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BGH Entscheidung vom 11.03.1959 – 1 StR 639/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2253 045 3.5tR_639/59

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Uhrenfabrikanten Eugen B EEEEEB aus WEB, Kreis PEID-GEB, geboren am SB. EEE GE in Tau.

wegen Steuerhinterziehung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, März 1960, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willme Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Finanzants Pforzheim als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsaittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

Der Angeklagte ist geständig, in der Zeit von der währungsneuordnung an bis zum 31. Dezember 1951 Geschäfte "ohne Rechnung" abgeschlossen, den Erlös hieraus nicht verbucht und dadurch vorsätzlich (Umsatz-, Einkommen-, Gewerbeund Notopfer-) Steuern hinterzogen zu haben. Den Vorwurf, sich auch noch im Jahre 1952 so verhalten zu haben, bestreitet er. Die Strafkammer hat gemeint, ihm dies nicht widerlegen zu können. Für die durch sein Geständnis erwiesenen Steuervergehen würde sie Geldstrafen von 300 DM (für die Umsatzsteuerhinterziehung) unä von 11.700 DM (für die Hinterziehung der anderen, auf den unrichtigen Einkommensteuererklärungen beruhenden Steuern) ausgesprochen und Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 80 Tagen Gefängnis festgesetzt haben, Sie hat deshalb das Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1b, § 2 Abe. 2, § 11 Abs. 1 StPG 1954 eingestellt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers haben Erfolg.

I. Das Strafverfahren ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht deswegen unzulässig, weil das Finanzamt den ursprünglichen Strafbescheid vom 7. Februar 1956 gemäß § 461 Satz 1 AbgO zurückgenommen und am 11. Mai 1957 einen neuen Strafbescheid eriassen hat. Denn diesem lagen, wie die Strafakten des Finanzamts ergaben, neue Ermittlungen zugrunde (§ 461 Satz 2 AbgO). Daher haben die beiden Strafbescheide auch verschiedenen Inhalt. Die Frage, ob neue Ermittlungen eine unerläßliche Voraussetzung für den Erlaß eines neuen Strafbescheids bilden, kann deshalb auf sich beruhen.

II. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Hauptverhandlung hilfsweise zum Beweise dafür, daß der Angeklagte "ohne Rechnung Geschäfte" auch noch im Jahre 1952 abgeschlossen habe, den Regierungsrat Dr. KB als Zeugen

zu hören, vor dem der Angeklagte das am 2. Dezember 1955

bei seiner damaligen Vernehmung als Beschuldigter gestanden habe. Die Strafkammer hat den Antrag im Urteil abgelehnt mit der Begründung, daß Dr. KEEMW dafür ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei. Die Staatsanwaltschaft findet hierin eine Verletzung des § 244 StPO. 1 .

Die Rüge ist zulässig. Die Tatsachen, deren Angabe § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert, sind zwar nicht ausdrücklich bezeichnet, immerhin aber der näheren Begründung zu entnehmen. Auch 1äßt diese die Rüge als Beunstandung eines Ne: Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 3 StPO und gegen § 244 Abs. 2 StPO erkennen. Schon unter dem ersten Gesichtspunkt greift sie durch,

Die Begründung, mit der das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt hat, ist nicht in sich schlüssig, Allerdings gibt die Niederschrift über die Vernelmung des Angeklagten vom 2. Dezember 1955 weder eine Frage des Regierungsrats Dr. KEEP nach dem Zeitraum, auf den die unverbuchten Geschäfte sich erstreckten, noch einen entsprechenden Vorhalt wider. Sie enthält darüber jedoch folgende Erklärung des Angeklagten: ie

"Zu Punkt 1 der Beschuldigung gebe ich zu, daß die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre II/148 bis 1952 von mir bewußt zu niedrig erklärt wurden. Die Geschäfte, die in dieser Zeit in meiner Buchführung keinen Niederschlag gefunden haben, haben ca, 30.000 DM betragen".

Diese Fassung der Niederschrift kann das Ergebnis ausdrücklicher Fragen oder Vorhalte der vom Landgericht vermißten Art

sein - um so eher, als die Beschuldigungt des Angeklagten in Punkt 1 außer auf eine vollendete Steuerhinterziehung (für

I

die Zeit bis 1951) auch auf einen solchen Versuch (für 1952) lautete.

Entgegen der Ansicht der Strafkammer schließt ferner die Wendung "bis 1952" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Jahr 1952 nicht mit Sicherheit aus. Wird das Wort "bis" nicht zu einem zeitlich eng begrenzten Termin, sondern zu einem langen Zeitraum in Beziehung gesetzt, so kann nach allgemeinem Sprachgebrauch mit der Wendung, daß sich eine Handlung bis zu diesem Zeitraum erstreckt habe, auch gemeint sein, daß noch innerhalb dieses Zeitraums solche Handlungen geschehen seien. Um mögliche Zweifel auszuschließen, wie eine solche Wendung gemeint sei, pflegt man deshalb Worte wie "einschließlich" oder "ausschließlich" hinzuzufügen. Das Urteil enthält für die von ihm zu Unrecht als sprachlich unmöglich bezeichnete Deutung ein Beispiel bei der Wiedergabe des Inhalts des (später zurückgenommenen) Strafbeschoides vom 7. Februar 1956. Dieser lautete dahin, der Angeklagte habe "in der Zeit vom II. Halbjahr 1948 bis 1951" Umsätze und Gewinne zu niedrig angegeben. Die Strafkuammer hätte ihn daher von ihrem (irrigen) Standpunkt aus folgerecht so verstehen müssen, daß nicht allein das Jahr 1952, sondern außerdem auch das Jahr 1951 von dem steuerstrafrechtlichen Vorwurf au8sgenommen sei. Das scheint aber nicht einmal dem Sprachgebrauch des Angeklagten zu entsprechen, wenn das Urteil diesem bei der Wiedergabe der Einlassung gefolgt ist.

Eine bloße Vermutung ist es, wenn die Strafkamnmer es auf den Inhalt des Geständnisses des Angeklagten zurückführt, daß der Strafbescheid vom 7. Februar 1956 das Jahr 1952 nicht einbezog. Dem kann auch ein Versehen der Behörde zugrunde liegen. Ob Dr. KGB bei der Länge der verflossenen Zeit gegebenenfalls bei Unterstützung seines Gedächtnisses (vgl. BCHSt 1, 4, 8) die Beweistatsache wird bestätigen können, ist eine Frage späterer Beweiswürdigung. Das Landgericht durfte sie nicht vorweg verneinen. Ob es nicht auch durch § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, den Zeugen zu

vernehmen, kann hiernach auf sich beruhen.

Ebenso braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Ablehnung des Beweisamtrages den Grundsätzen der Entscheidungen BGH JR 1954, 310 und BGH GA 1956, 384 entspricht. ne .: . mean

III. Das Finanzamt rügt als Nebenkläger den gleichen Verfahrensfehler wie die Staatsanwaltschaft, ausdrücklich zwar nur als Verletzung der Aufklärungspflicht, dem sachlichen Gehalt der Rüge nach jedoch zugleich als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz % StPO. Sie ist auch A f unter diesem Gesichtspunkt zulässig (Bay. ObLG DRIiZ 1930 Nr. 747) und gemäß den Ausführungen zu II ebenfalls begründet.

IV. Da die Verfahrensrügen durchgreifen, bedarf die Sachrüge keiner Erörterung. Würde durch Regierungsrat Dr. K@E erwiesen, daß der Angeklagte die Geschäfte ohne Rechnung bis in das Jahr 1952 fortgesetzt hat und wäre hiervon zu seinem Vorteil die Einkommensteuererklärung 1952 beeinflußt, so wäre die Frage der Straffreiheit erneut zu prüfen, dern der Angeklagte hat die Einkommen- und die Gewerbesteuererklärungen 1952 erst am 2. April 1954 abgegeben, somit nach dem Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 b StFG 1954. Gegen die *) Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs dieser Versuchshandlungen mit den bisher erwiößenen Hinterziehungshandlungen

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würden auf Grund der bisherigen Feststellungen keine Bedenken bestehen.

Dr. Geier Seibert willms

Fischer Bundesrichter Dr. Faller kann nicht unterschreiben, weil er inzwischen an einen auswärtigen Senat abgeordnet ist.

Dr. Geier