Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 12.02.1959 – 4 StR 206/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2283 027
4_SiR_ 206/59
Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Heinrich B NEED zus CE, geboren am. ED EB in rw vei zo:
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3, Juli 1959. an der teilgenommen haben;s
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt u der Verhandlung , Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter dB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Februar 1959 mit den Feststellun-
gen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen §§ 3 a Abs. 1 und 16 Aks. 2 der Bergpolizceiverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamtes in Dortmund in Verbindung mit § 208 des Allgemeinen Berggesetzces zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
In der Nacht des 15. März 1958 stürzte eine in einem Zechenschackt befindliche schwebende Bühne ab, wodurch drei auf ihr befindliche Bergarbeiter getötet wurden. Das Landgericht ist der Auffassung, daß der als Kabelwindenführer beschäftigt
geviesene' angekläkterden"Absturziverschuldet hat. Im einzelnen hat es folgenden Sachverhalt festgestellts
Der Angeklagte ist seit etwa 22 Jahren im Bergbau tätig. Im Jahre 1951 wurde er von der Deutschen Schachtbau GmbH ci & KOEED in Ep als Schachthauer eingestellt. Seit dem 12. Juli 1957 arbeitete er bei dieser Firma als Kabelwindenführer, Diese Arbeit führte er bis zum Unfalltage am 14. März 1958 aus.
Die Kabelwindenanlage, an der der Angeklagte bis zur Unfallzeit arbeitete, diente zum Verfahren einer schwebonden Bühne, von der aus Umbauarbeiten im Schacht 2 der Zeche vi VG ir Ce Hei ausgeführt wurden. Sie bestand aus einer Seiltrommel, 3 Vorgelegen zur Kraftübertragung und einem Preßluftmotor, die zusammen auf einem Rahmen aus U-Stahlträgern verankert waren. Auf jeder Seite der Trommel befand sich eine Bandbremse, die durch Handradspindeln betätigt wurden. Jede dieser Bremsen, deren Vorhandensein bergpolizeilich nicht vorgeschrieben ist, hatte nach den Feststellungen des Sachve-ständigen der Seilprüf-
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steile Dipl.-Ing-Anders bei normaler Belastung der schweben-
ien Bühne, die auch in der Unfallnacht nicht überschritten wurde, eine zweifache statische Sicherheit. Auf der ersten Vorgelegewelle war eine Backenbremse angebracht, die durch ein Bremsgewicht geschlcssen gehalten wurde und beim Betrieb der Winde durch Betätigen eines Fußtriihebels geöffnei werden
mußte, Die Bremsscheibe dieser Fahrbremse war im Jahre 1956
hei einer Ausbesserung geschweißt worden, weil sie Einrisse aufwies. Die Verschweißung erstreckte sich nur auf die Oberfläche der Bremsscheibe, so daß etwa 2/3 des Querschnitts ohne Verband blieben. Die Bremse hatte nach den Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Anders 2.2t. des Unfalls noch eine vierfache Sisherheit. Die bergpclizeilichen Vorschriften verlangen für
die Fahrbremse eine mindestens zweifache Sicherheit.
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An dem Preßluftmotor, der durch Öffnen eines einfachen Schnellschlußventils in Bewegung gesetzt wurde, konnten durch Betätigung von zwei Schalthebeln die drei Betriebsgänge "Auf- N wärts"t "Abwärts" und "Leerlauf" eingeschaltet werden. Die Umschal-! tung von dem Betriebsgang "Aufwärts" in den Betriebsgang "Abwärts" konnte nur durch den Leerlauf erfolgen. Beide Schalthebel rasteten sich durch Federädruck selbständig ein. Die EBinrastvorrichtung ies Schalthebels für den Abwärtsgang war abgenutzt. Dieser Schalthebel konnte sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.- Ing. Anders beim Betrieb der Kabelwinde von selbst ausrasien und in den Leerlauf springen.
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Die Drehzahl des Motors war so eingestellt, daß die Bühne bei der Aufwärtsfahrt nur mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von höchstens 0,07 m/sec verfahren werden konnte. Bei der Abwärtsfahrt konnte die Bühne durch ihr Eigengewicht eine etwas höhere Geschwindigkeit erreichen. Der Windenführer mußte hierbei durch Betätigung der Fahrbremse und des Luftventils die Geschwindigkeit regulieren.
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Mit der Kabelwinde war ein Teufenanzeiger verbunden. auf den der Windenführer den jeweiligen Stand der Bühne im Schacht anlesen konnte. Die Verständigung zwischen der Bühne und dem Kabelwindenraum erfolgte durch einen Handzuszeichengeber. Außerdem war ein Notsignal zwischen der Rasenhängewand und dem Windenraum angebracht.
Am Vormittag des 11. Juli 1957 wurde der Angeklagte von dem damaligen Betriebsstellenleiter N der Firma cin & KB in die Bedienung der Kabeiwinde, die zu dieser Zeit auf der Zeche WED eingesetzt war, eingewiesen. Der Betriebsstellenleiter machte den Angeklagten auch mit den für den Retrieb der Winde bestehenden bergpolizeilichen Vorschriften ertraut. Seit der Nachtschicht vom 11. auf den 12. Juli 1957 odediente der Angeklagte die Maschine selbständig bis zur Un<allnacht am 15. März 1958. Seine Tätigkeit wurde nur in der Zeit vom 50. Juli 1957 bis zum 20. September 1957 unterbrochen, ir. der er krank war. In diesem Zeitraum wurde die Winde von der
Zeche WED zur Zeche Wi VER zehracht una dort
eingesetzt.
Nach der Wiederaufnahme seiner Arbeit am 21. September 1957 wurde der Angeklagte von dem Zeugen No; der Betriebsstellenleiter auf der Zeche WiGED VOREEEED war, und dem Zeugen Ko wiederholt darauf hingewiesen, daß er bei jeder Inbetriebnahme der Winde einen zuverlässigen zweiten Mann zuziehen müsse, der im Notfall die Spindelbremsen bedienen sollte. Der zweite Mann sollte von drei Bergleuten gestellt werden, die am Schacht für die Kübelförderung sorgen mußten. Eine bestimmte Person war nicht dafür ausgewählt. Ter Angeklagte bediente aber bis auf ein oder zwei Fälle die Winde immer allein. Vor dem Unfall war die Kabelwinde zum letzten Mal während der Morgenschicht am 14. März 1958 in Betrieb. Irgendwelche Mängel zeigten sich dabei nicht. Während der Mittagsschicht am
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14. März havte der Windenführer dieser Schicht die Winde gründlich geschmiert. Dabei sind ihm keine Mängel aufge-Zallen.
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Der Angeklagte hatte in der Unfallnacht vom 14. auf den N 14
i5. März 1958 Nachtschicht. Seine Arbeitszeit begann um 22.00 Am 14. März 1958 kam der Angeklagte etwa gegen 22,15 Uhr
bei seiner Arbeitsstelle im Kabelwindenraum an. Zu dieser Zeit betrug sein Blutalkoholgehalt nach den Berechnungen
der Sachverständigen Dr. Portheine und Dr. Hetzel wenigstens 2,2 do, zur Zeit des späteren Unfalls 1,9 bis 2,0 %0. Er be-
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äiente die Winde alleine. Gegen 22.50 Uhr erhielt der Angeklagte on der Bühne, die zu dieser Zeit auf der vierten Sohle stand, .
das Signal "Auf", Er fuhr daraufhin die Bühne etwa 150 m hoch und erhielt das Zeichen "Halt". Sodann wurde ihm das Signal "Hängen" gegeben. Er setzte die Bühne daraufhin sehr langsam in Abwärtsbewegung und hielt an, um den Abwärtsgang einzuschaiten. Nunmehr bewegte sich die Bühne mit normaler Geschwindigkeit um etwa 50 m nach unten. Die Fahrt dauerte
ca. 5 Minuten. Dann hatte sich der Hebel für die Abwärtsahrt durch die Bewegung der Maschine ausgerastet und wer in den Leerlauf gesprungen. Dadurch steigerte sich die Fahrgeschwindigkeit der Winde. Als der Angeklagte dies bemerkte, versuchte er zunächst, den Schalthebel während der Fahrt wieder in die Stellung "Abwärts" zu bringen. Nachdem sich seine mehrfachen Versuche als vergeblich erwiesen hatten, schloß er die Fahrbremse und lief zu der linken Spindelbremse, um sie zusudrehen. Dabei zeigten sich bereits die ersten Zerstörungen
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an der ersten Vorgelegewelle-KurzeZeit später lief das Seil von
Ger Trommel und stürzte mit der Bühne in den Schacht. Das geschah gegen 0,05 Uhr. Die auf der Bühne befindlichen drei Bergieute waren sofort tot.
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Der Angeklagte gab zu. in der Unfallnacht beim Verfahren der Eühne keinen zweiten Mann hinzugezogen zu haben, obwohl ihm diese Vorschrift bekannt war. Dagegen bestritt er. seine Arbeitsstelle in betrunkenem Zustand betreten zu haben. Er führt den Unfall auf die nicht ausreichende statische Sicherheit der Pahrbremse zurück. Nach seiner Ansicht waren die Einrisse der Bremsscheibe unzulänglich verschweißt worden, so daß die Bremsscheibe nur noch eine geringe Festigkeit hatte. Teswegen habe sie der durch die höhere Falrgeschwindigkeit der Winde bedingten größeren Belastung nicht swandge- ” halten und sei frühzeitig zerbrochen.
Demgegenüber ist das Landgericht auf Grund des Gutachiens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Anders zu der Überzeugung gelangt. daß die Bremsscheibe bei Drehzahlen des üblichen Bereichs eine durchaus genügende Festigkeit und eine ausreichende Bremswirkung hatte. Der Sachverständige hatte festgestellt. daß die Bremse zur Unfallzeit eine vierfache statische Sicherheit aufweise, also immer noch um das dop-
pelte sicherer war, als es die bergpolizeilichen Vorschriften verlangen. Danach erscheine es als ausgeschlossen, daß der
Unfail durch das Versagen der Bremse herbeigeführt worden sei. Die spätere Zerstörung der Bremse sei vielmehr auf die durch die überhöhte Fanrgeschwindigkeit der Winde ausgelösten Fliehkräfte zurückzuführen. Ferner gehe aus der Zerstörung der Verzahnung in der ersten Vorgelegerclletmit großer Wehrscheinlichkeit" hervor, daß der Angeklagte zunächst mehrmals vergeblich versucht habe, den ausgerasteten und in den Leerlauf gesprungenen Schalthebel für die Abwärtsfahrt wieder einzurasten. ohne äie Fahrbremse zu schließen und dadurch die immer schneller Bufende Winde zum Stillstand zu bringen. Nachden einmal die Fahrgeschwindigkeit der Winde übergroß geworden sei, hätte auch eine einwandfreie Bremsscheibe den Bean-
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spruchungen nicht mehr standhalten können. Die Strafkamner ist deshalb der Überzeugung daß die Ursache des Ungiücks nicht in. dem Bruch der unsachgemäß ausgebesserten Bremsscheibe gelegen habe, sondern in dem unrichtigen Verhalten des Angeklagten
in dem Zeitpunkt, als die Winde in den Leerlauf geraten sei
und deswegen eine zu hohe Fahrgeschwindigkeit erreicht habe.
Das Landgericht ist der Auffassung, daß sich der Angeklagte zweier Vergehen gegen die §§ 3 a Abs. 1 und 16 Abs. 2 der Bergpolizeiverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamtes in Tortmund vom 1» Mai 1975 in der Fassung vom 1. Juli 1955 in Verbindung mit § 208 des Allgemeinen Berggesetzes schuldig gemacht habe. Er habe in , der UnZallnacht in betrunkenem Zustand die Bergwerksanlagen , der Zeche Vin VD petreten und als Kabelwindenführer eine schwebende Bühne bewegt. ohne einen zweiten zuverlässigen Mann zugezogen zu haben. Dem Angeklagten seien beide Verbote bekannt gewesen. Er habe sie vorsätzlich übertreten,
Der Angeklagte habe ferner den Tod der drei Bergleute | fahrlässig verursacht (§ 222 StB).
Er habe die ihm als Kabelwindenführer obliegenden Sorgfaltspflichten gröblich verletzt, weil er in dem Augenblick, als er bemerkt habe, daß der Schalthebel für die Abwärtsfahrt ausgerastet gewesen sei und die Winde im Leerlauf eine immer mehr zunehmende- Fahrgeschwindigkeit erhalten habe, nicht scfort alle Bremsen der Windenanlage geschlossen, um die Winde zum Stillstand zu bringen. Wenn er das getan Jätie, wäre mit Sicherheit eine ausreichende Bremswirkung erzielt worden, ; die den Absturz der Bühne und damit den Tod der auf ihr arbeitencen Bergleute verhindert hätte. Seine mehrfachen Versuche, zunächst den Schalthebel wieder in den Abwärtsgang
zu bringen, hätten vergeblich sein müssen,. weil es als ausgeschlossen gelten könne, daß bei der immer größer werdenden Drehzanl der Winde noch ein Ineinandergreifen der Zahnräder und Ritzel habe erreicht werden können. Durch diese aussichtslosen Bemünungen habe er vielmehr wichtige Zeit verloren, während der die Fahrgeschwindigkeit so angewachsen sei, deß schließlich die Betätigung der Bremse wirkungslos gewesen sei. Weiter treffe den Angeklagten ein schwerer Schuld- "arwurf, weil er die Winde bedient habe, obwohl er infolge seines hohen Blutalkomolgehaltes nicht mehr fähig gewesen sei, ihren Betrieb mit der erforderlichen Sorgfalt und Aufrerksarkeit zu überwachen und bei plötzlich auftretender Gefahr. sofort die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung eines Unglücks zu treffen. Perner müsse ihm zum Vorwurf gemacht werden, daß er es unterlassen habe, einen zweiten zuverlässigen Mann zur Bedienung der Spindelbremsen hinzuzuziehen.
Alle diese Umstände hätten zum Absturz der Bühne geführt und den Tod der drei Bergleute verursacht. Diesen Erfolg habe der Angeklagte auch voraussehen können.
Die drei festgestellten Vergehen stünden in Tateinheit (§ 73 StGB).
II. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,
1.) Die Rüge verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht wird das Urteil durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
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a) Dem Angeklagten wird einmal zur Last gelegt, daß er,
als cr bemerkte, daß der Hebel für die Abwärtsfahrt in den Leerlauf gesprungen war, nicht sofort gebremst habe, um die Winde zum Stillstand zu bringen, Bei den tatsächlichen Feststellungen geht das Landgericht davon aus: der Angeklagte habe zunächst versucht, den Schalthebel einzurasten (UA S. 8 und 2°), Bei der Beweiswürdigung wird dagegen insoweit nur von ein "sroßen Wahrscheinlichkeit" gesprochen. Es ist nicht auszuschließen, deß die Strafkammer ihre Meinung lediglich auf das Vorliegen einer großen Wahrscheinlichkeit gestützt hat. Dies wäre jedoch rechtsirrtümlich. Nur wenn das Landgericht die volle Überzeugung eriangte, könnte eine dahingehende Feststellung getroffen und der Schuldvorwurf hierauf gegründet werden.
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Es hätte einer näheren Darlegung bedurfi, ob der Angeklagte bereits in diesem Augenblick erkann\ hat oder hätve erkennen können, daß ein sofortiges Bremsen notwendig war oder ob er hätte ennehmen Gürfen, daß er zunächst noch versuchen könne den Schalthebel während der Fahrt wieder in die Stel- |
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lung "Abwärts" zu bringen. Ein Meßgerät, das ihm die Geschwindigkeit anzeigte, ist nicht vorhanden gewesen. Er konnte also lediglich aus der Bewegung des Teufenanzeigers und der Windenräder Schlüsse auf die Geschwindigkeit ziehen. Ob dies genügte, um die Notwendigkeit sofortiger Bremsung anzuzeigen, hätte einer Darlegung bedurft. In diesem Zusammenhang war noch zu prüfen, ob der Schalthebel öfter ausrastete, insbesondere, ob diese Möglichkeit dem Angeklagten bekannt war. War sie für ihn überraschend. so bedurfte es der Erörterung. ob ein | r j
des Angeklagten darin lag, daß er zunächst versuchte. den aufgetretenen Mangel zu beseitigen, anstatt sofort die Brensen in Gang zu seözen. Von Bedeutung hierfür wird 98 sein, ob und
erhalten hai (siehe unten unter e) ).
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ce: Weiterhin hat die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte hätte die Winde zum Stillstand bringen können. wenn
er sofort alle Bremsen geschlossen hät:e. keine ausreichende Begründung gefunden. Ob der Angeklagte hierzu tatsächlich instande gewesen wäre, könnte nur zutreffend beurteilt werden, wenn festgestellt worden wäre, welche Geschwindigkeii
die Bühne alsbald nach dem Ausrasten des Schalthebels hatte und welche Wirkung die Bremsen unter Berücksichtigung dieser Geschwindigkeit bei sofortiger Betätigung hätten ausüben können. Was die mangelhaft geschweißte Backenbremse anlangt, so hat das Landgericht auf Grund des üutachtens des Sachrerständigen angenommen, daß die Bremsscheibe bei Drehzahlen des üblichen Bereichs eine durchaus genügende Festigkeit und ausreichende Bremswirkung gehabt habe. Nach den getroffenen Feststellungen maß jedoch angenomr:en werden, daß sehr bald nach dem Ausrasien des Hebels bereits die übliche Geschwindigkeit überschritten war. Jedenfalls nätte es einer Nachprüfung bedurft, welche Geschwindigkeit die Bühne in dem Zeitpunkt hatte, in welchem der Angeklagte das Ausrasten bemerkte, und ob die Bremsscheipe unter Berücksichtigung der Bremsensprcchzeit auch dieser Geschwindigkeit gewachsen gewesen wäre. Hierüber 1äßt das Urteil ausreichende Darlegungen vermissen. Sollte die Bremsscheibe die erforderliche Bremskraft für diese Geschwindigkeit nicht mehr besessen haben, denn wäre zu erörtern gewesen, ob die Spindelbremsen zusammen mit der möglicherweise nicht voll wirkenden Backenbremse das Abstürzen der Bühne hätten verhindern können. Dabei hätte die Strafkammer - jedoch vorbehaltlich der folgenden Ausführungen - davon ausgehen müssen. daß die Bedienung peider Bremsen zur gleichen Zeit möglich gewesen wäre, wenn der Angeklagte der Vorschrift entsprechend noch einen sweiten Mann an die Winde mitgenommen hätte.
ä) Weiterhin wird dem Angeklagten vorgeworfen, daß er entgegen § 16 Abs. 2 der Bergpolizeiverordnung nicht einen zwei-
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ten Wann zur Bedienung der Sperrvorrichtung der Kabelwinde nitgenouwmen hatte. Wie das Urteil ergibt, hat der Angeklagte dies bis auf ein oder zwei Nal nie getan, solange er als Windenführer eingesetzt war. für die Frage. ob hierin ein varsätz_ licher Verstoß gegen die Vorschriften iag und der Angeklagte mit dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit handelte, hätte erörtert werden müssen, ob den Vorgesetzten die regelmäßige Nicktzuzsiehung eines zweiten Hannes bekannt war und von N ihnen stillschweigend gebilligt worden ist. ferner ob der ? Angeklagte zum mindesten der Meinung hätte scin dürfen, die | t | 14
Durchführung dieser Vorschrift werde trotz der ihm früher gegebenen Anweisung tatsächlich nicht verlangt. Hiervon wird beeinflußt, inwieweit dem Angeklagten, wie die Revision
meint, eine "Schrecksekunde" zugebilligt werden müßte. War
der Ängeklagte verpflichtet, einen zweiten Mann mitzunehmen, so würde ihm eine verlängerte Reaktionszeit zum Ergreifen von Maßnahmen nicht zugestanden werden können, da er in diesem j Fall mit der Mithilfe des anderen Bergmanns rechnen konnte una! daher die Gefahrenlage für ihn nicht so bedrohlich war, als } wenn er die erforderlichen Maßnahmen allein in Geng hätte setzen müssen. Es käme allenfalls die Zubilligung einer geringeren Reaktionszeit in Betracht. Im übrigen ist bisher nicht genügend dargelegt, inwiefern das Fehlen des Beifahrers für den Unfall ursächlich wer. Nach UA S. 6 sollte dieser im Notfall äie Spindelbremse bedienen. Wie UA S. 3 (Mitte) ergibt, f war die Ausrüstung der Winde mit Spindelbremsen bergpolizcilich nicht vorgeschrieben, sondern nur die sog. Backenbrense. Nach § 16€ der Bergpolizeiverordnung muß außer dem Maschinisten noch ein zuverlässiger Mann anwesend sein, der die Sperrvorrichtunge der Kabelwinde bedient » Wenn aber Spindelbragsen bergpolizeilich nicht vorgeschrieben sind, denn ist nicht ersichtlich, inwiefern unter den Sperrvorrichtungen der Kabelwinde die \ Spindelbremsen gemeint sein könnten. Zur Feststellung der ‘ Ursächlichkeit des Fehlens eines zweiten Mannes für den Unfall
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bedarf es zunächst der Klärung der Frage, welche Aufgabe dieser zu erfüllen hatte. Sodann ist eine Darlegung notwendig. ch dann, wenn er die ihm obliegenden Verrichiungen er-Tülit hätte, der Unfall verhindert worden wäre. Bei der Beurteilung dieser Frage sind auch hier die obigen Ausführungen unter rı zu berücksichtigen, sofern das Landgericht zum Ergebnis kommen sollte, daß der Beifahrer sich an der Brensung zu beteiligen hatte.
e) Weiterhin ist es rechtsbedenklich, daß es die Strafkammer dahingestellt gelassen hat, cb hinsichtlich der Unterrichtung des Angeklagten über seine Obliegenheiten etwas versäumt worden ist. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe seit Juli 1957 die Anlage zufriedenstellend bedient und daner zur Zeit des Unfalls die nötige Erfahrung und Übung besessen. um die ihm anvertraute Maschine zuverlässig handhaben zu können. Diese Begründung ist jedoch nicht ausreichend. Denn der Unstand, daß der Angeklagte bisher die Anlage zufriedenstellend bedient hat, besagt noch nichts darüber,ob er genügend über die Maßnahmen unterrichtet war, die in einen Notfalle, insbesondere wenn der Schalthebel ausrastete und in den Leerlauf sprang, zu treffen waren.
f! Soweit dem Angeklagten zur last gelegt wird, daß er unter der Wirkung des Alkohols gestenden und dadurch den Tod verursecht habe, ist nicht dargetan, daß dieser Umstand ursächlich für den Unfall gewesen ist. Es hätte der Feststellung bedurft, daß der Angeklagte gerade, infolge seines betrunkenen Zustandes die erforderlichen Maßnaturen, nämlich die Bremsung, zu spät getroffen hat. Die zusammenfassende Würdigungs "Alle diese Umstände haben zum Absturz der Bühne geführt", reichen
unter den gegebenen Umständen nicht aus.
Daher konnte das Urteil keinen Bestand haben.
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Bei der erneuten Würdigung der genannten Umstände hat das Landgericht davon auszugehen. daß als ursächlich für einen schädlichen Erfolg ein vorschriftswidriges Verhalten nur denn angenommen werden darf. wenn sicher ist, daß es bei vorschriftsmäßigem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolges nicht entgegen, Vielmehr muß sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, daß sie die Überzeugung von der an Sicherheit gren zenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschiießt (BGHSt il, 1 ff).
Nicht beigetreten werden kann der Auffassung des Beschwerdeführers, daß im Revisionszug neue Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die geeignet wären, eine Wiederaufnahre des Verfahrens zu begründen. Dies ist durch die Vorschriften der Strafprozeßordnung zu diesem Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 337 StPO). Das Landgericht wird jedoch Gelegen-
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heit haben, den Sachverhalt auch in diesen Richtungen neu nachzuprüfen.
Rotberg Sauer Hoepner
Lang-Hinrichsen Flitner