Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 21.04.1959 – 5 StR 74/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2194 054 StGB § 252 Die Absicht, sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, braucht nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung zu sein (im Anschluß an BGHSt 9,162).
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
2194 054
StGB § 252
Die Absicht, sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, braucht nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung zu sein (im Anschluß an
BGHSt 9,162).
BGH, Urt. v. 21. April 1959 - 5 StR 74/59 IG Hamburg
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kohlenarbeiter Erwin P EB aus TE. dort geboren am EEE 1925,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr Es
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12.November 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 12.November 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines räuberischen Diebstahls und wegen einfachen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, Polizeiaufsisht für zulässig erklärt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur an, soweit der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls’ verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision die Verfahrensmängel sieht.
Die Sachrügen sind unbegründet.
Der auf § 252 StGB gestützten Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte ‚hatte in einem zum Aufenthalt des Personals bestimmten Kellerraum einer Kaffeestube aus nicht verschlossenen Garderobenschränken zwei Geldbörsen entwendet, als er am Tatort von einer Angestellten überrascht wurde, die ihn festhielt und um Hilfe schrie. Er stieß, um sich zu befreien, die Angestellte so energisch von sich, daß sie taumelte und auf einen Haufen Altpapier zu sitzen kam. Alsdann flüchtete er, wurde jedoch von einem Polizeibeamten gestellt und zum Polizeirevier ge-
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bracht. Dort wurden bei seiner körperlichen Durchsuchung die Geldbörsen in seinen Taschen gefunden.
Die Anwendung des § 252 StGB ist frei von Rechtsirrtum.
Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf das Urteil des erkennenden Senats BGHSt 9,162. Zum ' Patbestand des § 252 StGB gehört zwar, daß der auf frischer Tat betroffene Dieb Gewalt gegen eine Person anwendet, die ihm den gerade eben erlangten Gewahrsam unmittelbar entziehen will oder von der er dies zumindest annimmt. Seine Absicht muß darauf gerichtet sein, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die . - sei es in Wirklichkeit, sei es nach seiner Annahme - gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (vgl.BGH aa0). Diese Absicht braucht aber nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung zu sein. Es genügt, wenn sie einer unter mehreren Beweggründen ist. So liegt es hier.
Das Urteil, ergibt als Überzeugung der Strafkamer, . daß der Angeklagte die Gewalt auch deshalb angewendet hat, weil er befürchtete, im Falle seiner Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen werden, und weil er dies verhindern wollte.
Wer aus einem solchen Grunde Gewalt anwendet, handelt in der Absicht, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die unmittelbar bevorsteht. "
Der Fall, den der Senat in seinem Urteil BGHSt 9, 162 entschieden hat, lag wesentlich anders. Der Täter lud Bohlen, die er aus einem Schuppen gestohlen hatte, mehrere Meter von dem Schuppen entfernt auf einen Lieferwagen, als er von einem Kraftfahrer des Bestohlenen überrascht wurde. Dieser wollte lediglich das Kennzeichen des Lieferwagens feststellen. Der Täter wandte Gewalt nur an, um dies zu unterbinden. Wer zu einem solchen Zweck Gewalt verübt, handelt nicht zugleich in
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der Absicht, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die unmittelbar bevorsteht. Er hat, auch wenn das Kennzeichen festgestellt wird, immer noch Gelegenheit, das gestohlene Gut in Sicherheit zu bringen. Es steht daher in einem solchen Fail, anders als im Fall der Festnahme, eine Gewahrsamsentziehung nicht unmittelbar bevor.
Die gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs.1 StGB und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung gerichteten Revisionseinwendungen sind offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es angefochten ist, in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker