Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 28.04.1959 – 1 StR 46/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 162 it
;R_ 46/59 Gr
2309 063
IaNanen des volkes In der Strafsache gegen
deu Zunfmönnischen Angestellten Heinz U iD zu: geboren am MENEEEEED 1915 in SCHE (Krei: (EN .
ve,en Sortgesetzten Betrugs u.a:
nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichishöfs in cer Sitzung vom 28. April 1959, an der teilgenomwen haben:
Senatspräsideri Dr Geier als Voreitzender,
Bundesrichter Dr. Peeiz Bundesrichter samtel Bundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. Willms
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr: ols Vertreter der Bundesanwaltschat.
Justizangestellter > sls Urkundsbesmter der Geschäfisstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dos Lanc.- serichts Nüruberg-Fürth vom 5. November 1958 wird Tvervorizn- jedoch werder. in Absatz Ides Urteilssatzes Jie Worte "die in wegfall kommt"! gestrichen. Der Boschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsniitels zn Erz sen.
Von Rechts wegen
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Das baudgericht hat den Angeklagten wezen fortseselzuun besrugs in Tateinheit mit [ortgecetzter Urkundenlälschung wesen Tortzesetzter Uuterschlagung und wegen einfachen sen:rotis nach § 240 Abs. ı Hr. 5 KO unter Einbeziehung der zegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Lauf/Pegnitz vom ?l. Dezember 1956 rechtskräftig ausgesprochenen Gefünmisstrafe von drei koraten zur Gesautstrafe von einen Jahr acht Monaten @fängnis verurteilt:
Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechis gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
‘,) 2) Soweit der Beschwerdeführer der fortgeseizten Luberschlagungz schuldig erkannt worden ist, mecht die Revision
in ersior Linie geltend, daß durch das Urteilces Amtsgorichis Lauf von 21 Dezember 1956 und das die Berufung äcs Anscklazten hiergegen ververtende Urteil des Lerdgerichts Hürrberg-Fürth var 2? Oktobar 1957 die Strafklage ver»raucht sci, Sie isT der Weinung, der damals abgeurieilte Einzelfall der (schweren) Ynterschlagung sei nur ein unselbständiger Teilakrt ccr nunachr festgestellten fortgesetzten Unterschlasung,; das Amtsgericht Lauf und das Berufungsgericht hätten die Latsächliche und rechtliche Möglichkeit gehabt, die sämtlicher übrigen Untsrschlasgungshandlungen in ihr Urteil cinzubezienen; der jetzigen Verurtailung stehe daher das Verbot der Doppelbestrafung
(Art. 10% Abs. 3 GG) entgegen.
Dieser Leinung kann nicht gefolgt werden. Dabei kann dakinsestellt bleiben, ob die Küge nicht schon mit Rücksicht darauf versegen müßte, daß die frünere Verurteilung nur einen einzigen Steafsall betroifen nat (vgl. hierzu u.a. nGSt 26, 162;
71285, 2805 59, 597, 3995 RG IW 1923. 2247 Br. 45 und
—
351. 91 Ur 55 RG DI 1976, 72655 BCH 4 SIR 4/50 von 7. Pe-Lrurr 952 — angeführt bei Daellirger LDR 1955, 275 - und
& STR 264/54 vom 29 April 955), Jedenfalls ist dem Kinwnäd
Ger Erfolg zu verscgen. wcil Jie viraiksmier bci Ger Früfunz
jer Frage des Klagevervrauchs rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat daß der Trüher cbgeurtceilte s#inzelfell nicht von den den Gesenstaend des neuen Urteils bildenden Unterschlagungs-
komplex umfaßt wird, Jener Fall hat mit der den Gegenstand
Jes jetzigen Verfahrens bildenden fortgesetzten Handlung nur gemeinsam. daß der Beschwerdeführer als Frovisionsvertrever
der Fire KÜEEEEED GrioH in Würzburg bei einem ihrer Kunden den Kaufpreis für gelieferte Kohlen kassiert, den erhaltenen Geldbetrag jedoch nicht sogleich an die erwähnte Firma cbecfi"rt, sondern über ihn - wenn auch unter späterer £Ersiat-
Lung des Betrages an die Firma - bewußt rechtswidrig für
sigene Zuecke verfügt hab. Im übrigen unterscheiden eich
sie jetzt abgeurteilten Unterschlasvungshandlungen und der Tzühere Fall in wesentlichen Funkten: Nach den Feststellungen es angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Cerichtsakten
hat der Beschwerdeführer die den Gegenstand des gegenwärtigen Verlshrens bilaenden Einzelhandlungen in der Zeit von März
1955 his Februar/Anlang Kärz 1956 in zahlreichen Einzelfällen unA ıascäer zeitlicher Aufeinanderfolge begangen und sich Gcbei — ron einen Fall (TEE) zbseschen - im.er wieder un Geldern und Schecks vergriiTten, die er jeweils bei vier Besrichben in nürnberg eingezogen hatte; die von dem Amtsgericht Lauf abgeurteilte Unterschlagungshandlung hatte cr denzescnüber | iitte April 1956, also erst einige Viochen nach Beendigung
der vorsusgegangenen Unterschlagungen, verübt und zwar on N einem Geldbetrage, den er bei einem Raiffeisenverein außerhalb Nürnberg auf Zrsuchen des Rechners zur Weiterleitung an die
Yirme Kohlenunion entgegengenoruen hatie. Obgleich dem Angel.lazseı nach dem anstellungsvertrag vom 10- Juni 1953 und
»ireren schrırllichen Hinweisen (so vou 28: Noreaber !953 und
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nn 5, Märs 1954) die Entgegennahme von Zahlungen für die xel.Leniieferungen bei Kurden untersagt worden var. co wußten each der Geschäftsführer der KÜEEEEED.: :EEB. =>: deron Hendlongsbevoilmächtigter und Buchhalter He. devan. Aa der Becchvwerdelührer den Kunden der Firma gegenüber als Tı- kassovevollmächtigter zufvwrat, ohne daß sic außsr gelegartlichen Hinweisen etwas Ernstliches dagegen unterımonusn mükvenz VB Natto ihm sogar cin Zehlkartenheft für die Einzahlun; von kassierten Geldern auf das Postscheckkonto der Firma EEE anvertraut und in einzelren Fällen waren ID und Vjeun auch ausdrücklich damit siuverstanden, daß cr bestirmte Beträge bei bestimsten Kunden einzog. In Gr Zeit zwischen den Anfang kärz 1956 beendeteu Unverschlasungshend-Jun en und dem Fall Reiffeisenverein entzog die FYiran Kin GEB 10: wie die Akten des Amtsgerichte Lauf? ergeben,
en der Unstimmigkeiten, die sich aus den untreuen Verhulken des Anzexilagten ergeben hatten,diesem endrültix die Inkassovollnacht und der Beschwerdefihrer selbst versprach der Firma gegenüber mündlich und schriftlich, "nic nehr zu kassieren".
Bei dieser Verschiedenartigkeit der Sachgesteliung und dern strengen Änforderungen, die nach der ständigen Rechtspr chung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. BCHSt 1, 515. 5:5 en die Aunehmce des die Forisetzungstat kennzeichrenden Cesamtvorsätzes zu stellen sind, kaun der Strafkar.‘or
> beigevilichtev werden, weun sie eincn FortsTtzungezueenenhan: swischen den den Gegenstand des gegemwärtisen Verfahrens bildenden Unterschlagungshanälungen und dem
hareit5s abseurteilten Unterschlagungsfall verneint hat.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zuzleich. daß die in die Zeit von kärz 1955 bis Februar/änfaug KErz 1956 lallanden Unterschlasungshandlungen und der später pegangene
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einzelne Unterschlagungsfall auch im Sinne äes § 264 StPO zwei selbständige geschichtliche Yorgänge bilden und daher nicht als eine Tat angesehen werden können.
db) Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer ferner dagegen, daß er nicht auf die Möglichkeit der Behandlung der früher abgeurteilien Unterschlagung als eines unselbsiändigen Teiles der fortgesetzten Untreue oder Unterschlagung oder
als einer selbständigen Handlung nach § 74 StGB hingewiesen worden sei. Zu einem solchen Hinweis war der Vorsitzende nicht verpflichtet.
c) Heben der Sache liegt der weitere Einvwend des Beschwerdeführers, er sei nicht darauf hingewiesen worden, daß er wiegen Unterschlagung in der Erschwerungsform der Veruntreuung verurteilt werden könne. Schuldig befunden ist der Angeklagte nur der einfachen Unterschlagung. Gleichgültig ist, daß das engelochtene Urteil die Frage, ob sich der Angeklagte der Veruntreuung schuldig gemacht habe, zwar geprüft,aber verneint hat, Denn nur die Verurteilung auf Grund eines anderen Sirafgesetzes setzt den vorangegangenen Hinweis gemäß
§§ 265 StPO voraus.
d) In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Revision keine eigenen Einwendungen gegen den Schuldspruch vorgebracht. Das rteil 188t insoweit auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Beschwerdeführers ersehen.
2.) Das vorstehend (1 d). Gesagte gilt hinsichtlich äes Schuldspruchs auch, soweit der Angeklaste wegen fortgesetzten Betrugs in Pateinheit mit forigesetzter Urkundenfälschung
und wegen einfachen Bankroits nach § 240 Abs. 1_Nr._3_KO verurteilt ist.
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3.) Was die Strafbemessung anbelangt, so hat die Strafkamner neben Gesichtspunkten, die gegen den Angeklagten sprechen,
auch eine Reihe von Milderungsgründen herangezogen, diese
wie jene sorgfältig gegeneinander abgewogen und auf Einzelstrafen erkannt, die ebenso wie die Gesamtstrafe ihrer
Böhe nach aus Rechtsgründen keineswegs beanstandet werden
können. Soweit das Landgericht die schon aus der Schilderung
des Lebenslaufs des Angeklagten und den Feststellungen zum Sachverhalt sich ergebenden Hilderungsgründe im Rahmen der Straf-
zumessungserwägungen nicht nochmals in allen Einzelheiten ausdrück- .
lich wiederholt hat, fehlt jeder Anhalt dafür, daß es sie, wie die Revision meint, nichv hinreichend berücksichtigt hätte. Auch die ührigen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Stralausspruch vermögen nicht durchzugreifen. Insbesondere versagt euch der Vergleich, den die Revision zwischen der Höhe der gegen den Angeklagten wegen des fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit forigesetzter Urkundenfälschung festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und der Höhe der gegen scinen wittäter Sp durch das Urteil des Landgerichts Essen
in Falle KB ausgesprochenen Einzelstrafe von zehn lionaten Gefängnis zieht; jedes Gericht hat in der ihm vorliegenden Sache die Strafe im Rahmen des Gesetzes auf Grund der eigenen Feststellungen und der eigenen Ermessenserwägungen in eigener Verantwortung zu finden.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
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Wesen der Berichtigung des Urteilssatzes wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR %12/58 vom 21, Oktober 1958 (BEHSt 12, 99) hingewiesen.
Dr. Geier . Dr. Peetz Mantel
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