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BGH Entscheidung vom 29.04.1959 – 2 StR 19/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 19/59 2271 046

im Namen des Vo lkes

In der Strafsache l. den Bankangestellten \aldemar E

gegen BE aus De ,„ geboren am 1908 in >

2, den kaufmännischen Angestellten Heinrich I —£ ans 191

G ‚„ Krs. 0; geboren am wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Amt

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hat der 2, Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung‘ vom 29. April 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichier Prof.Dr.Busch

Bundesrichter Scharpenseel BE

Bundesrichter Dr.Schalscha

Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwali Dr. m in. der Verhandlung,

Oberstaaisanwalt GEBE .>oi dcr Verkündung als Vertreter 'der undesanwaltschaft,

3.2

Justizangesiellter. als Urkundsbeamter ‚ger Geschäftsstelle,

für Recht erkannte Be 2

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 12.September. 1957 mit den Feststellungen. aufgehoben:

l. soweit der Angeklagte man freigesprochen worden ist, :

ö. soweit es den Angeklagten E 3 |] betrifft, im gesamten Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmititels, an. das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründesz

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Der Angeklagte ER ist, unier Treisprechung im übrigen, wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Aut in zwölf Fällen unter Einbeziehung einer gegen ihn im Jahre 1951 verhängten Zuchthaussirafe zu einer Gesamtzuchthaussirafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, In Höhe von zwei Jahren drei Monaten gili diese Strafe durch die erlitvene Internierungs- und Untersuchungshaft als verbüßt.

Der Angeklagte In ist von dem Vorwurfe der schweren Freiheitsberaubung im Amte und der vorsätzlichen Verfolgung unschuldiger Personen wiederum freigesprochen worden.

Die Staatsanwalischaft wendet sich mit der Hevision bezüglich Ib sesen den Freispruch, bezüglich EM zegen den Schuldspruch im Falle II 2 /"Zweite Aktion nebst Nachzügleraktionen vom März 1943") und gegen den Strafausspruch im vollen Umfange:

I. Verurteilung des Angeklagten ER. 1. Schuldspruch.

a) Bei der zweiten "Aktion" im Herbst 1942 waren eine Anzahl der nach den verbrecherischen Befehlen des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) zur Verschickung bestimmten Juden, weil sie nicht wransportfähig waren, zurückgebliceben. Auf Anoränung des RSHA wurden sie im März 1943 ebenfalls abtransportiert und zwar in zwei "Nachzüglertransporten". Das Schwurgericht hat die zweite Aktion zur Verschleppung eines bestimmten Kreises jüdischer Personen, und zwar die "Hauptaktion" im Herbst 1942 und dic zwei Nachzüglertransporte im März 1943, als eine nach der Auffassung des Ilebens natürliche Handlungseinheit angeschen, da sie sich den Be-

vroffenen gegenüber im wesentlichen gleichzeitig und in sleicher Weise ausgcewirkt, auf einem einheitlichen Plan beruht und in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang sesvanden habc,

Die Hevision macht demgegenüber geltend, dic beiden Nachzügleraktionen könnten nicht mit der Hauptaktion zu einer Handlungseinheit zusammengefaßt werden; cine solche Beurseilung stehe nicht mehr im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in dem in dieser Sache ergangenen kevisionsurieil vom 11. März 1954 aufgestellt habe, und stoße sich auch daran, daß der Angeklagte einen dieser Nachzügleriransporie bis Bi pesleitet habe, was er bei den übrigen Yransporten nicht tvais

Die Rüge greift nicht durch. Es handelte sich um eine cirheitliche Aktion auf Grund ein und desselben Rahmenbefehls, die erst mit den Abtransport der von ihr erfaßien Personen, rämlich aller Juden im Alter von über 60 Jahren, beendet war. Zur Durchführung dieser Aktion hatte der Angeklegie EB eine Viclzchl von Tätigkeiten auszuüben, die sich - auch bei dem "Haupttransport" - über einen längeren Zeitraum erstreckten. Gleichwohl stellen sich diese sämtlichen Tätigkeiten, weil sic ausschlioßlich der Durchführung äer Aktion dienen, :di@ in ihrer Einheitlichkeit und Gesamtheit erst das Verbrechen der schvieren Freiheitsbereubung im Amte ausmacht, für dio Betrachtung auch eines außenstchenden Dritien als eine Handlungseinheit dar. wegen die zinbe-- ziehung der beiden "Nachzüglertransporte'" bestehen umso weniger Bedenken, als dic mit ihnen verschickten Personen x nicht erst’ im Augenblick der Verschickung im März 1943, & sondern bereits im Herbst 1942 Gegenstand der vom Angeklagten ra zur Durchführung der Aktion entwickelten Tätigket waren, ZeB» der die Grundlage der gesamten Aktion bildenden lisvenmäßigen Zusammenfassung. Der Bundesgerichtshof hat schon im ersten

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Revisionsurieil vom 11. März 1954 zum Ausdruck gebracht, daß es die vinbeziehung der Nachzüglertransporisc in eine Handlunsseinheii zusammen mit der Haupiaktiion für zutreffend erachte. Danals hatte das Schwurgericht dic zweite Hauptaktion einschließlich der Nachzügleriransporte bereits als eine - allerdings rechtliche - Zinheit, nämlich als eine fortgesetzte Handlung angesehen. Nur bezüglich der Einzelfälle © 53a - g des jetzigen Urteils) gab das Revisionsurteil das dem fatrichter auf, zu prüfen, ob hier die Voraussetizungen Tür die Zusammenfassung zu einer Handlungseinheit noch gegeben seien. Das Schwurgerichi hatte sie als (5.) fortgesetzte Handlung beurteilt. Jetzt hat es sic zuiref-Fend als selbständige Straftaten geweriet. Daß die stärkere Beihillevätigkeii des Angeklagten beidem zunächst nach Berlin geleiteten Nachzügleriransport (IL 2 a des Urteils) die trase der Handlungseinheiti nicht berühri, bedarf keiner besonderen Begründung.

Die Einbezichung der Nachzügleraktionen in die von der ‚Hauptaktion gebildete Handlungseinheit begegnet nach allem keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

b) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten nich nachweisen können, daß er in einem der Fälle, in denen er Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Amte geleistei, den durch die Freiheitsentziehun verursachten Tod der betroffnen Juden wenigstens fahrlässig/herbeigeführt hat. Es hat deshalb nicht 8 259 Abs. 3 StGB, sondern 8 239 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 341 StGB angewendet. Die Revision rügt das im Falle des ühemanns Hs (11 2 b des Urteils), der mit dem zweiven Nachzüglertransport verschleppt werden solltc. Er wurde, obwohl Hausarzt und Amterzt die Transportunlähigkeit bescheinigien, auf Weisung.des Angeklagten EEE = Abcna mii einem Seniiätsauto nach vn gebracht und dort mit den

übrigen zum Üransport gehörenden Juden in einer Garage auf Strohlager untergebracht, Er starb während der Nacht. Die Ursache seines Todes kann nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht mehr aufgeklärt werden. Unter diesen Umständen konnie ED für den Tod des Ehemanns TO siratrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden; denn es konnse nicht fesigestellt werden, daß der Tod Hs durch die Freiheitsentzichung verursacht worden ist, mögen auch senr viele Tatumstände dafür sprechen. Es fehlt mithin beveiis am objektiven Tatbestand.

Die Rüge dringt daher niclt durch. 2. Strafausspruch.

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt: Gleichwohl hat es für jeden Fall der Beihilfe zur schweren Freiheitsentziehung im Ante eine - wenn auch unter einem Jahr liegende - Zuchthausstrafe für verwirkt erachtet. Das war rechtlich unzulässig; denn für den Fall mildernder Umstände äroht 8 341 i.V.m. § 239 Abs. 2 StGB nur Gefängnisstrafe an, deren Mindesimaß - vorbehaltlich der dilderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 StGB - ärei Monate beträgt. Das Schwurgericht hätte deshalb auf Gefängnisstrafen erkennen müssen. Die Gesamtstrafe hätte sodann durch £rhöhung der noch nicht voll verbüßten Zuchthaussirafe in der Sache 2 a KLs 16/50 des Landgerichts Darmstadt scbildet werden müssen. Sollte das Schwurgericht jedoch nur zum Ausäruck haben bringen wollen, es mache von der Strafninderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch, so ergibt sich das aus seinen Ausführungen, dem Angeklagten könnten mildernde Umstände nicht versagi werden, nicht.

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Schon wegen dieses Fehlers muß der Sirafausspruch im vollen Umfange aufgehoben werden.

Zutreffend beanstandet die Revision auch die Erwägung, dem Angeklagten müsse strafmildernd zugute gehalien werden, daß für die Verbrechen an den Juden auch das gesamte deutsche Volk die Verantwortung trage, unter dessen Augen diese Verbrechen unwidersprochen begangen worden seien. Ob das auch nur für die Mehrheit der Bevölkerung zutrifft, braucht nicht erörtert zu werden. Wer wie der Angeklagte EEE derjerigen Organisation angehörte, die in erster Linie die nationalsozialistische Terrorherrschaft begründet und aufrccht erhalten und auch dafür gesorgt hat, daß praktisch jeder Widerspruch gesen diese und andere Terrormaßnahmen schon im Keime erstickt wurde, kann sich nicht darauf berufen, daß das deutsche Volk den Verbrechen dieser Organisation nicht widersprochen habe, Darin läge auch kein urund, die Begehung dieser Verbrechen äurch die Angehörigen eben dieser Organisation milder zu beurteilen.

II. Freispruch des Angeklagten I

Hinsichtlich des Angeklagten IQ ist festgestellt, Gaß bei der 4. Sammelaktion, die Anordnungen und Meldungen dei ihm als dem Abteilungsleiter des Angeklagten Ep aurchliefen und er sie in. der geschäftsplanmäßigen \leise behandelt, d.h. abgezeichnet und weitergegeben hat und daß er ferner dem Angeklagten ER aen Befehl des Leiters der Exekutive, Kriminalrat a 5 den KB verschärft zu vernehmen, mündlich weitergegeben hat. Das Schwurgericht stellt ferner fest, daß der Angeklagte IWW, ebenso wie der Angeklagte EEE; sich objektiv in der Zwangslage des § 52 StGB befunden hat. Im Urteil wird hierzu ausgeführt, daß er bei Gefahr für Leib und Leben genötigt war, die Befehle, die

er erhieli, auszuführen, und daß er sich dem Zwange der Befenlsausführung auf keine Weise eniziehen konnte, ohne sich der unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben auszusetzen.

Der Enischuldigungssrund des Nötigungsnotstandes kann nur demjenigen zugute kommen, dessen Wille durch die Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gebeugt wird, der also die ihm angesonnene strafbare Handlung deshalb begeht, weil er anders der ihm im Veigerungsfalle dro- Ex

4 nenden wefahr nicht entkommen kann. \ter dagegen das Verbre- % chen ausführt, weil er es innerlich gutheißt oder auch nur, Fr weil_cr_aus_blindem Gehorsam sich über Recht_oder Unrecht keine 5%

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kennzeichnenden Konfliktslage, mag ihm auch eine Leibes- oder ER Imbensgelahr für den Fall der Verweigerung des Verbrechens scäroht haben. Diese Auffassung, die vom Bundesgerichtshof Br im Urteil BGHSt 3, 271 und in weiteren, nicht veröffentlichten Urteilen vertreten worden ist, hatte der 3. Strafsenat

im ersten Revisionsurteil in dieser Sache (3 StR 701/53 vom 11,März 1954) bereits seiner Entscheidung gegenüber dem Freispruch des Angeklagten I zusrunde gelegt. Sie bindet

das Schwurgericht und -den jetzt erkennenden Senat.

Das Schwurgericht ist nun zu der "Erkenntnis" gelangt, "daß nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, daß bei IB, im vegensatz zu 7 ein entgegenstehender Wille durch die ihm drohende Gofahr gebeugt worden ist und er nur insoweit mitgewirkt hai, als es für ihn noiwwendig war, um der drohenden Gefahr zu entgehen", Dabei hat es den beruflichen und politischen Werdegang des Angeklagten, der 1932 mit 18 Jahren der SS und der NSDAP beitrat und im Jahre 1936 freiwillig in den Dienst der Gestapo trat, die Art seiner Mitwirkung bei der Durchführung der 4. Verschleppungsaktion und der verschärften Vernehnung des KB sowie den Umstand

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berücksichtigt. daß bei seiner Mitwirkung Übergriffe nicht zuiage getreten seien und daß auch bei seiner langjährigen Leitung der Abwehrstelle, bei der er zahllose Vernehmungen äurchzuführen hatte, kein Fall bekannt geworden ist, in dem er sich Übergriffe habe zuschulden kommen lassen. Es hat ihn doshalb freigesprochen.

Die Revision macht demgegenüber geltend, das Schwurgcericht nehne lediglich ganz allgemein an, daß cigenmächtiges Verlassen der Dienststelle oder Handeln gegen Befehl die Verbringung in ein Konzentrationslager oder die Einleitung eines kriegsgerichtlichen Verfahrens vor einem SS- und Polizeigericht zur Folge gehabt hätte, ohne zu erörtern, ob diese vefahr für den Angeklagten Ip konkret bestanden habe und ob sie ihn dazu veranlaßt habe, dic hier in Frage stehenden Anordnungen weiterzuleiten, oder ob nicht etwa für ihn audere üründe als das Bestreben, einer Gefahr zu entsehen, besiimmend gewesen seien. Diese Ausführungen berücksichtigen nicht, daß das Schwurgericht glaubi, die Möglichkeit nicht ausschlicßen zu. können, der Angeklagte sei durcn die bei Gehorsansverneigerung und Durchkreuzung der dienstlichen Anweisungen drohende Leibes- und Lebensgefahr dazu genötigt worden, in dem durch seine Diensistellung gebotenen Umfange bei der vierten Verschleppungsaktion und der verschärften Vernehmung des Ki mitzuwirken. Sie richten sich also gegen die tatrichterlichen Feststellungen, ohne darzulegen, inwiefern diese zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben.

Bedenken rechtlicher Art sind indessen gegenüber den Ervägungen, die zu jener Feststellung geführt haben, zu erheben. Daß der Angeklagte Tag nicht mehr getan hat, als die Anweisungen von oben nach Kenntnisnahme und Abzeichnung. en den ikm unsergeberen EEEWP weiierzugeben und dessen

weldungen, wiederum nach Kenntnisnahme und Abzeichnung, der

vorgesetzten Sielle (Kriminalkommissar FM) zuzuleiten, daß er - wie im Urteil hervorgehoben wird — in keinem Falle eine eigene Initiative entwickelt oder eivas zur Verschärfung der Lage dcs Betroffenen beigetragen hat, all dies beruht ausschließlich auf seinem besonderen dienstlichen Aufgabenbereich. £r war nicht ausführendes Orgen im 1Referat Juden". Ihm war als Leiter der Abteilung III (Abwehr) äieses Referai nach dessen Ausglicderung aus der Abteilung anläflich der Verlegung von Vggb nach Er unterstellt worden, £r hatte keinen Außendienst zu leisten und keine die Verschleppung betreffenden Maßnahmen selbst durchzu-- führen, also auch keine velcgenheit zu "Übergriffen", sofern ri man derunter, wie es das Schwurgericht zu tun scheint, nur über die zur Durchführung der befohlenen Verschleppung erforderlichen Maßnahnen hinausgehende Mißhandlungen, Beleidigungen und sonstige wrausamkeiten versicht. Dies bat das Schwurgericht nicht berücksichtigt. Hätte cs das getan, so nätte cs höchstwahrscheinlich Art und umfang seiner Hitwirkung; bei der Verschlepvungsaktion und der verschärften Verrehnung des KW nicht als Anzeichen dafür verwertet,

daß der Argeklagtce möglicherweise sich nicht innerlich miv den verbrecherischen Maßnehnen des Systems identifiziert habe, zumal ein solcher Schluß umso weniger gerechtfertigt ist, als nickt der geringste, Versuch dieses Angeklagten fesigestsll1t worden ist, das Los der Opfer der Terroraktionen des RSHA zu mildern, z.B. bei der Vernehmung des Kap von den sogenannten Verschärfungen abzusehen. Das Gleiche gilt von der weiteren Erwägung des Urteils, es sei auch kein

Fall zus seiner Tätigkeit als Leiter der Abwehrstelle bekannt geworden, in dem er sich "Übergriffe" habe zuschulden kommen lassen. Die gesamte Verschleppungsaktion stellte - gemessen an der Rechtsordnung -— einen verbrecherischen "Übergriff" von schrecklichem Umfange dar. Ihr Charakter war, wie

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vei seiner Dienststellung nicht zweifelhaft sein kann und vom Schwurgericht ausdrücklich festgestelli wird, dem Angekhagten IB bekarnv. In voller Kenninis des verbrecherischen Charakters wirkte er in dem durch seine Stelle vorzseschricbenen und begrenzten Umfange mit. Selbst einzugreifen, war er nicht genötigt, weil EB allc anfallenden aufgaben pronpt erledigte. Die Annahme des Schwurgerichts,

es könne nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte sich innerlich mit den verbrecherischen Maßnahmen des Systens identifiziert habe, beruht möglicherweise darauf, daß der vrund für die Ari seiner beschränkten iätwirkung übersehen worden ist. Jene Annahme liegt aber, unter anderen, der Überzeugsung des Schwurgerichts zugrunde, ces könne nicht einwandirci ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich unter den Drucke der drohenden Leibes- und Lebensgcfahr zur Mitwirkung enischlossen und deher im entschuldigenden Nötigungsnovstende gehandeli habe. Diese Schlußfolgerung ist mithin möglicherweise dadurch beeinflußt, daß das Schwurgericht

den Grund für Art und Umfang seiner Mitwirkung übersehen hat, kann also rechtsfehlerhaft.zustande gekommen sein.

Aber auch wenn davon ausgegangen wird, daß der Angeklagte sich innerlich mit den verbrecherischen Maßnahmen des nı- vionalsozialistischen Systens nicht, identifiziert habe, weil men glaubt, dies nicht feststellen zu können, steht dies dor Annahme nicht entgegen, daß der Angeklagte bei der Verschleppungsaktion nicht aus Furcht vor den Folgen eines etwaigen Ungehorsans, also nicht im Sinne des § 52 StGB genötigt, mitgewirkt hat. Auch wer aus blindem Gehorsam sich über Recht und ‚Unrecht keine Gedanken macht, befindet sich in keiner den Nötigungsnostand kennzeichnenden Konfliktslage (vgl. die in der Anmerkung Martins bei IM StuB ) 59 Nr. 13 zitierien Urteile des BGH). Dasselbe gilt für denjenigen, .

der zwar das Unrecht erkennt, aber gleichwohl die Anweisungen : ausfünrt, nur weil es zu seinem dienstlichen Aufgabenge- “ biet gehört. #s liegt sehr nahe, daß der Angeklagte aus diesem ' srunde, nämlich weil er Beamter der Gestapo war und diese h Tätiskeiten zu den ihm von seinen Vorgesetzten zugewiesenen Aufgaben gehörten, bei der vierten Verschleppungsaktion und der verschärften Vernehmung des KB mitsewirkt hat, nicht sber aus Furcht vor drohender Leibes- oder Lebensgefahr. auch diesen ürsichispunkt, der sich aufdrängti, nat das Schwurgericht nichi erörtert. Es kann deshalb nicht ausgesculossen werden, daß es ihn außer acht gelassen hat und deshalb zu falschen Feststellungen gelangt ist.

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Wach allem ist es nicht unmöglich, daß das Schwurgericht bei Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte rur oder doch überwiegend durch die für den Fall des Ungehorsams drohende Leibes- oder Lebensgefahr zur Hitwirkung bestimmt worden ist, wesentliche wesichtspunkte außer Betracht gelassen bat. Darin würde ein Rechtsfehler liegen. Dies zwingt dazu, das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte

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TB Treicesprochen worden ist, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverwaisene

Baldus Busch Scharpenseel

Bundesrichter Dr.Schalscha ist im Urlaub oxrisabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Baläus Menges