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BGH Entscheidung vom 04.02.1959 – 2 StR 583/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Volkes

In der Straisache gegen

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1959, an der teilgenommen baben:

Bundestichter Prof.Dr. "Busch ‚als Vorsitzender, Bundesrichier Dr. Dotserweich Dr- Arndt Schalscha

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Venges « beisitzende Richter

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als Vertreier der Bundesanwaltschalt,

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Die Revision des Angeklagten gezen des Lanügerichts in Kassel vom 24.

wird verworien.

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in der Sitzung

jer Geschäftisstclle,

das Urteil Septenber 1.958

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Das Yrünere Urteil in der Sache gegen den Angeklagıen war zul seine Revision nir miv den Fesistellungen aufgshoben „orden mit Ausnahme der Fälle Nr. 11 (Fors tamiskasse) und Nr. 17 (Deputatholz), bei denen der Schuldspruch bestehenblieb. sunmchr ist der Angeklagte unter Freisprechung in übrigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen, wegen Unterschlagung in einem Falls (Deputathclz), wegen Betrugs in einem Falle (Torstamtskasse), wegen versuchten Betrugs in einem weiteren Falle sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen verurteilt worden.

Seine Revision rügt äe Verletzung von Verfahrensvor-

schriften und fehlerhafte Anwendung äcos sachlichen Reckis:

Sie hat keinen Erfolg.

TI. Verfahrensrechtlich werden Aurklärungsrügen erhoben, älco jedoch nicht ordnungsgemäß vorgebracht sind. Denn entgegen

§ 344 Abs. 2 Saiz 2 StPO ist bei ihnen nicht angegeben, walche anderen Beweismistel die Strafkenmer noch hätte beentzen wies en n (el. BCHSt 2, 168). Die Begründung der Revision äuft, insoweit auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Bewei: swürdigung kinaus. Die Fesistellungen

der Siröfkammer, die einen Widerspruch oder Verstoß gegen

die Denkgesetze oder gegen die allgemeine Lobenserfehrung niert efkenren lassen, binden auch das Revisionsgericht

Geganüb-r den weitergehenden Forderungen dor Revision ist darauf hinzuweisen, daß nach 8 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in den Urteilsgrünrden nur die für erwiesen crachteien Taisachen angegeben verden müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale 3er strafbaren Handlung geil Zunden werden. Bevieis-

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satsuchen soll das Urteil zwar enthalten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO); auf eine Verletzung dieser Oränungsvorscarii kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (BGH NdW 1951, 3255 RGSt 47, 109). .

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II. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechtss

1.) Nach dem ersten Revisionsurieil war der Schuldspruch in den Fällen der Unterschlagung von Deputatholz und des Betrugs bei der Lohnzahlung für 625 Arbeitsstunden rechuskräftig. Daher sind die nunmehrigen angriffe der Revision gegen. üle Verurteilung insoweit unzulässig.

2,) Die Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreve in den Fällen der Buchenstänne sowie der 21 rm Brennholz begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Die Urtellsgründe lassen insoweit entgegen der Meinung der Revision euch ksinen Widerspruch erkennen. Aus verschiedenen Beveisenzoichen hat die Strefkanmer geschlossen, daß die 21 rm

Brranrholz suf das Gehöft des Angsklagten gefalren worden

sird-

Die Pestisiellungen der Strafkemmer zum Dicbstahl der 5 (oder 6) Buchenstämme, nach denen sich jetzt hinsichtlich des Verwendungszweckes des eingetauschten Fichtenholzes c{n anderer Sachverhalt ergeben hat, als er früher von Landgaricht angenommen worden war, sind rechtlich nicht „u beenstanden. Denn. die früheren Feststellungen sind mit dem Revisionsurteil vom 13. November 1957 in Wegfall B&-

‚kommen, so daß die Strafkammer in keiner Weise bei der "neuen Ermitilung des Sachverhalts beschränkt war.

Das Urteil ergiht für die Diebstähle euch eindeutig; daß der Angeklagte jedenfalls nicht alleinigen Gewahrsam su dem Hclz im Walde haite und daß er deshalb durch dic AD- uhr des Brennholzes und der Suchenstäume fremden Gevahrsan,

näulich den für die Forsiverwaliung durch den Forstacister ausgesübten, gebrochen hat.

Die Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue im Falle der Hünrerfarm zeigi ebenfalls keinen Rechtsfehler. Zu Unrecht sucht hier die Revision einen ArgrilZ7 sagen das Urteil damit zu begründen, daß in der Genehmigung der Forsiverwaltung eine Entnahme des Holzes für die Hühnerfern aus dem Walde nicht verboten worden sei. Denn ein derariiges Verbot brauchte nicht ausdrücklich wiederholt zu werden. V!.Itenv nätve umgekohrs dis Erlaubuis Tür eine solche Entscrnro von Holz aus den Forstbeständen ausdrücklich erteilt „erden Tüscsenz das ist nicht geschehen.

3.) ‚Auch die Verwrteiiung wegen versuchien Beirugs zum Nech- ! >22 der Sparkause CB ist auf die Revision des Anssrlagsen ain rechilien richt zu bsansiwsnden.

Dic Sparkasse sah sich im Hinblick auf eine etwalge Revisjon ihrer Kassa nicht mehr in der Lage, dem Argeklagten ohne SichorkLeit den Kredit in der von ibn in Anspruch gsnonuonen Höhe zu belassen oder gar noch eusizudehnen. Der Leiter der Sparkasse veilts dem Angeklagten deshalb mit Schreiben vom il. November 1955 mi, daß er gich außer Stande sehe, zu Lasten des Kontos des Angeklagien weitere Schecks einzulösen, "worauf der Angeklagte Sicherheiten anbot. Wenn die Revision jetgt vorträgt, des angefochtene Urteil erihalte keirerlei, Anhaltspunkte dafür, ob die Sper- und Derlehnskasse die Belassung des, Kreüi.tes überhsupt von der Bestellung von Sicherheiten abhängig gemachi habe, so setzt eie wich in offenen Widerspruch zu diesen vatrichterlichen Feststellungen und Terner zu den Ausführungen, des Urteils, daß die Sparkasus ihm gerade mil Rücksicht auf den nunmehr abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag, was sie sonst nicht getan hätte, weitoxhin Kredit bis zum Herbst 1956 ss-

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„ähurte. In diesem Sicherungsübereignungsvertrag versicherte aer Argeklagte, daß sich die Gegenstände, dieer zur Sicherung übereignete, in seinem ausschließlichen Eigentum befänden. Dabei verschwieg er bewußt, daß unter den übereignesen 4 Stück Nirdvieh sich drei Kühe befanden, äie er 1951 seiner Frau

und sicherungshalber 1954 dem Holzhändler Ci ürcreignet hatte.

Es kenn auf sich bsruhcer, ob die Auffassung der Strafxammer zutrifft, da2 Ci@WilB;, dem der Angeklagte früher "als Stellvertreter seiner Frau" die Kühe übereignet haite, wirklich nicht Eigentümer der Kühe geworden ist. Der Angeklagte ging jedenfalls bei dem Vertrag mit der Sparkasse asvon aus, daß diese frünere Übereignung an im zültiz cei. Nach seiner Vorstellung täuschte er demnach der Sparkasse vor, Eigentümer der drei Milchkühe zu sein und ihr durch den Vertrag Tigentun' daran. mu verschaffen. Er wollte sie aadurch verarlassen, ihm Gen eingeräumten Kredit zu belassen urd wsiteren Kredit zu gcwähren. Er handelte also nit dem Vorsatz Ges Betrvges. Da inm nierauf der Kredit der Sparkasse roch bis zur Herbst 1956 belassen werden ist, zeigt die Verurteilung wegen versuchten Betruges auf die Revision dcs Angeklagten hin keinen durchgreifenden Rschts-Zenler. Ob bei dieser Sachlage nicht vollendeter Betrug anzunehmen goweser wäre, kann dahingestellt bleiben; dadurch "ist der Angeklagte nicki beschwert.

4.)' Die versuchte Yötigung ist dem Äußeren Tatbesiande nacı ‚rechtlich einwaudfrei dargetan. Die Revision wendet eir,

dem Angeklayten habe bci seinem Handeln das Bewußtsein der Rechtswidrigkcit gcfenlt. Diese Beanstendung der Revision wirit zugleich die Frage auf, ob der Angeklagte nach den Foststellungen der Strafkammer bei seinen Tun zurechnungsfühig geweson ist. Nach dem Urteil hat er sich ir der Hawtverhandlung Garauf berufen, er habe sich zur Zeit der Tat

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in einer Zustand befunden, der seine volle Zurechnungsfähigkeit aurseschlossen, mindestens aber erheblick beeinträchtigt nabe. Auf Grund der Vernehmung des Arztes Dr. TwW ‘er ven Angeklagten damals behandelt hatte, als sachverständigen Zeugen hat das Gericht für erwiesen angesehen, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich in einem Zustand erheblicher Nervenzerrütsung befunden hat. Im Hinblick auf diese TTervenzerrüttung hat di.e Strafkammer nach den Ausführungen des Urteils "zu Gunsten den Angeklagten unterstsili, daß dessen ZurechnungsfAhigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB

in der Tat zur Zeit, als er die beiden Briefe schrieb erheblich beeinträchtigt war." Das Gericht hat demnach Zweifel schabt, ob der Angeklagte noch zurechnungsfähig oder aber eıhrblich vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, dagegen die Mörlichkeit der Zurechnungsunfähigkeit verneint. Bei

Ger zezebenen Sachlage bedurfte dies keiner weiteren Erirlerungs.

Da er nach dem Urteil auch zugegeben hat, daß es in sciner Absicht lag, durch Drohung seine frühere Verlobte zur Rückkehr zu ihm zu bewegen, konnte bei ihm das Bewußtseir. der Rechtsvidrigkeit, das die Strafkamner mit der vorsätzlichen Pat bejaht hat, nicht zweifelhaft sein, so daß seine Revision insoweit fehl geht. Eu Fee

5.) Die Strafzumessung' der Strafkemmer zeigt keinen Rechts-

Tehler. Wonn euch im Urteil die Möglichkeit der Sirafuilderung

nach § 44 StGB in den Pällen der versuchten Straftaten nicht eusdrücklich erörtert ist, so besteht doch kein Anlaß zu zvcifeln, daß sich die Strafkammer der Rechtslage bei. der Strafzumesuung durchaus bewußt gewesen ist, wie sie in dem Felle der Strafbemassung für die versuchte Mötigung auch dis 3orlicksichtigung des § 51 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwährt.

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Soweit bei Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten Gie Strafkammer davon abgesehen has, statt der Freiheitsstrafe auf Gelästrafe zu erkennen (§ 27 b St@B), ergibi der Zusmmmenhang der Urteilsgründe, ds3 das Gericht davon ausging, Aurch cine Gelästrafle werde der Strafzweck nicht erreicht werden können.

Von Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkaumer abgesehen, weil nach den gesamten Umständen des gegebenen Falles das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Sirafe erfordert. Debei ist sich das Gericht bewußt gewssen, daß es keinen Grundsatz gibt, nach dem ein Beamter, der nit der Straltat zugleich seine Dienstpflicht verletzt hat, regelmäßig von der Syralausseizung auszuschließen ist. Die un-Yassendc Abwägung Ger Strafiaten des Angeklagten unter

dem Gosichispunkt des Sünnebedürfuisses,. Gas. bei Berücksichtigung der vielfach geschäßigten öffentlichen Intereesen und des verleizien Rechisgefühls der AIlgemeinheit nach Ansicht der Sirafkammer hier besonders stark hervortritt, läßt in der Entscheidung, mit der delt Angeklagten Strafausselzung zur Bewährung versagt wird, keinen Rechtsfshler erkennen, so daß auch insoweit seine Revision unbegründet ist. "

Da sven im übrigen das engefochtene Urteil bei seiner Sberprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge rechtlich nicht zu beanstanden ist, muß die Revision des Angeklagten verworien werden.

Busch _ ... Dr. Dotterweich ‚ Dr. Arndt Dr. Schalscha Menges

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