Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 17.03.1959 – 5 StR 41/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

äen Schachtmeister Franz H gun aus DEE: ort geboren am ip 1902,

wegen Gläubigerbegünstigung

2192 056

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 4.November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle der Planierraupe verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist zum Teil begründet.

l. Die Strafkammer hat in einem Fall die Gläubigerbegünstigung darin gesehen, daß der Angeklagte, der ein Tiefbauunternehmen betrieb, in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem seiner Gläubiger, dem Bauunternehmer BED, teilweise Befriedigung gewährte, indem er ihm frühestens am 6./8.Juni 1956 eine "Fiat"-Planierraupe zum Preise von 6325 IM verkaufte und übereignete und zugleich im Einvernehmen mit BB den Kaufpreis mit einem Teil der Forderungen verrechnete, die BB gegen ihn hatte.

Diese Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung hat keinen Bestand. Die Vorschrift des § 241 KO setzt der äußeren Tatseite nach die Weggabe eines zum Schuldnervermögen gehörenden Gegenstandes voraus (vgl.RGSt 62,277, 280). Das Urteil stellt diese Voraussetzung nicht in rechtlich einwandfreier Weise fest.

Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte die Planierraupe von der Firma Dip En & ji \ gekauft, von der er den größten Teil der für sein Unternehmen erforderlichen Geräte teils kaufte, teils mietete. Zwischen beiden war vereinbart, daß das Eigentum an den verkauften Geräten der Verkäuferin verbleibe, bis ihre sämtlichen Forderungen aus den Kauf- und Mietverträgen zwischen ihnen bezahlt seien. Diese Bedingung war nicht erfüllt, als der Angeklagte die Planierraupe an BEE veräußerte. Das Urteil meint aber, hierauf komme es nicht an, weil der "unbeschränkte verlängerte Eigentunsvorbehalt"! eine Knebelung des Angeklagten bedeutet habe

- 3 -

3.

und daher nichtig gewesen sei. Diese Auffassung findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.

Zu Bedenken gibt schon Anlaß, daß die Strafkammer ohne weiteres angenommen hat, der Angeklagte sei Eigentümer der Planierraupe geworden, weil der Eigentumsvorbehalt nichtig gewesen sei. Nach § 139 BGB ist, falls ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer bloßen Teilnichtigkeit gegeben seien, stellt das Urteil nicht fest.

Die. Strafkamner irrt aber auch, wenn sie meint, der von ihr festgestellte. Sachverhalt ergäbe, daß die Vereinbarung: des. Eigentumsvorbehalts nichtig gewesen sei. Die auf § 138 Abs.1 BGB gestützte Rechtsprechung zum Knebelvertrag knüpft an: die Beschränkung in der wWillens- und wirtschaftlichen Freiheit an, die einer Person auferlegt wird und ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit im ganzen oder in einem wesentlichen Teile lähmt. Ein Rechtsgeschäft, das diese Folge hat, verstößt in aller Regel gegen ale guten Sitten und ist daher nach § 138 Abs.1 BGB nichtig (vgl.RGZ 130,143,145). Die Rechtsprechung nimmt eine solche. Nichtigkeit an, wenn ein im übrigen vermögensloser Geschäftsmann sich verpflichtet, einem Gläubiger sicherungshalber alle gegenwärtigen und zukünftigen Außenstände ohne Beschränkung zu übertragen (vg1.BGB-RGRK 10.Aufl. § 138 Anm.1 A f). Daß dann der Schuldner in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise unerträglich gefesselt wird, liegt auf der Hand. Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann auch bei einem

sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt gegeben sein,

wenn ein Geschäftsmann, der Waren unter Eigentunsvorbehalt' des Verkäufers zum Weiterverkauf erwirbt, sich zur uneingeschränkten’ Abtretung sämtlicher Ansprüche aus. den Weiterverkäufen \ verpflichtet. 'Ihm verbleibt nicht

-4-

Be

ok

-4A-

einmal der Gewinn aus den Weiterverkäufen. Das kann für einen Geschäftsmann, dessen einzige wesentliche Einnahmequelle die Weiterverkäufe sind, eine Lähmung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit bedeuten (vgl.hierzu BGHZ 7,365,370/371).

Im vorliegenden Fall kann bei dem bisher festgestellten Sachverhalt von einen Verstoß gegen die guten Sitten nicht die Rede sein. Art und Umfang der Sicherungen und der gesicherten Forderungen waren durch die Kauf- und Mietverträge beschränkt, die der Angeklagte und die Firma Dun: u & PO miteinander schlossen. Daß die Sicherungen etwa übermäßig hoch gewesen wären, ergibt das Urteil nicht. Das hat auch die Strafkammer nicht angenommen. Der Angeklagte erwarb die Geräte nicht, um durch ihren Weiterverkauf Gewinn zu erzielen, sondern um in seinem Unternehmen mit ihnen zu arbeiten. Das konnte er, ohne dabei durch Vereinbarungen mit der Lieferantin irgendwie beschränkt zu sein. Die Ansprüche aus den Verträgen mit seinen Kunden wurden ihm belassen. Der bloße Umstand, daß der Eigentunsvorbehalt nicht nur die Kauf-, sondern auch die Mietzinsforderungen der Firma Din CD : PB sicherte, bedeutete nicht, daß der Angeklagte in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigt gewesen wäre. Er allein kann die Annahme einer Nichtigkeit des Eigentumsvorbehalts nicht rechtfertigen (vgl.RGZ 147,321, 324-327).

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, daß die Firma DD EEE : PB Eigentunsansprüche gegen iiBrnicht geltend gemacht hat. Für die Beantwortung der Frage, ob der Eigentumsvorbehalt wirksam war oder nicht, kommt es nicht auf die Vorstellungen an, die die Firma DOGEEEED- GEBE 3: PB von der Gültigkeit des Vorbehalts hatte, sondern allein darauf, ob die Vereinbarung ob jektiv gegen die guten Sitten verstieß. Im übrigen kann die Tatsache, daß die Lieferfirma von dem Eigentumsvorbehalt keinen Gebrauch gemacht hat, auch darauf beruhen, daß sie

-5-

-5-

glaubte, Blank habe gemäß § 932 BGB kraft guten Glaubens Eigentum erworben.

2. Die Strafkammer hat eine weitere Gläubigerbegünstigung im Sinne des § 241 KO darin gesehen, daß der Angeklagte am 28.Juni 1956 beim Grundbuchamt beantragte, auf sein Grundstück für Bw, dessen Forderungen nach Abzug der oben erwähnten 6325 DM insgesamt noch etwa 9350 IM betrugen, eine Sicherungshypothek in Höhe von 12.500 IM. einzutragen, die am 2.Juli 1956 auch in das Grundbuch eingetragen wurde.

Hiergegen erhebt die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen. Diese Verurteilung ist im Schuldspruch ohne Rechtsirrtum. Die Einzelstrafe, die die Strafkammer für diese Tat verhängt hat, kann aber durch die rechtsirrige Verurteilung im Fall 1 beeinflußt sein. |

Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker