Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 28.04.1959 – 5 StR 95/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _95/59 2215 046
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den landwirtschaftlichen Gehilfen Horst FT (MEEERED
aus Kreis SW, geboren an 1939 in FEED,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Nietenwärner Hans B (EEEEEEENED
aus DW Kreis S geboren am 1936 in sm,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten FEB wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 5.November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer den Angeklagten Ei verurteilt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,
-2
-2-
das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ED zu entscheiden hat.
Die Revision des Angeklagten ) wird verworfen.
Dieser Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, Bu =
Ihm wird die nach dem 5.November 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 3.
me an men.
Gründe;
Die Strafkammer hat die Angeklagten TEE una DEE unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 15 Fällen, BEE außerdem wegen eines weiteren Diebstahls verurteilt,
1. Die Revision des Angeklagten FW fünrt zur Aufhebung des Urteils, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist. Sie beanstandet zu Recht, daß der Vorsitzende dem Angeklagten keinen Verteidiger bestellt hat, Das war nach den §§ 109 Abs.1l, 68 Nr.1 JGG notwendig, weil der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs.2 JGG war und weil die Hauptverhandlung vor der Jugendkammer stattgefunden hat. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger gewesen ist.
2. Die Revision des Angeklagten Be rüct Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) ist nicht begründet, Die Feststellungen des Urteils über die Person des Angeklagten, seinen Lebenslauf und die Beweggründe, die ihn zu den Diebstählen veranlaßten, enthalten keine Umstände, die es der Jugendkammer hätten aufdrängen müssen, von Amts wegen einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des. Angeklagten zu vernehmen. Auch der sonstige Inhalt der Akten ergibt keine solchen Umstände. Auf die Behauptung von Tatsachen, die der Jugendkammer nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mußten, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden,
Die Sachrügen sind gleichfalls unbegründet,
Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte und FEED die Sachen in der Absicht wegnahmen, sie für sich zu
-A-
behalten oder sich ihren wirtschaftlichen Wert durch Veräußerung zunutze zu machen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden. Was die Revision dengegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).
Die Jugendkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der Revision ohne Rechtsirrtum als strafschärfend bewertet, daß der Angeklagte weitere Diebstähle begangen hat, nachdem er von der Polizei wegen eines von ' ihm eingestandenen Diebstahls vernommen worden war. j
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den ‚Angeklagten I 5) betrifft, in vollem Umfange, geprüft. Die Prüfung hat keinen sachlichrechtlichen Mangel ergeben,
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des. . Generalbundesanwalts. Sarstedt ° Schmidt . .Siemer Schmitt Börker,