Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 02.06.1964 – 5 StR 158/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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35 120/64 2192 019

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gastwirt Hans 1 EEE zu: Se, geboren am EEE 1919 in Tegggm Krei: To

(Ostpreußen), wegen Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juni 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mm in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof m bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär m als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.November 1963 wird verworfen, jedoch der Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich verübter Unterschlagung fortfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführts

"Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue ist rechtlich fehlerfrei. Dagegen kann seine zusätzliche Verurteilung wegen einer mit der Untreue in Tateinheit zusammentreffenden Unterschlagung nicht bestehenbleiben. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die im Dezember 1961 aus der von ihm verwalteten Kasse des !Bundes Deutscher Berufsboxer' (BDB) entnommenen 12.000 DM zugegebenermaßen von vornherein mit dem Willen an sich genommen, sie - wenn auch nur vorübergehend - für sich zu behalten (UA S.41, 49). Wie das Landgericht insoweit zutreffend annimmt, handelte er schon damit pflichtwidrig zum Nachteil des BDB (UA S.54). Bei solcher Sachlage wird aber nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes die Unterschlagungshandlung durch die Bestrafung wegen Untreue mit abgegolten (vgl. BGH GA 1955,271/272 mit Nachweisen und BGH 5 StR 47/59 vom 24.März 1959). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch bis in die jüngste Zeit festgehalten. Da der Sachverhalt erschöpfend festgestellt ist, so daß weitere tatsächliche Erörterungen nicht erforderlich sind, kann der Senat den aufgezeigten Rechtsirrtum in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO

an

- 3.

durch Änderung des Schuldspruchs beseitigen. Der Strafausspruch ist durch den Rechtsmangel nicht beeinflußt. Denn am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hat sich durch die fehlerhafte Annahme einer zusätzlichen tateinheitlichen Unterschlagung nichts geändert."

Der Senat tritt diesen Ausführungen in vollem Umfange bei.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting