Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 10.04.1959 – 4 StR 19/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Lie
2257 026
4 StR 19/59 Im Namenöbes Volkes In der Strafsache gegen den Gürsler Karı Heinrich H en VE, Krs. 1% ‚ dort geboren au@®. a,
.
wegen Unfallflucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof,.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. EEEB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. Oktober 1958 wit den Feststellungen im Strafausspruch und hinsichilich der Entziehung der Fahrerlaubnis aufge-- onen. . " . "
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .
Von Rechts wegen
. ——.. ie + .. R
- 2.
gründe s
wen m
Der Angeklagte überholte mis seinem Volkswagen in der Nacht zum 21. September 1957 auf der Fahrt von Babenhausen nach Dieburg den von einem Kegelbruder des Angeklagten gesteuerten Opel-Kapitän, der des Nebels wegen nur mit 50 bis 60 km/st fuhr, und beschleunigte dabei seine Fahrt auf 80 km/st In der Nebelbank, in die er mit dieser weschwindigkeit hineinsteuerte, erfaßte er einen angetrunkenen Fußgänger, der sich auf der Fahrbahn befand, und nahm ihn ein Stück mit. Dabei zersp:itterte die Windschutzscheibe seines Wagens und das linke Scheinwerferglas. Die Splitter verletzten den Angeklagien an der linken Hand. Infolge des starken Bremsens fiel der Fußgänger vom Wagen. Er starb in kürzester Zeit an den erlittenen Verletzungen. Der Angeklaste und der Fahrer des Opel-Kapitäns hielten alsbald an, Der Angeklagte und sein Fahrgast, Walter Jäger, blieben zunächst, durch den Unfall benommen, im Wagen sitzen, wobei Jäger mekrfach vor sich hinmurmelies "Der Hann ist Tot". Auf die Frage des Pahrers des Opel-Kapitän, was denn geschehen sei, antwortete der Anzeklagte, er habe eben einen Menschen überfanren.
Bei. der anschließenden Unterhaltung erwähnte einer der Beteiligien die’ Möglichkeit, ale Polizei zu holen; das Lehnte ein anderer mit der Begründung ab, daß man, insbesondere der Angeklagte, Alkohol getrunken habe. Darauf fiel die Äußerung: "Wir fahren los", und die Insassen des Opel-Kapitän fuhren fort. auch der Angeklagte fuhr weg, ohne sich nach dem Fußgänger umgesehen' zu haben, Zu Hause angekommen, stellte er seinen Wagen nicht in der Garage ab, in der er sonst zu stehen pflegte, sondern fuhr, nachdem er seinen Bruder nicht angetroffen hatte, zu seinen Vetier, dem er erklärte, er habe einen Unfall mit einem Stück Wild gehabt.
r Are.
x»
Die Strafkammer hält es nicht für ausgeschlossen, daß -. der Fußgänger sich unmittelbar vor dem Unfall auf dem urün-. ' streifen befunden hat und so in das Fahrzeug des Angeklagten hineingelaufen ist, daß dieser auch bei eigenem verkehrsmässigen Verhalten den Unfall nicht hätte verhindern können. Sie hat ihn daher von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen, ihn aber wegen Unfallflucht nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten ver-- urteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auszusetzen, weil das Ööffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere.
- Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte kevision erstrebt nur die Aufhebung des Strafausspruchs und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Sie hat Erfolg.
1. Bei der Strafzumessung stellt das Landgericht zugunsten des Angeklagten fest, daß der Unfall bei dem von Natur "weichen und bestimmbaren" Angeklagien einen Schock ausgelöst habe, so daß er sich "in einer für ihn sehr grossen Ausnahmesituation befand"; diese für ihn nur sehr schwer zu meisternde lage zei noch dadurch erschwert worden, daß er bei seinen anwesenden Freunden und Begleitern keinen Rückhalt fand. Wenn auch nur eine dieser Personen ihn aufgefor-Gert haben würde, an der Unfallstelle zu bleiben, so wäre er diesem Kat nach der Überzeugung des Gerichts gefolgt. Mit diesen Feststellungen ist die strafschärfend verwertete Erwägung unvereinbar, daß der Angeklagie eine "rohe und asozialt Gesinnung" dadurch gezeigt habe, daß er wegfuhr, ohne sich un den Verunglückten zu kümmern, von dem er nicht wüßte, ob er tot oder lebensgefährlich verletzt sei und möglicherweise noch seiner Hilfe bedürfe. £s mag zwar ein auf Willensscawäche beruhender allgemeiner Mangel an Bereitschaft,
Zu
menschliche Pflichten der hier gröblich vernachlässigten Art zu erfüllen. els asoziale Gesinnung bezeichnet werden können. Die Revision hebt aber mit Recht hervor, daß der Vorwurf einer solchen Gesinnung sich mehr gegen den Kern der Täterpersönlichkeit richtet und schwerlich nur aus dem morelischen Unvermögen hergeleitet werden kann, eine"einnalige große Ausnahmesituation" pflichtgemäß zu meistern. Las gilt noch mehr von dem Vorwurf einer "rohen tWesinnung", der nur berechtigt wäre, wenn der Angeklagte von Natur dazu neigte, eigensüchtigen oder feindseligen rieben mitleidlos nachzugeben.
Allerdings kann die verhängte Strafe sehr wohl ausan - deren rechtlich vertreibaren Erwägungen schuldangemessen sein. Die Unfallfiueht wird schon dann besonders sirafwürdig, wenn der Täter weiß, daß ein an dem Unfall beteiligter Mensch am Unfallort zurückbleibt. Nach den Strafzumessungsgründen des Urteils wußte der Angeklagte nicht, ob der verunglückte Fußgänger tot oder lebensgefährlich verletzt war. Sollte der Angeklagte es in Kauf genommen haben, daß sin schworverletzier Mensch unter Umständen stundenlang in der kalten und nebligen Herbstnacht unentdeckt liegen bleiben könne, so könnte an sich sogar der Strafrahmen des § 142 Als. 3 StGB in Betracht kommen (BGH VRS 16, 118, 121 und 14, 1945 BGHSt 5, 124, 130), wenn dessen Anwendung hier nicht das Verbot der Schlechterstellung entgegenstünde (§ 358 Abs. 2 StPO).
Mit der vorliegenden, in sich widerspruchsvollen, Begründung kann der Strafausspruch aber nicht bestehen bleiben. | Seine Aufhebung macht eine Erörterung des gegen die Anwendung |} des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB gerichteten weiteren Angriffs der Revision überflüssig.
Mit dem Strafausspruch entfällt auch die geseizliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 n StGB. Aber auch abgesehen davon ist diese Anordnung nicht einwandfrei begründet. Die Strafkammer tut dies u:a. mit der Erwäguns, das einmalige Versagen des Angeklagien sei so groß, daß befürchtet werden müsse, daß ein weiteres Versagen erfolgen werde. Das ist unvereinbar mit der zu § 23 Abs.. 2 StGB gemachten Ausführung, das Gericht sei der Ansicht, daß der Angeklagte sich in Zukunft nicht mehr strafbar machen. werde. '
Rotberg' Krunme Martin Hoepner Lang-Hinrichsen