Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 10.03.1959 – 4 StR 321/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wird im VWiederaufnahmeverfahren gegen ein Urteil des Schwurgerichts in einer zu dessen ausschließlicher Zuständigkeit (§ 30 GV&) gehörigen Sache die erneute Haupirerhandlung angeoränei, so ist für die Entscheidung wiederun das Schwurgericht, nicht aber die Strafkamner zuständig; selbst wenn schon vor der Haupiverhandiung mit großer Wehrscheinlichkeit der Freispruch des Angewlagien zu erwarten ist. Dies gilt auch dann, wenn im neuen Urteil der Angeklagte nicht nur freigesprochen, sondern auch in eine Heil- oder Piljegeanstalt eingewiesen wirde .: Ba, Urt. ve 11. dezenber 1959 - 4 StR 321/59 -— LG Bielefeld -- ah EN Even . a A SETZE En “Y: jenes varcen ie Namen des Volkes In der Strafsache gegen den iandwirtschaftlichen Arbeiter Franz Heinrich aus I ‚Kreis 8 y geboren am ® in ‚Kreis K ‚„ zur Zeit in Unterbringungsha? #: wegen Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshcfs in der Sitzung vca 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichier Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner ais beisitzende Richier, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Ober staatsanwalt — bei der Verkündung nee. @lg Vertreter der Bundesanwalischart, an = Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle; Tür Recht erkannts "‘„ Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bieiefeiä vom 10. März 1959 mit den Feststeilungen aufgehoben. I. x u Be WESER PN: re = 7j. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsrheiäung, auch über die Kosten der Rechtsmitiel. an das Schwurgericht in Bielefeld surlickverwiosena:'- ® Bel Br RB ER ee TTT ent ur ea eher ne ehe enden Mlirklı Aekine ware Anal nehh Von Rechts wegen Bl R7 Zee I. Der Angeklagte war vom Schwurgericht in Bielefeid arı ?4. September 1357 wegen Toischlags zu IF Jahren Zucht-Haus verurteilt worden, weil
Nachschlagewerk; Ja AL 7
Amtliche Sammlung: ja 2283 024
ve § 80; StpC $ Fr Abs. 2, § 429 b Abs. 3
Wird im VWiederaufnahmeverfahren gegen ein Urteil des Schwurgerichts in einer zu dessen ausschließlicher Zuständigkeit (§ 30 GV&) gehörigen Sache die erneute Haupirerhandlung angeoränei, so ist für die Entscheidung wiederun das Schwurgericht, nicht aber die Strafkamner zuständig; selbst wenn schon vor der Haupiverhandiung mit großer Wehrscheinlichkeit der Freispruch des Angewlagien zu erwarten ist. Dies gilt auch dann, wenn im neuen Urteil der Angeklagte nicht nur freigesprochen, sondern auch in eine Heil- oder Piljegeanstalt eingewiesen wirde .:
Ba, Urt. ve 11. dezenber 1959 - 4 StR 321/59 -— LG Bielefeld --
ah EN Even
. a A SETZE En “Y:
jenes varcen
ie Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den iandwirtschaftlichen Arbeiter Franz Heinrich aus I ‚Kreis 8 y geboren am ® in ‚Kreis K ‚„ zur Zeit in Unterbringungsha? #:
wegen Totschlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshcfs in der Sitzung vca 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichier Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner ais beisitzende Richier,
Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Ober staatsanwalt — bei der Verkündung nee. @lg Vertreter der Bundesanwalischart,
an =
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle;
Tür Recht erkannts
"‘„ Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bieiefeiä vom 10. März 1959 mit den Feststeilungen aufgehoben.
I.
x u Be WESER PN: re
=
7j. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsrheiäung, auch über die Kosten der Rechtsmitiel. an das Schwurgericht in Bielefeld surlickverwiosena:'-
®
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Von Rechts wegen
Bl R7 Zee
I. Der Angeklagte war vom Schwurgericht in Bielefeid arı ?4. September 1357 wegen Toischlags zu IF Jahren Zucht-Haus verurteilt worden, weil er am 1. Arril 17375 seine Ehegran in Streit erwürgte. Yas Urteil würde rechtskräftig. Da
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zeis en \ Schizcohrenie 134% und deshaln sehr wahrscheinlicn "ir seine Tat strefrechilich nicht verantwortlich war, bean-
;ragte die Staatsanwaltschafit 1955 au? sein Ersuchen bei der Strefkammer des Landgerichts in Biele?eld, das Verrahren zu seinen Gunsten wieder aufzunehmen und die Erneverung äex Baurtverhandiung vor der Strafkammer anzuordnen. Diesem Anirag entsvrach lese durch rechiskräftigen Beschluß vom £§ 2, Oxicher 1953, in der neuen Hauptverhandlung hat sie die gleichen Feststellungen wie das Schwurgerichi liner die äußeren Umstände und die Durchführung der Tat des Angeklagten getroffen, aber in Übereinstimmung mit einem ärztlichen Sachverständigen die Überzeugung gewannen, daß der Angeklagie zur Tatzeit wegen Schizophrenie zurechnungsunfähig war. Sie hat ihn deshalb freigesprochen, jedoch seine Tn-
verbringung in einer Heil- oder Pflegeanstait angeordnet.
22. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil deshalb weil nach ihrer Meinung nicht die Strafkammer, sondern Schwurgericht hätte entscheiden müssen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil aus sachlich-rechtichen Gründen.
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ZITI. Infolge der Revisicnen beider Beschwerdeführer wüßte der Senat die sachliche Zuständigkeit der Stra’kammer auch chne den in der Revisionsbegründung der Staaisanwaltschafl eniskaltenen Angriff prüfen, weil dies in jeder Ver-
er heraussteilte, daß der Angeklagie schen zur Tai-
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Pahrenstage von Amts wegen geschehen muß (BSHSt 13, 157 "x: %;, Jiese Prüfung hat in Übereinstimmung mit der Aul-Zassung des G9eneralbundesanwaiis ergehen, daß nicht die S;rafkammer, sondern das Schwurgericht in der auf rund der Wiederaufnahme des Ver?ahrens angelrädneien neuen Hau: verhand}lung hätte urteilen müssen. j
i. Durch den rechtskräftiigen Beschluß des Landgerichts, äurch den die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuezung der Hauptverhandlung in unbeschränkten Imfange angeoidne‘ worden war, wurde das Urteil des Schwurgerichts von 24. September 1937 in seiner rechilichen Wirksamkeit beseisigt und das Verfahren wieder in die vage zurückversetst, die es durıh den Beschluß über die Eröffnung des Hauptrer-Zahrens erreicht hatte. Dieser Beschluß war nun wieder zur ärındlage für die neue Eauptverhand..ung geworden. Da in ir: Termin zur Sehptveshandlung vor dem Schwurgeri: cht wegen der zwingenden Zustänäigkeitsregelung des § 20 $VG bestimmt gewesen war, lebte diese Zuständigkeit auch für die erneute Hauptverhandlung wieder au?. |
2, Demgegenüber vermögen die Gründe nicht zu überseugen, welche die Strafkammer in ihrem Urteil für ihre vermeintiiche Zuständigkeit anführt. |
a; Zwar eröffnet nach rechtskräftigen Wiederaufnahmebeschluß § 371 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, einen Verurteilven nit Zustimmung der Staatsanwaltscha?t ohne neue Hauptverhandlung durch Beschluß sofort freizüsprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen. Ein solcher Beschluß, in den zugleich die Aufhebung der früheren Verurteilung auszusprechen ist, fällt selbst in Schwurgerichtssachen nach § 80 TG in die Zuständigkeit der Strafkammer, weil außerhalb einer Hauptverhandlung auch in Glesen Fällen die
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Strafksmmer zur Entscheidung berufen ist, wenn nicht bereits eine ?agüng des Schwurgerichis anberaumt ist ($ &Z Ans. 2 ;PO:. Zweck dieser Regeiung ist offensichtlich, daß, wenn A? Grund der neven Beweislage mit einer an Sicherheit grenrenden Wahrscheinlichkeit nur der Freispruch des Verürtieilten in einer etwaigen neuen Hauptverhandlung zu erwarien wäre, der damit verbundene Aufwand an Zeit, Arbeitskraft
und Kosten vermieden werden und deshalb ein abgeklivsies Ver- Ei zahren okne Haüptiverhandiung Flatz greifen soil. Dieser 8:
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rözeöwirtschaftiiche Gesichtspunkt der Vereinfachung und
teschleunigung rechtfertigt es in einem Fali, in dem keine " Verurteilten auch nur teilweise beschwerende Entschei- “
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den \ äung, sondern ausschließlich sein Freispruch sicher zu erwarsen isy, diese Entscheidung im Beschlußweg ohne Hauntrerhenälung zu eriassen. Damit wird in einem nach § 80 GVe an si>n zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörenden Falle dessen Einsatz vermieden. Diese schon auf den ersien Biick als Ausnahme von dem Grundsatz der Zuständigkeit des Schwurgerichts für ie Aburteilung von schweren Verbrechen erscheinende Regelung verträgt keine Ausdehnung au? den Fall, dad es im Wiederaufnahmeverfahren zu einer neuen Fauptverhandiung komm;. Dann muß das Schwurgericht in seiner vollen Besetzung mit drei Berufsrichtern und sechs seschrorenen entscheiden, mag auch von vornherein alier Voraussicht nach nur mit einem Freisrruch des Angeklagten zu resnnen sein.
‚ An diesem Ergebnis vermag es nichts zu ändern, das, „ie im "onrsegenden Fall, neben dem Freispruch die Einweisung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt angecränet ist, wodurch dieser in seiner Freiheit erneut beeiniwrächiigt worden ist. Allerdings ist für die Haustverhand- ıunz die Sirafkammer zuständig, wenn ausschließlich diese Sicherungsmaßnahme Ziel eines objektiven Verfahrens ist
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‘8 429 b Abs. 3 StPO). Hier aber hat die Strafkammer nicht im objektiven Terfahren erkannt. sondern in einem Verfahren, in dem üner Schuld oder Nichtschuld des Angeklagien zu ent. s>heiden war. Das war sogar der hauptsächiiche Inhalt der Prüfung des erkennenden Gerichts, mochte daneben auch die Frage der Sicherungsmaßnahme nach § 42 b StGB eine wichtige Rıile spielen, .Jenem Freispruch kam nicht nur, wie die Strafkammer meint,"rein formale"Bedeutiung zu. Er hatte vielmehr das gleiche sachliche Gewicht wie eine Entscheidung !n eine: Hauptverhandlung außerhalb des Wiederaufnahneverfahrens,
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223 die Staatsanwaltscha?t beantragt hatte, die Stirafkammer solle in der Hauptverhandlung entscheiden, vermochte äie ausschließliche, sich aus der strengen Regelung des § 80 @VG ergebende Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht zu gunsten der Strafkammer zu beseitigen.
e) Auch § 7254 Abs. 3 StPO pot der Strafkammer keine rechtliche Handhabe für die Bejahung ihrer Zuständigkei Diese Bestimmung greift in einer völlig anders gearteien Verfahreissiage Platz, als sie sich nach einem Wiederaufnelimebeschluß für das erkennende Gericht darbietet. Dieses: Gericht ist Tatsacheninstanz, muß also, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens unbeschränkt angeordnet ist, über Schuld- und Straffrage in vollem Umfange neu entscheiden. § 354 Abs 4 SPC Kommt dagegen sur Anwendung. went/den Prozseßstoff, der nacah voller oder teilweiser Aufnebung eines tatrichierlichen angefochtenen Urteils der neuen tatrichterlichen Beurteilung su unterbreiten ist, Ü.: eine niedrigere gerichtliche Zustän-
üigkeit ais die des vorher erkennenden Gerichts ausreicht. | Demgemäß hat das Reichsgericht in dem in RGSt 70, 338 behande: ten Fall die Sache an die Strafkammer, nichi aber an das Schwurgericht, das das angefochtene Urteil eriassen hatte, zurückverwiesen, weil der Schuld- und der Strafausspruch rechiskräftiig waren und nur noch Über die Frage der Ein-
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ziehung von Veibrechenswerkzeügen zu enischeiden war. Dafür aher xeichte die Zuständigkeit der Strafkammer aus. Aus ähniichen 4ründen hat der erkennende Senat in seinem Urteil.
4 StR 84/59 vom 24. April 1959 {NIW 1969, 1332 Nr. 20, an die Strafkammer, nicht aber wieder an das Schwurgericht suxückrerniesen, weiı es nur noch um die Frage der Einweisung des Angeklagten in eine Heil- oder Pfilegeanstali ging; dafür arexr ebenfaiis die Strafkammerzuständigkeit ausreichie; im vorliegenden Falle aber mußte vor der Trage der Einweisung in ersier iinie die Schuldfrage v5liig neu geilärti werden. Dies fiel aber in den Bereich der Zuständigkeit des Schwurgerichts»
ıv, Eine sachlich-rechtliche Überprüfung des rteiis su? die Revision des Angeklagten hin hält der Senat für unsuniich, da das Schwurgexricht neu zu erkennen hat. Bemerkt sei freilich, daß die Feststellungen des Landgerichts an gich das Urteil tragen.
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