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BGH Entscheidung vom 17.03.1959 – 1 StR 52/59

1. Strafsenat

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2309 056

Iıa nanen des Votkesgs In der Strafsache

gegen

den Nilfsarbeiter Ntto Ernst 7 EB aus ve:

geboren an EEE '915 i: ARE GE

wesen Körperverletzung mit Toüdesfolge

hat der i. Sirafsenat des Bundesgcrichtshofis in der Sitzung

vom 17. März 1959, an der teilgenomuen haben:

Senaispräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Henges Bundesrichter Dr. dübner als beisitzeude Richter, Vberstaatsanwelt beim Bundesgerichtchor sis Vertreter Ger Burdesanwalischuf Justizsngastellter als Urkendsbeanter der Gescnäftsstollc,

für Recht er!annt:

AUF die Revision des Angeklagten wird das Urteildes

Schwurgerichts bei dem Landgericht nzinz vom 3. Oktober 1958

aufgehoben und der Angeklagte freigosprociüen,

Die Kosten des Verlahrens einschließlich der noswendixen Auslagen des änzsklasten fallen der Stasiskasse zur Last.

von Rechts wegen

Er

Der Angeklagte, der im Hause KBstraße & in vegp eine Wohnung inne hat, hatte am Nachmittage des 7. Februar 1958 mit der Ehefrau, der Schwiegermutter und der noch schulpflichtigen Schwägerin des im selben Hause wohnenden Hilfsarbeiters Baumgärtner eine Auseinandersetzung, weil er zuvor das Mädchen: geschlagen und ihm ein Schimpfwort zugerufen hatte. Als er am Abend desselben Tages aus dem Keller in seine im Oberstock gelegene Wohnung zurückkehren wollte, stieß er im Flur des Erdgeschosses auf den Ehemann SEE. ser nach seiner Rückkehr von der Arbeit über die Auseinandersetzung und den vorausgegangenen Vorfall mit seiner Schwägerin unterrichtet worden war. I] rief dem Angeklagten zus "Jetzt habe ich Dich Lump, jetzt entkommst Du nir nicht mehr" und schlug sofort mit den Fäusten auf ihn ein, Der durch den Angriff völlig überraschte Angeklagte versuchte zunächst den um 14 Jahre jüngevon DD zu umfassen, indes ohne Erfolg. Daraufhin nahm er sein geschlossenes Messer aus der Tasche und führte mit ihm mehrere Schläge seitlich gegen den Kopf und das Gesicht u Dieser lies jedoch nicht von ihm ab, er verstärkte im Gegenteil noch seine Angriffe. Der Angeklagte wurde gegen die an der Wand .angebrachten Briefkästen gedrängt und mit Schlägen, durch die sein Kopf jeweils gegen die Briefkästen prallte, geradezu eingedeckt; dabei erlitt er neben sonstigen Verletzungen im Gesicht eine blutende Wunde über dem rechten Auge. Um "sich nicht krankenhausreif schlagen zu lassen und den Angreifer von sich abzuhalten", öffnete. er schließlich,. einen Schritt zurücktretend, sein kesser und führte mit ihm gegen den in gebückter Stellung stehenden BE} einen Stich, Er stach "gufgeregt, ohne etwas zu denken,"

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zu und tref in die Linke Brust, Den erlitienen Verletzungen ist dieser bald darauf im Krankenhaus erlegen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten der Körper - verletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) schuldig befunden und ihn unter Zubilligung mildernder Umstände zur Geränguisstrafe von einen Jahr verurteilt. Seine auf die Verleizung des § 53 Abe. 1 .8t6B gestützte Revision hat Erfolg. '

Das Schwurgericht hat bedenkenfrei angenommen, daß sich der Beschwerdeführer wie schon während der vorausgegangenen Angriffe N so auch noch in dem Zeitpunkt, in.dem er diesem den tödlichen Hesserstich beibrachte, in einer Notwehrlage befand. Jedoch hat es dem Angeklagten ' den:Rechtfertigungsgrund des § 53 Abs. 1 StGB versagt, weil er bewußt und, ohne in Bestürzung, Furcht oder Schrecken zu handeln, die Grenzen der Notwehr überschritten habe; der Beschwerdeführer habe sich, so meint das Schwurgericht, trotz der für ihn sehr ernsten Kampflage, trotz seiner bluvenden Yunde über dem Auge und trotz der zurückhaltenden Einstellung der umstehenden Personen in "dieser Phase des Angrifles" noch nicht des geöffneten Kessers bedienen dürfen; er hätte vielmehr "auch im Hinblick auf seine noch vorhandene Aktionsfähigkeit" noch weiterhin versuchen müssen, die pausenlosen Angriffe Baumgärtners mit dem geschlossenen kesser abzuwehren. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt wer-Geil

Wer sich gegen einen rechtswidrigen Angriff wehrt, ist zwar - das ist richtig - nicht befugt, da, wo ein nach Art und Maß geringeres Verteidigungsmittel ausreicht, das schwerere anzuwenden. Vielmehr muß unter mehreren Verteidigungsarten diejenige gewählt werden, die für den Angreifer weniger

ih

gefährlich ist (vgl. u.a. RGSt 65, 215, 221; 71; 133; 72, 57;

RG HRK 1939, 792; BGEHSt 3, 217; BGN GA 1956, 49). Voraussetzung

ist dabei jedoch stets, daß das weniger gefährliche Verteidigungsmittel auch mit Gewißheit einen wirksanen Erfolg verspricht. Niemand ist im Falle eines widerrechtlichen Angriffs gegen seine Person gehalten, seine eigene körperliche Unversehrtheit zugunsten derjenigen des Angreifers zu opfern. Deshalb braucht der Angegriffene von einem Abwehruittel, das sich, wie im vorliegenden Falle, als unzulänglich erwiesen hat, nicht um der bloßen Möglichkeit willen nochwals Gebrauch zu machen, daß seine Anwendung vielleicht doch noch zum Erfolge führen wird. Er darf in: einem, solchen Falle vielmehr auch

ein gefährlicheres Abwehrmittel zu Hilfe nehmen, das ihn dem Angreifer unbedingt überlegen macht und es ihm olme eigene Gefähräung ermöglicht, den rechtswidrigen Angriff mit Sicherheit abzuschlagen und zu beendigen (vgl. BGH GA 1956, 49). Von diesem Rechte hat der Angeklagte nach der eigenen Sachverhaltsschilderung des Schwurgerichts Gebrauch gemacht. Daß etwa Hilferufe des Angeklagten Erfolg versprochen hätten oder daß ihn zuzumuten gewesen wäre, in seine Wohnung zu flüchten, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Der Angeklagte brauchte auch nicht etwa, was das Schwurgericht dahingestellt läßt, dem Gebrauche des geöffneten Miessers einen Warnruf vorausgehen zu lassen; hierzu war er schon deshalb nicht verpflichtet, weil nicht vorauszusehen war, ob DEE sich äurch den Warnruf abschrecken lassen oder ob er nicht dem Angeklagten das kesser aus der Hand winden und ihm nur noch schwerere Schläge versetzen oder möglicherweise sogar selbst einen Stich mit dem. Meöser versetzen 'werde-

Nach alledem steht dem Beschwerdeführer für sein Tun | entgegen der Meinung des Schwurgerichts der Rechtfertigungsgrund des § 53 Abs. 1 StGB uneingeschränkt zur Seite.

Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob das Schwurgericht mit Recht auch ein Handeln des Beschwerdeführers aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken verneint har.

H

Nach Lage des Falles ist es mit Sicherheit auszuschließen, | daß der Sachverhalt in einer neuen Hauptverhandlung vor dem Tatrichter noch weiter als bisher geklärt werden könnte. Nach § 354 Abs. 1 StPÖ spricht daher der Senat selbst den Beschwer- | deführer aus Rechtsgründen frei,

Die hostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO.

Dr. Geier Dr. Peetz Scharpenssel

Bundesrichter Dr. Menges ist im Urlaub und ortsabwesend und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Hübner

Dr. Geier