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BGH Entscheidung vom 11.02.1959 – 2 StR 600/58

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schweißer Alexander M EM ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am 1927 in Hin, 2:2t. in Untersuchungsha : j

wegen Diebstahls

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtehofe in der Sitzung vom 11. Februar 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichier Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr,Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha

Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalv als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter “ als Urkundpbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15.August 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und die MitangeklagtenN und a: wegen cines schweren Diebstahles zum Nachteil des Archi'ekten 5) verurteilt worden sind, außerdem im Gesamistrafausspruch.

‚ Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen

- Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .

Von Rechts wegen

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Grün.des:

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Der Angeklagte ist wegen zwei schweren Dieostänlen und wegen eines. einfachen Diebstahles, jeweils im Rückfall besangen, sowie wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu ‚vier Jahren Gefängnis verurteilt worden.

I. Die Verfährensrügen

-

1. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist § 338 Nr. 5 StPO nicht verletzt. Die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung verhandlungsfähig ist, steht dem erkennenden Richter zu (RGBt 29, 324, 326). Der Vorsitzende und die beiden beisitzenden Richter haben sich dienstlich dahin geäußert, daß der Angeklagte während der gesamten Haupiverhandlung verhandlungsfähig gewesen ist. Er hat dies auch selbst bejaht, als ihn der Vorsitzende nach

‚ einer Beraiungspause vor Fortseizung der mündlichen Verhand-

"ung befragte, nachdem ihm gemeldet worden war, daß der An-

‚geklagive sich während der Beratungspause im Gerichtssaal er- ‚brochen habe. Die Rüge ist mithin unbegründet.

2. Der Angeklagie kann den für ihn besigllten Pflicht-

‚verteidiger nicht ablehnen; der Vorsitzende ist in der Wahl

"des Pflichtverteidigers nicht an die Zustimnung des Ängeklagter “gebunden (Re$t' 33, 330). Der vom Vorsitzenden der Strafkan-

ner bestellte Verteidiger bedarf keiner Vollmacht dos Ange-

zu klagten.

3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer durch die Ablehnung seines Antrages, ihn durch

‚einen Psychiater auf’ seinen Geisteszustand. untersuchen zu

lassen, weder ihre ‚Pflicht, von‘ "Auts wegen die Wahrheit zu erförachen, noch die Vorschrift des $ >4& Abs. 3 StPO

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verletzt: Umstände, die eine solche Untersuchung nahelegten, waren, wie das Urteil ausführt, während der Haupiverhandlung' nicht zutage getreten und ergaben sich auch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt, Eine Umiersuchung dieser Art drängte sich deshalb der Strafkammer nicht auf. Da zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagien kein vernünftigsr Anlaß bestand, durfte das Gericht gemäß § 244 Abs. 1 Satz 1 StPO_.den Beweisamtrag ablehnen,

IT. Sachrügen

il. Dis Verurteilung wegen eines fortgesetzten Diebstahls (Fälle a - f des Urteils) und wegen eines einfachen Diebstahls sowie wegen Besitzes von Diebeswerkzeug ist aus Rechtsgrün.. den nicht zu beanstanden. |

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2. Im Falle des Einbruchs in die Jagdhütte des Architekten 3 \ iragen dagegen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen eines vollendeten Einbruchsdiebstanls nicht. Der.Beschwerdeführer und die Mitangeklagten gg und DR. waren zwar gemeinschaftlich mit Frau Fb unter Einbrechen! der Türe in ‚die Hütte mit der Absicht. &ingedrungen, dort Gögenständs zu ehtwerläsn "und diese zu verkaufen. Zunächst hapen sie jedoch nur Lebensmittel weggenommen und verzehrt und; in. der Hitte. ‚genächtigt.. “Erst dm nächsten Morgen haben Bie verschiedene Gebrauchsgegenstände in der Hütte zurecht gelsgt,- um sie mitzunehmen. Sie kamen aber nicht mehr dazu, diese: Gegenstände aus der Hütte herauszuschaffen, weil, sie vom, Ei.gent tümer der Jagdhütte überrascht wurden, der, ihre Festnahme veränlaßte.. Ob sich üle bereitgelegten Gegenstände. in der ‚Jagähliite nicht mehr im Gewahrsam des Eigentümers befanden, als die Täter festgenommen wurden, ist Tatfrage. Entscheidend ist, ob der Angeklagte und seine Tatgenossen, als der Eigentümer vor der Jagdhütte

eintraf, die Herrschaft über diese Sachen schon derart erlangt hatten, daß sie dieselbe.. ohne Hindernisse seitens des Eigentümers ausüben und umgekehrt der Eigentümer ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Angeklagien und seiner Tatgenossen nicht mehr über die. Sachen verfügen konnte. Daß dem hier so gewesen wäre, dafür bieten die Feststellungen der Strafkammer keinen Anhaltspunkt. Die Angeklagten haiten die Sachen nur bereitgelegti, um sie später mitzunehmen, aber noch nicht mit dem Fortschaffen begonnen. Die Lebensmittel haben sie, wie der Sachverhalt ergibt, entwendet, um sie alsbald zu verbrauchen. In ihrer Wegnahme könnte-ein Diebstahl nur dann gefunden werden, wenn es sich weder um eine. geringe Menge noch um einen unbedeutenden Wert gehandelt hätte. Ob diese Voraussetzung zutrifft, ist dem Urteil nicht zu eninehmen, weil Art und Menge der Lebensmittel nicht angegeben sind. Wenn sie Lebensmittel nur in geringer Menge oder von unbedeutendenm Werte weggenommen hätten, so hätten sie insoweit nur eine Genußmittelentwendung begangen. In diesem Falle hätien sie sich eines versuchten schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Genußmittelentwendung (§ 370 Abe. 1 Nr. 5 StGB) schuldig gemacht (BGH NJW 1958, 1243 Nr, 14). Der Verletzte,Architekt SB hat am Tattsage Strafentrag gegen alle an der Tat Beteiligten gestellt. Die Verfolgung ist gegen den Beschwerdeführer bisher nicht verjährt.

.. Gemäß § 357 StPO ist das Urteil in diesem Falle auch hinsichtlich der Mitangeklagten N uns Zu aufzuheben, äle - als Mittäter — ebenfalls wegen vollendeten schweren Diebstahls: ‚verurteilt worden. sind. Dabei ist. darauf hinzuweisen, daß sie;. falls die neue Hauptverkandlung hinsichtlich ger Wegnahme der. Lebensmittel nur eine Genußmittelentwendung

ergeberi sollte, -wegen dieser Übertretung nicht mehr verurteilt

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werden könnten, weil die Verfolgung ihnan gegenüber verjährt 5 wäre, da die Verjährung unterbrechende richterliche Handlungen gegen sie seit der Urteilsverkündung am 15. August 1958 nicht’ mehr stattgefunden haben. Sie könnten in diesem Falle ledig- ; lich wegen eines versuchten schweren Diebstahles bestraft j

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