Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.03.1959 – 5 StR 20/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
2192 055
In der Strafsache gegen
den Automobilverkäufer Klaus H GEEEERED aus > BEER, dort geboren am EB 1929,
- Sachbezeichnung: Präger u.a. -
wegen Fremdabtreibung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.März 1959, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten Hin wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28.Juli 1958 samt den Feststellungen aufgehoben
1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Verbrechens nach §§ 49a, 218 Abs.3 StGB verurteilt ist,
2. im Gesamtstrafausspruch.
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II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch . über die Kosten des 'Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen. '
- Von Rechts. wegen -
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Gründe?!
Sie hat es abgelehnt, die erkannte Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt; er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Soweit der Angeklagte verurteilt ist, "weil er sich zum Verbrechen der Fremdabtreibung bereit erklärt hat", bestehen gegen den Schuldspruch durchgreifende Bedenken.
Das Gericht führt hierzu wörtlich aus:
"Das Gericht hat bei der Feststellung des Sachverhalts offengelassen, ob der Angeklagte HE sich hat bereit erklären wollen, die Fremdabtreibung selbst vorzunehmen oder lediglich die Fremdabtreibung durch einen Arzt vermitteln wollte und hierbei möglicherweise nur Beihilfe durch Vermittlung eines entsprechenden Arztes leisten wollte. Auch im letzteren Falle hätte sich der Angeklagte HB sen. § 49a Abs.II StGB schuldig gemacht, da auch die Beihilfe zu einem Verbrechen ein Verbrechen darstellt."
Die Auffassung, der Angeklagte sei auch dann aus. §§ 49a, 218 StGB zu bestrafen, wenn er sich lediglich bereit erklärt hat, die Fremdabtreibung durch einen Arzt zu vermitteln und hierbei möglicherweise nur Beihilfe
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leisten wollte, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
§ 49a StGB ist durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz neu gefaßt worden, Es hat den früheren Absatz 3 des § 49a StGB in der Fassung von 1943 ersatzlos gestrichen. Diese Vorschrift hatte auch die erfolglose Beihilfe zu einem Verbrechen mit Strafe bedroht. Diese Entscheidung des Gesetzgebers hat Wirkung auch für die Auslegung des § 49a Abs.1 StGB neuer Fassung. Der frühere 6. (jetzt 3.) Strafsenat hat in der Entscheidung BGHSt 7,234,237 ausgeführt, da die erfolglose Beihilfe durch ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers straflos geworden sei, könne auch die Anstiftung zu ihr nicht strafbar sein, dasselbe müsse aber auch für die erfolglose Anstiftung zur Beihilfe gelten.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Dann aber kann auch für denjenigen nichts anderes gelten, der sich darauf beschränkt, sich einem anderen gegenüber zur Beihilfe bei einem Verbrechen bereit zu erklären, wenn diesc Bereiterklärung erfolglos bleibt, d.h. der andere nicht darauf eingeht. Auch in diesem Fall bereitet derjerige, der sich zur Beihilfe bereit erklärt, nur ohne Erfolg eine Beihilfehandlung vor; eine solche Vorbereitungshandlung soll aber nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers straflos bleiben.
Der festgestellte Sachverhalt legt es sehr nahe, daß der Angeklagte versucht hat, die Lydia RB dazu zu bestimmen, sich ihre Leibesfrucht abzutöten oder durch einen anderen abtöten zu lassen.
DaB die erfolglose Aufforderung zur Selbstabtreibung nach § 49a Abs.1 StGB in Verbindung mit § 218 Abs.3 StGB strafbar ist, hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung BGiSt 3,228 ausgesprochen; die hiergegen im Schrifttum geltend gemachten Bedenken (vel.insbes. Dreher NJW 1953,313) geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung akzugehen.
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Nach den bisherigen Feststellungen war Lydia Rs keineswegs zu einer Abtreibung entschlossen, lehnte eine solche vielmehr ab. In der Bereiterklärung des Angeklagten läge deshalb nur dann kein Verbrechen nach § 49a Abs.1 StGB in Verbindung mit § 218 Abs.3 StGB, wenn der Angeklagte etwa davon ausgegangen wäre, Lydia FEB sei zur Avtreibung entschlossen. Dafür gibt der bisherige Sachverhalt keinerlei Anhalt. Das Revisionsgericht vermag aber nicht von sich aus den Angeklagten aus § 49a Abs.1 StGB zu verurteilen, weil nicht ersichtlich ist, ob der Angeklagte Gelegenheit gehabt hat, sich auch unter diesem Gesichtspunkt zu verteidigen. Das Hauptverfahren ist im Falle Rieckhoff nur wegen Beleidigung eröffnet worden (HA Ba.I B1.102). Die Sitzungsniederschrift enthält nur folgenden Hinweis:
"Die Angeklagten wurden darauf hingewiesen, daß sie auch mit einer Bestrafung nach § 49a StGB rechnen müßten. Ferner wurden die Angeklagten darauf hingewiesen, daß sie möglicherweise nicht wegen selbständiger Handlungen, sondern wegen einer fortgesetzten Handlung bestraft werden könnten. Weiterhin wurde den Angeklagten eröffnet, daß es sich vielleicht nur um den Versuch der Abtreibung handeln könne. Es wurde ihnen anheimgegeben, sich auch insofern zu verteidigen" (HA Bd.I Bl.218 R).
Daraus erhellt nicht, daß der Angeklagte Gelegenheit gehabt hat, sich auch unter dem Gesichtspunkt des § 49a Abs.1 StGB zu verteidigen.
Wegen des erwähnten Fehlers muß das Urteil im Falle FO aufgehoben werden. II.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Fremdabtreibung ist frei von Rechtsirrtum. Die Revision
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erhebt insoweit nur unzulässige Einwendungen gegen die Beweiswürdigung der Strafkamner.
IIl.
Auch gegen den Strafausspruch wegen versuchter Fremdabtreibung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es ist auch ausgeschlossen, daß die Höhe dieser Strafe durch die aufgehobene Verurteilung aus § 49a StGB beeinflußt ist.
IV.
Da die Verurteilung aus § 49a StGB aufgehoben wird, muß auch die Gesamtstrafe entfallen. Bei Neubildung einer Gesamtstrafe muß die Strafkammer auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu prüfen. Ihre bisherigen Ausführungen zu diesem Punkt lassen entgegen der Auffassung der Revision keine Rechtsfehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffke Schmidt Siemer Schmitt