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BGH Entscheidung vom 21.01.1959 – 4 StR 523/58

4. Strafsenat

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7 x Über die Unzulässigkeit der Revision aus anderen

Gründen als den in § 346 Abs. 1 StPO genannten hat lediglich das Rovisionsgericht nach § 349 Aus. 1 SEPO zu entscheiden.

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BGH, Beschl. v, 21. Yanuar 1959 - 4 SiR 523/58 id Duisburg

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Beschluß

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Heinz O EB zu: Creme (7). dors geboren m. EB EB, zur Zeit in Strafhaft,

wegen gsmeinschaftlichen Diebstahls u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1959 beschlossen:

Dis Revision der Eheleute Wilhelm ob gegen das Urteil des Landgerichts in Duishurg vom 3, Oktober 1958 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 13. Oktober 1958 ist gegenstandslos.

Grün des Die Beschwerdeführer, die Eltern des Angeklagten,

sind zur Einlegung des Rechismiütels als seine gesetzlichen

Vertreter nicht befugt, da dieser bereits bei der Verkün-

- dung des angefochtenen Urteils volljährig war. Die Int-

scheidung durch Beschluß rechtfertigt sich nach § 349

Abs. * Satz 1 StPO; denn bei Prüfung der Frage, ob die

Vorschriften über die Einlegung der Revision beobachtet sind. ist auch die Befugnis zu deren Einlegung zu prüfen,

‘Der Beschluß des Landgerichts in Duisburg vom 13, Oktober 7958 ist gegenstandslos. Für ihn war das Landgericht weder nach § 346 Abs, 1 StPO, noch nach § 55 Abs. 2 JGG zuständig.

§ 346 Abs. 1 StPO begrenzt die Zuständigkeit des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, auf die in ihm genannten Fälle; von ihnen liegt Keiner vor. Über die Unzulässigkeit aus anderen Gründen hat dagegen das Revisionsgdricht nach § 349 Abs. 1 StPO zu entscheiden. Das 1äßt schon der eindeutige Wortlaut des Gesetzes erkennen. Aber auch der Sinn der Vorschrift spricht dafür, dem Tairichter von den ihrem Wesen nach zur Entscheidungsbefugnis des Revisionsgerichts gehörigen Fragen über die Zulässigkeit der Revision nur solche zu überlassen, die ausschließlich eine rein förmliche Nachprüfung srfordern, andere - im allgemeinen schwierigere - Tragen indessen der Entscheidung des Revisionsgerichts vorzubehalten,

§ 55 Abs. 2 ICE ist emigegen der Meinung des Landgerichts, auch entsprechend, nicht anwendbar, da er den Fall betrifft, daß ein Rechtsmittel überhaupt und nicht nur mangels persönlicher Befugnis zur Binlegung unzulässig ist. Das Urteil ist durch die vom Angeklagten selbst erklärte Rücknahme der in seinen Auftrag durch seinen Verteidiger eingelegten Revision

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schon vor Eingang der Revision der Eltern rechtskräftig geworden.

Rotberg Krumme‘ Seibert

Hoepner Flitner