Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 24.03.1959 – 5 StR 47/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2192 051

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Polizeimeister Willibald RB aus EiD-ı iD, geboren am EEE 1910 in Turn Kreis Tg (Tschechoslowakei),

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.März 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 25.November 1958 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden, Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Entgegen den Ausführungen der Revision ist die Verurteilung wegen Untreue nicht zu beanstanden. An der Treupflicht des Angeklagten, der mit Rücksicht auf sein Ansehen als Polizeimeister zum Vorstandsmitglied des Sparklubs gewählt war, kann kein Zweifel bestehen. Auch war seine Aufgabe als Kassierer nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern umfaßte im Hinblick auf die Verbuchungen der Sparbeträge und den Verkehr mit der Sparkasse Pflichten von einigem Gewicht, ließ ihm auch eine hinreichende Selbständigkeit, z.B. hinsichtlich der zeitlichen Einteilung der wöchentlich anfallenden Geschäfte,

2. Zu Unrecht hat die Strafkammer den Angeklagten jedoch gleichzeitig wegen Unterschlagung verurteilt. Die Annahme einer Tateinheit zwischen Untreue und Unterschlagung ist nicht zu halten. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der Angeklagte die Gelder schon von vornherein mit dem Willen an sich genommen, sie für sich zu behalten. Damit handelte er schon zum Nachteil der Mitglieder des Sparklubs. Durch die Bestrafung wegen Untreue werden bei solcher Sachlage die Unterschlagungshandlungen mit abgegolten (vel,hierzu mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs BGH GA 1955, 271, 272).

3. Da weitere tatsächliche Frörterungen nicht erforderlich sind, hat der Senat den aufgezeigten Rechtsfehler in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO durch

- 3.

3.

Änderung des Schuldspruchs beseitigt.Für den Strafausspruch ist der Mangel ohne Bedeutung, weil er am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nichts ändert.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt