2.
in den Strafaussprüchen wegen der Fälle PB, H 3 ‚ BraiD, IB, 15 der Urteilsgründe),
3. im Gesamtstrafenausspruch und in den Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt .
mit den Feststellungen aufgehoben.
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II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Das Verfahren wegen des Falles Kurt von AU “ir eingestellt. Die Kosten fallen insoweit der Landeskasse zur last.
.. IV. Im übrigen Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit über sie nicht schon in Nr.III entschieden- worden ist. nn
- von Rechts wegen. -
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Gründe§
Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen vollendeter Verführung männlicher Minderjährirper zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr.3 StcB) in 16 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, in fünf Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, ferner wegen versuchter Verführung männlicher Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, und wegen zweier Vergehen der Unzucht mit einem Manne (§ 175 StGB). .
I.
Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) ist unbegründet. Die Strafkammer hat zwei psychiatrische Sachverständige gehört. Das Urteil setzt sich mit den Unterschieden beider Gutachten eingehend auseinander und schließt sich der Auffassung des Dr.Rasch an, die dem Angeklagten günstiger ist. Bei dieser Sachlage brauchte es sich dem Gericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen dritten Sachverständigen zu vernehnen.
IL. Die Sachbeschwerde hat zum Teil Erfolg.
l. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, dringt sie nur in einem Falle durch.
a) Wie sie mit Recht ausführt, ist die Strafverfolgung wegen des Vsrgehens nach § 175 StGB im Falle Kurt von AED (3 11 23 der Urteilsgründe) verjährt. Dieses hat der Angeklagte im Sommer 1951 begangen. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 67 Abs,2 StGB) war also abgelaufen, ehe die Ermittlungen gegen ihn im Januar 1957 begannen. Das Verfahren wird daher in diesem Punkte eingestellt.
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-4- b) Horst PB una Günther He (B II 1 und 2 der Urteilsgründe) standen, wie das Landgericht mit Recht
annimmt, zum Angeklagten in einem Unterordnungsverhältnis, das unter § 174 Nr.1 StGB fällt.
Da der Angeklagte die kaufmännische Ausbildung des Horst. PB !eitcte, ist es gleichgültig, daß der Lehrvertrag mit der Mutter des Angeklagten abgeschlossen : worden war. Für die Anwendung des § 174 Nr.1 StCB ist es auch ohne Bedeutung, d& die unzüchtigen Beziehungen schon bestanden, ehe das Lehrverhältnis begann (BGHSt 4,297). Von dieser Entscheidung abzugehen, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß, zumal bei gleichgeschlecht- - licher Unzucht zwischen Männern die Einwilligung des Minderjährigen das Merkmal des Mißbrauchs nicht ausschließt (BGHSt 7,312).
Daß der vierzehnjährige Günter Hai ebenso wie die übrigen Jungen, mit denen der Angeklagte nach Italien fuhr, seiner Aufsicht und Betreuung unterstand, legt das Landgericht zutreffend dar (UA S.37/38).
c) Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer in jedem Falle, in dem er sich an demselben Jungen mehrfach verging, eine auf einem Gesamtvorsatze beruhende fortgesetzte Handlung annimmt.
d) Soweit die Revision im einzelnen keine Einwendungen gegen die Schuläsprüche crhebt, zeitigt die rechtliche Prüfung kein durchgreifendes Bedenken.
2. Ein Teil.der Strafaussprüche kann jedoch nicht bestehenbleiten. !
Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit. des Angeklagten kommt die Strafkammer zu dem - Ergebnis, daß er zur Tatzeit, d.h. in den Jahren 1949 bis Anfang 1957, an endögenen, manisch-depressiven Verstimmungszuständen (Zyklothymie) litt, so daß sein Hemmungsvermögen
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erheblich vermindert war (§ 51 Abs.2 StGB). Sie mildert jedoch nur die Strafen für die Taten, die er vom Jahre 1956 an teging. Für die vorher verükten lehnt sie eine Strafmilderung ab.
Es kann dahinstehen, ob sich die Begründung hierfür (UA S.53) damit vereinen läßt, daß das Landgericht wegen der Zyklothymie des Angeklagten eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens für die ganze Tatzeit annimmt (UA S.51/52). Die Erwägungen der Strafkammer verkennen Jedenfalls folgendes.
Abartige ‘/esenszüge, die mit dem Ausdruck "psychopathisch" bezeichnet zu werden pflegen, sind zwar für die Anwendung des § 51 StGB ohne Bedeutung, wenn sie in bloßen Charaktermängeln bestehen, sich insbesondere in einer kriminellen Veranlagung erschöpfen (BGH NJW 1955,1726;5 1958,2123). Die Strafkammer spricht aber nicht aus, daß es sich beim Angeklagten in den Jahren vor 1956 nur um solche Schwächen der Pcrsönlidhkeit gehandelt habe. Der Inhalt des Jrteils legt im Gegenteil nahe oder schließt jedenfalls nicht aus, daß die Eigenheiten, die es als psychopathisch bezeichnet, auf der Zyklothymie, also auf einer Krankheit beruhten oder mit ihr mindestens eng zusammenhingen, Das Landgericht sagt selbst, daß "unterhalb der offen zutage getretenen manischen und depressiven Phasen noch unauffällige wellenförmige Verstimmungen bestanden haben können, die ebenfalls von wesentlichem Einfluß auf die Verantwortlichkeit des Angeklagten sein könnten" (UA S.52). Bei dieser Sachlage erscheint es bedenklich, neben der krankhaften Zyklothymie und unabhängig von ihr noch eine "Psychopathie" anzunehmen, die "als solche" keine Strafmilderung nach § 51 Abs.2 StGB rechtfertige. Mindestens begründet das Urteil diese Trennung nicht ausreichend. Es berücksichtigt insbesondere in diesem Zusammenhange nicht erkennbar die
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Erkrankung des Angeklagten im Jahre 1952, bei der sich kein bestimmter körperlicher Befund erheben ließ
(UA S.8), und seine schweren Depressionszustände im Jahre 1954, die zu zwei Selbstmoräversuchen führten (UA 5.9).
Die Entschließung des Landgerichts, die Strafen für die Fälle KB (1949), PB (1950-1954), Bragp (1951), HEEBB(1951-1952), Hee(1952), SCHEINEN (1955), Damm (19553), SEE (1953/1954) und EEE (1954) nicht nach § 51 Abs.2 StGB zu mildern, kann also von Rechts-
irrtum beeinflußt sein. Dieso Strafaussprüche können daher nicht bestehenbleiben.
Zugieich muß die Grsamtstrafs aufgehoben werden. Die Nebenstrafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte und die Sicherungsmaßregel der Unterbringung hängen nach § 76 StCB mit der Gesamtstrafe zusammen und lassen sich daher ebenfalls nicht aufrechterhalten, otwohl die Einwendungen, die die Revision gegen die Aberkennung dar bürgerlichen Ehrenrechte erhebt, unbegründot sind. |
Lie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Sarstadt . Dr.Koffka ' Siemer - Schmitt . » Dr.Börker