Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 25.02.1959 – 2 StR 25/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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n des Volkes
In der Stralsache gegen’
den Bauschlosser Rudolf Wenzel T EEE zu: SCHEN, Kreis ICE, ;oborer am m 1920 in Zum,
Kreis TB /CsR,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Blutschande u.a.
hat der 2. Strafsenat
des Bundesgerichtishols in der Sitzung
vom 25. Februar 1959, an der teilgenommen haben;
Bundssrichter
Prof.Dr. Busch
als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ‚als Vertreier der Bundesanwaltschäft,
Justizangesiellter un
als Urkundsbeamter det: ‚üeschäftsstelle,
für Recht erkamts
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ae Revision Jes angeklogten ingen. dan. Ürteil
', es Tahägerichis in Pulde von 311. November 1958
wird verworfen.
Bar Angeklagte hat die Kosten, des Rechtanittels
zu tragen.
‘ Die seit dem-12. Kovember 1958 erlittene Untersuchungshaft-wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
-2_
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortzesetzter Unzucht mit seinsr x minderjähriger, zunächst noch nicht 14 Jahre alien, Tochter Gertrud, teilweise in Tatsinheit mit fortgecetäter versuchter Blutschande, und wegen fortgesetzter Unzucht zit seiner minderjährigen Tochter Lieselotte in Taeteirbeit wit Jortzesetzier vollendeter Blutschande zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchihaus verurteilt worden.
Seine Revision richtet sich lediglich gegen den Straiausspruch. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriiten und fehlernafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie kann jedoch k:incn Erfolg haben.
a). Mit ihrem Vorbringen, die Strafkammer habe die gesamte Persönlichkeit des angeklagten nicht ausreichend yewürdist, denn es hätte berücksichtigt werden müssen, daß dem ..ngexlagten wegen seiner hohen Invalidität nicht möglich war, in einen normalen Arbeitsprozeß eingeschaltet zu werden, dringt die Revision nicht durch. Die Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit durch Krisegsbeschädigung ist im Urteil fesigestellt. Dieses enthält auch die Angabe des Angeklagten, .: daß, er in seinem früheren Berufe.als Schlosser in Sein .- keine Zeste Anstellung habe finden können. Daß äiese Fest- ‚she funzen der Strafkamner bei .den Strafzumessungsgründen nicht, nochmals erwähnt sind, ist kein Rechtsfehler: Denn daraus "ergibt sich nicht, deß die Strafkemmer sie bei der Festsetzung der Strafe außer acht gelassen hat. Auch ‚sind nach dem Gesetz nur die bestimmenden, d. h. die wesentlichen Strafzumessungsgründe im Urteil wisderzugeben (§ 267 Abs. 3-5tPO)- Bine Aufzä ihlung aller Gesichtspunkte, nach denen die Strafe bemessen wird, ist weder erforderlich noch möglich (vgl. BGH EDR 1951, 276).
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h) Die Erklärung; Jes Ängeklagten "lieber zin Aind uvf dem Zissen als eires au: dem Gewissen!" sieht Jie Sirmtkurnner
le bezeichnsnd Tür den völligen Wange) an sittlicken und eihischem Empfinden des Angeklagten an. Diese Erklärung hat er nach dem Urteil "aur Vorhalt sogar der Schnängerum' seiner Tochter" abgegeben. Die Revision behauptet nun, sie sei auf die Frage des Vorsitzenden geschehen, "ob er nicht einuel
zu einer Abtreibung geraten hätte". Nack der dienstlichen Äußerung der Richter, die in der Hauptverhandlung mitgewirkt haben, ist eire solche Frags an den Angeklagten von
dem Vorsitzenden in der Hauctiverhandlung nicht gestellt worden. Dies scn\ießt allerdings nicht aus, daß der Angelhlagte irrtümlich einer Frage diesen Sinn beigelegt hat. Dann ist die Folgerung Ger Strafkammer zumindest drrch Irrtuun beein- [lußt. indessen ersibt der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe, die eufl dem zuf dem glaubrürdigen Geständnis des Anseklasten berchenilen Sachverhalt sufbauen, daß durch die bezeichnete Erklärung, wie das Gericht sie sufgefaßt hat, die Bemessung der Straie richt nechteilig für den ıngelilagten beeinflußt ist. Denn üer völlige Mangel an sittlichem und etnischem Empfinden bei dem angeklagten ergibt sich ohnehin aus seinem Verhalten, wie es die Strafkammer iestgestellt nst.
; Danach hat er sich in Gegenwert der anderen Kinder zu seiner
ältesten, damals zunächst noch nicht äreizehn Jahre alten Tochter Gerirud ins Bett gelegt und sie am ganzen Körper gekitzeit. Er hat sich dann gleichzeitig seiner um etwa
3 Jahre "jüngeren Tochter Lieseloite genähert und die geschlechtsvertraulichen Serührungen an den beiden Kinderr zum Teil gleich
- nacheinander sowie in Gegenwart seiner anderen noch jüngeren
Kindgr in der ehelichen Wohnung vorgenommen. Schließlich Tolgert das Gericht die völlige morslische Verkormerkeit dJes Angeklagten euch daraus, daß er sich nicht gescheut hst, wenige Wochen nach dem Tode seiner Ehefreu mit deren Mutter, die ihm vertretungsvweise den Haushalt versah, in Geschlechtsverkehr zu ireten- .
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ce) Di: StraT-ammer ertvnimmt Lür beide Fälle der Verurteilung die Strafs den § 174 StGB. Obwohl diese Vorschrift neben Zuchtssus wahlweise auch Gefänzris androht, bedurite es nach der AnlTassung der Straikanmer wegen der Strafdrohung des miiverletzten § 173 Abs. 1 StGB, die nur Zuchthaus. kennt, keiner Erörterung, ob dem Angeklagten eine Gefängnisstrafe zugebilligt werden konnte, Hierbei ist unberücksichtigt geblieben, daß der Angeklagte in n sehen Vergehen ge;en seine Tochter Gertrud die Straftat des 8.173 StGB nur im Versuch verwirklicht hat, so daß insoweit eine Ermäßigung der Sirafe nach § 44 StGB hätte eintreten kömen. Daher hätte hier aus dem Gesichtspunkt des § 175 StGB auch auf Gefängnis. ‚erkannt werden können. Indessen ergeben die weiteren Strafzumessungsgründe, nach denen das überaus schaulose Verhalten des Angeklagten sine Ahndung mit. Gefängnis verbietet, daß die Strafkamner an Jedem Falle für angemessen hielt, auf Zuchthaus zu er-
‚ kennen, Daher ist die Bemessung der Strafe, die das Urgeil voraluni, rechtlich nicht zu beanstanden.
Da insoweit auch Sonst. kein Rechtsfehler des. Urteils
= in Erscheinung getreten. ist, ist. ‚die Revision des; ‚Ange- .
klagien zu verwerien.
Busch Dr. Dotterweich ' Scharpenseel u Dr. Schalscha Menges ,